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Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

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130was der Dekalog vorschreibt. <strong>Das</strong> innere Gesetz lehrt das zwar, aber derMensch lernt es nicht unbedingt. Die Verderbtheit hindert den Menschendavon, völlig das Gute zu erreichen, das Gott durch die Schöpfung undseine Vorsehung schenkt.Weil der Sinn für das natürliche Moralgesetz ein Teil der Menschennaturist, hat er mit der ganzen Menschennatur an der Verderbtheit Teil, die derSündenfall verursachte. Er aber wirkt im Menschen auch nach demSündenfall, denn er ist nicht völlig verloren, aber doch verdorben, weil esden natürlichen Gaben des Menschen — nicht den übernatürlichen —gehört. 3054.4.2. Römer 2:14Gesellschaftliche Gesetze und die Gesetzgebung verschiedener Völkerbeweisen nach <strong>Calvin</strong>, dass das natürliche Gesetz immer noch wirkt. Ererklärt Römer 2:14 in folgender Weise:Vergebens nämlich, stellt er [=Paulus] fest, nehmen die Heiden ihreUnwissenheit zum Vorwand, während sie durch ihre Taten dochklar zu erkennen geben, dass sie sehr wohl so etwas sie eineRichtschnur der Gerechtigkeit haben. Denn kein Volk hat sichjemals so weit von menschlicher Art abgewandt, dass es sich nichtdoch an bestimmte Gesetze hielte. Wenn also alle Völker aus freiemAntrieb, ohne dass jemand sie drängen müsste, dazu neigen, sichselbst Gesetze zu geben, dann gibt es unzweifelhaft bestimmteVorstellungen von Gerechtigkeit und <strong>Recht</strong> — die Griechensprechen von “Anlagen” [ ] —, die dem menschlichenGeist von Natur angeboren sind. Sie haben also Gesetze ohnedie Tora. Denn mögen sie auch nicht das geschriebene Gesetz desMose haben, so fehlt es ihnen doch keineswegs an einer Kenntnisdessen, was recht und billig ist. Wie sollten sie sonst zwischenLaster und Tugend unterscheiden können, das eine mit Strafenahnden, das andere preisen, ja sogar im Rahmen ihrer Vor-305 "naturalia dona fuisse corrupota in homine per peccatum, supernaturalia autemexinatum fuisse. ... Quum ergo ratio qua discernit homo inter bonum et malum ... naturaledonum sit, non potuit in totum deleri." IIii12

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