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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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158ein Grauen sein muss. Er stellt dar, wie die alten Römer mit Wucherernumgegangen sind, und zitiert den Satz Catos, dass die Mörder zweimal,die Wucherer aber viermal verdammt sind, weil sie das Blut des Volkessaugen. 81 Darüber hinaus merkt er, dass alle Völker in allen Zeiten dasPrinzip akzeptiert haben, dass man Unglückliche und Schwache nicht zuBoden zwingen darf. 82<strong>Calvin</strong> akzeptiert nicht den von Aristoteles stammenden Gedanken, dassGeld unfruchtbar sei. Er hält Geld nur für unfruchtbar, wenn es nicht imVerkehr ist, aber Geld, das mit der Ar<strong>bei</strong>t der Menschen verbunden istund das von einen zum anderen Menschen wechselt, trägt auch Frucht,d.h. Gewinn. Eine Art Wertvermehrung des Geldes ist also für dasWirtschaftsleben notwendig, auch wenn es da<strong>bei</strong> um Zinsen ginge.Deswegen will er Zinserhebung nicht mit biblischen Argumentenbehandeln, sondern nur die allgemeine Regel der Billigkeit berücksichtigen.83Die allgemeine Regel der Billigkeit (communi aequitatis regula) und einbesonderes Wort Christi (Matt. 7:12) lassen nach <strong>Calvin</strong> Zinsen <strong>bei</strong>Darlehen zu, die die Wirtschaftstätigkeit fördern. Er vergleicht u.a. ein fürWirtschaftstätigkeit gegebenes Darlehen mit einem verpachteten Grund-81 “Itaque Cato agriculturam laudare volens, fures dicit a veteribus dupli fuissecondemnatos, foeneratores quadrupli:” CmEx 22:25 CO 24:679–683.82 "communis tamen gentium et aetatum omnium est ista aequitas, ne miseros homineset attritos devoremus" CmPs.15:5 CO 31:147–14883 “Nec vero arguta illa ratio Aristotelis consistit, foenus esse praeter naturam, quiapecunia sterilis est, nec pecuniam parit: poterit enim ille quem dixi frustator, ex alienapecunia quaestum uberem facere negotiando, fundi emptor metet ac vindemiabit.” CmEx22:25 CO 24, 682. — “Ie concludz maintenant quil faut iuger des usures non point selonquelque certaine et particuliere sentence de Dieu, mais seullement selon la rigle dequite.” Del'Usure (OS II, 394) — S. Ramp 1949, 89 und Schulze 1984, 222. — Eßer 1997, 158–159 “Aus denbiblischen Schriften ist ein totales Zinsverbot nicht zu erheben. Die ... Stelle Lk. 6,34 ... lässtsich für ein allgemeines Zinsverbot nicht in Anspruch nehmen, sondern weist uns den Weg,ohne Rücksicht auf eigene materielle Sicherheit mehr den Armen als den Reichen<strong>bei</strong>zustehen. Auch die alttestamentlichen Stellen, die vom Zins reden, erfordern eine neueInterpretation. Deut. 23, 19 ... ist als “politisches Gesetz” (loy politique) des jüdischen Volkesfür uns nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen “Billigkeit” (équité) und “Menschlichkeit”(raison d’humanité) verpflichtend.”

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