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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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167Die Richtschnur für Gesetze besitzt also ein jeder Mensch, aber nicht jederhat sie in gleicher Weise. <strong>Calvin</strong> ist laut IVxx8 kein Befürworter derdirekten Demokratie, sondern er schätzt ein schätzt, das er Aristokratienennt, wir aber indirekte Demokratie nennen. 102 <strong>Das</strong> System war ihm imStadtstaat von Genf bekannt geworden, auch mit seinen Schwächen. <strong>Das</strong>Wichtigste für ihn ist aber, dass jedes Volk in Freiheit und Harmonieglücklich leben könne. 103 Obwohl <strong>Calvin</strong> jedem Menschen die Möglichkeitgibt, die Legalität der Gesetze zu messen, geht er nicht so weit, dass erzuließe, jeder Mensch möge gegen unbilliges Gesetz oder unbillige Obrigkeithandeln. Für ihn ist der Gehorsam (obedientia) ein noch höheresPrinzip. 104 Der spätere Kalvinismus aber ging weiter, und entwickelte eineWiderstandstheorie. 105Die Billigkeit betrifft in der Gesellschaft nicht nur Gesetze und Gesetzgebung,sondern auch die Obrigkeit. Einerseits muss die Obrigkeit nachder Billigkeit handeln. <strong>Das</strong> bringt <strong>Calvin</strong> vor, allerdings ohne das Wortaequitas zu gebrauchen, wenn er der Obrigkeit die Steuererhebung fürandere als wirkliche Nöte — wozu er auch eine dem Wert der Obrigkeitentsprechende Stattlichkeit zählt — verbietet. Anderseits zeigt die Billigkeitzusammen mit der Vernunft, dass die Fürsten Waffen nicht nur zurBestrafung der einzelnen Straffälligen tragen. Sie müssen die ihnenanvertraute Religion notfalls mit dem Krieg beschützen. Solche Kriegewerden vom Heiligen Geist in vielen Zeugnissen der Heiligen Schrift alslegitim erklärt. 106is to be expressed is not clear. ”102 S. IVxx8 — S. auch Bohatec 1937.103 “Atque, ut libenter fateor nullum esse gubernationis genus isto beatius, ubi libertasad eam quam decet moderationem est composita, et ad diuturnitatem rite constituta: sic etbeatissimos censeo quibus hac conditione frui licet: et si in ea conservanda retinendaquestrenue ac constanter laborant, eos nihil ab officio alienum facere concedo.” IVxx8104 S. IVxx23–24. — S. auch Bohatec 1937.105 S. z.B. Bohatec 1935.106 "Hoc ergo et naturalis aequitas et officii ratio dictat, armatos esse principes nontantum ad privata maleficia iudiciaris poenis coercenda, sed ad ditiones quoque fidei suaecommisa bello defendendas, siquando hostiliter impetantur. Et eiusmodi bella Spritussanctus multis Scripturae testimoniis legitima esse declarat." IVxx13 —Ramp stellt fest, dassdie Aufgabe der Obrigkeit durch das Doppelgebot der Liebe gebunden ist, und dass dieObrigkeit ihre Aufgabe mit Gott wahrnehmen soll, weil eine von Gott losgelöste

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