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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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163Wenn <strong>Calvin</strong>, anders als es im Christentum vor ihm üblich war, dieZinserhebung als erlaubt erklärt, stellt er zugleich fest, dass sie nichtunbegrenzte Freiheit genießt. In seinem Gutachten über Zinsen stellt ersieben Voraussetzungen dar. Erstens darf man von einem Armen keineZinsen verlangen. Zweitens soll niemand sich so auf Gewinnkonzentrieren, dass er seine notwendige Pflichten vergisst, und niemandsoll so eifrig nach sicheren Investitionen suchen, dass er die Armenverachtet. <strong>Calvin</strong> konnte an keine professionellen Darlehensanbieterdenken, sondern es ging für ihn um Privatpersonen, die ihr Vermögen inder Landwirtschaft, im Handel oder im Gewerbe gesammelt hatten.Drittens muss das Darlehen mit der natürlichen Billigkeit (equite naturelle)und mit der Regel Christi, d.h. der goldenen Regel, im Einklang stehen.Viertens hat der Darlehnsgeber besseres <strong>Recht</strong> auf Gewinn als derSchuldige. Fünftens soll die Ungerechtigkeit dieser Welt (liniquite dumonde) nicht als Maß und Regel des Billigen und des <strong>Recht</strong>en dienen,sondern das Wort Gottes. Sechstens ist der bezahlte Zins eine Rente fürdie Gesellschaft, welches einen gesellschaftlichen Aspekt vorbringt.Siebtens sollen die jeweiligen Sitten und Gesetze berücksichtigt werden,aber auch dann muss man der Billigkeit mehr Gewicht geben als demGewinn. 94Was Eigentum und Zinsen angeht, ist es aus der Sicht <strong>Calvin</strong>s amwichtigsten, dass die Menschen die von Christus gegebene Regel derBilligkeit im Herzen haben (Summa haec sit, modo cordibus nostris insculptasit, quam Christus Matth. 7,12 praescribit, aequitatis regula:); mit der Regelder Billigkeit meint er die goldene Regel im Matthäus-Evangelium (Matt.7:12). 95 <strong>Calvin</strong> gibt also der goldenen Regel den Namen “Regel derabrogatum est ius forense quod veteri populo Deus praescripsit, ut tamen maneat quoddictat caritas, non esse gravandos fratres qui nostra ope indigent. Porro quia diruta estmaceria qua olim discernebantur Iudaei a gentibus, ratio nostra hodie diversa est: ideoquetam in foenore quam in aliis expilationibus parcendum est omnibus sene exceptione, et ergaextraneos quoque servanda aequitas.” CmEx 22:25 CO 24,680.94 De l’Usure OS II, 395–396. “Il fault donc preferer equite laquelle retranche ce qui ilsera de trop.” idem, 395. — Sowohl Ramp als Schulze stellen fest, dass es im Denken <strong>Calvin</strong>skeinen Platz für professionelle Geldverleiher gibt. Ramp 1949, 91–92, Schulze 1984, 222.Schultze 1985, 69–70 stellt die sieben Voraussetzungen zum Geldverleih ausführlicher vor.95 CmPs 15:5 CO 31:148

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