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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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45Dinge außerhalb Gottes betrachtet, die rechte Vernunft mit dem WillenGottes identisch ist. Der Einfluss Ockhams reicht bis in die antinominalistischespanische Spätscholastik, die später das profane Naturrechtentwickelte. 42Die Gedanken Ockhams fanden auch ihre Gegner, unter denen Gregor vonRimini (1300–1358) geschichtlich sehr wichtig war. Er verbindet dienominalistische Begriffslehre mit dem augustinischem Gedankengut. Erbenutzt den Begriff des ewigen Gesetzes (lex aeterna) im Naturrecht undfolgt der Definition Augustins, dass Sünde Sünde sei, weil das ewigeGesetz das sündhafte Verhalten verboten hat. Den in der Definitioninnewohnenden Voluntarismus biegt er dadurch ab, dass er dem Gesetzzwei Funktionen gibt. Die erste Funktion ist, dass das Gesetz "anzeigend"ist (lex indicativa), in dem es nur angibt, dass etwas gut oder böse, gerechtoder ungerecht, lobens- oder tadelnswert ist. Die andere Funktion ist diebefehlende (lex imperativa). Da vermittelt das Gesetz den Untertanen dasGebot eines übergeordneten Willens etwas zu tun oder etwas zu lassen. Esgeht um die indikative Funktion, wenn die Sünde als Verstoß gegen dasewige Gesetz definiert wird. Wer gegen das indikative Gesetz handelt,sündigt, auch wenn Gott für die Situation kein Gebot gegeben hätte.Somit sind die sittlichen Wertprädikate im ewigen Gesetz enthalten, dasauf der Vernunft Gottes basiert, und das als göttliche Vernunft stets rechteVernunft (recta ratio) ist. Sünde ist ein Verstoß gegen die Vernunftinsoweit die Vernunft richtig ist. So macht Gregor die Geltung dersittlichen Werte von der Existenz Gottes unabhängig, denn die rechteVernunft kann es anderswo als <strong>bei</strong> Gott geben. 43In Corpus iuris civilis hatten die Legisten, die Erklärer des römischen<strong>Recht</strong>s, vielerlei Definitionen des Naturrechts vor ihren Augen. Wie dieQuellen, benutzt auch Irnerius (ca. 1055–1130/1138), der Begründer der<strong>Recht</strong>sschule von Bologna, selten den Begriff "Naturrecht", aber eridentifiziert doch zum Teil das Naturrecht mit dem Völkerrecht, das dienatürlichen <strong>Recht</strong>sansprüche <strong>bei</strong>nhaltet. Viele Normen des Völkerrechts42 Welzel 1960, 90–92.43 Welzel 1960, 93–95.

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