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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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157versuche ich, die Stellung des Naturrechts in <strong>Calvin</strong>s Anweisungen zukonkreten Lebenssituationen der Menschen darzustellen.Wenn <strong>Calvin</strong> in Zusammenhang des achten Gebotes Regeln für das Lebender Menschen miteinander erläutert, macht er oft die Billigkeit zumSchlüssel seiner Erklärung. Er ordnet ja verschiedenste dem Eigentumund den Eigentumsverhältnissen zusammenhängende Aspekte deszwischenmenschlichen Lebens unter das achte Gebot. Die Bedeutung derBilligkeit führt er besonders vor, wenn er erläutert, wie man sich zumGelddarlehen und zur Zinserhebung zu verhalten hat. 79Gott hat im gesellschaftlichen <strong>Recht</strong> des Volkes des alten Bundes dieZinserhebung von Mitgliedern des eigenen Volkes verboten, aber dieZinserhebung von Fremdlingen gebilligt (Dtn. 23:19–20). <strong>Calvin</strong> erklärt,dass daraus zu schlußfolgern sei, dass die Heiden voneinander Zinsenverlangten. Die Schrift aber verbietet seines Erachtens nicht die Zinserhebungim Allgemeinen, denn die Zinsverbote des Mose-Gesetzesgehören zum politischen Gesetz und sie verpflichten deswegen dieChristen nicht strenger als die Billigkeit und die menschliche Vernunft.Seinen Schluss, dass Gott das Zinsverbot nur für gewisse Zeit gemeint hat,begründet er damit, dass es nicht möglich wäre, einem Fremdlinggegenüber etwas zu billigen, das einem aus dem eigenen Volk gegenübernicht erlaubt ist, falls es um eine ewige Moralregel gehen soll. 80Nach seiner Feststellung, dass es um keine ewige Vorschrift des Gesetzesim Zinsverbot geht, fragt <strong>Calvin</strong>, ob Zinserhebung in sich schlecht (per semalum) ist, und führt fort, dass das für Heiden Unzulässige für Christen(SrDtn 23:18–20 CO 28, 111–124), in seinem Gutachten über Zinsnahme De l'Usure (OS II,391–396) und in den Briefen an einen französischen Hugenotten vom 28.4.1556 (Brief 2441,CO 10/1, 264–266) und an F. de Morel vom 10.1.1562 (Brief 3692, CO 19, 245–246).79 Ramp 1949 ist ein Studium über Luthers, Zwinglis und <strong>Calvin</strong>s Stellung zurZinsfrage.80 CO 24:679–683. "La loy de Moyse est politique, laquelle nous astraint point plusoultre que porte equité et la raison d'humanité." De l'Usure (OS II, 391–396) — Schulze 1985,59–60: “The fact that strangers were treated in another way, and that interest could be takenfrom them, proves clearly that the prohibition of taking interest was a political law applyingto the Jews.”

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