10.07.2015 Aufrufe

Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

Das Universale Recht bei Johannes Calvin - Doria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

121seinen Sitz im Menschen und wirkt im Menschen. Es kann sich desNaturrechts bedienen, wenn es nach einer Tat beurteilt, ob der Menschrichtig oder falsch gehandelt hat. <strong>Das</strong> Naturrecht steht aber außerhalb desMenschen. Es gibt den Willen Gottes bekannt, weil es eine Ableitung desgöttlichen Willens ist. Es ist dem Menschen durch den Verstanderkennbar und somit kann es den Menschen zum richtigen Handelnführen. Es ist, m.E., zwar wahr, dass das Gewissen auch ein Mittel zurErkenntnis des Naturrechts ist. 271 Es ist auch zu beachten, dass derVerstand und das Gewissen die selben Objekte in den zwei Tafeln desGesetzes haben, des Gesetzes, mit dem das Naturrecht übereinstimmt,aber dass das Gewissen jene Objekte erst nach einer Tat gebraucht. 272Eine weitere wichtige Eigenschaft des Gewissens aus dem Blickwinkel desNaturrechts ist, dass alle Menschen nach <strong>Calvin</strong> ein Gewissen haben. Erstellt fest, dass es für Heiden der einzige Beweis über ein Verhältnis desMenschen zu Gott ist, denn sie haben nur das von Gott ins Menschenherzeingeprägte Gesetz, wogegen die Christen das Gesetz in der HeiligenSchrift haben. <strong>Calvin</strong> schließt sich an Paulus mit seiner Aussage an, dassdas Gewissen für unwissende Menschen das Gesetz sein kann, weil es sie271 Ebenso sieht auch Haas 1997, 67:”Thus, for <strong>Calvin</strong> natural law involves two things:a moral standart imprinted by God in human nature, and conscience as the faculty wherebywe gain some knowledge of this standart.” und Dowey 1994, 69: “First, the noetic chracter ofconscience makes it self-evidently a different thing from the lex naturae. It is not itself the law,but is knowledge of the law.”272 S. auch Baur 1965, 207–209, u.a. “Dagegen wird die von <strong>Calvin</strong> getroffeneUnterscheidung von Vernunft und Gewissen <strong>bei</strong>behalten. Wenn auch die Vernunft allgemeindie geistigen Fähigkeiten des Menschen bezeichnet, lässt sich doch daneben als besondererTeilbereich der menschlichen Erkenntnisfähigkeit der des Gewissens oder der "sittlichenVernunft", auch "sittliches Bewusstsein" genannt, aussparen. Es handelt sich da<strong>bei</strong> um das"sittlich urteilende Selbstbewußtsein". Es ist das "Wissen" des Menschen "um Gut und Böse".Für das "christliche Gewissen" gilt sodann, dass es sich "durch das im Glaubensleben sichbezeugende Gesetz Christi" an Gottes Willen gebunden weiß und auf diese Weise “theonom”ist. <strong>Das</strong> Gewissen zeichnet sich also dadurch aus, daß es den Mensehen mit dem göttlichenGesetz vertraut macht. Hier grenzt <strong>Calvin</strong> die Vernunft von dem Gewissen in der Weise ab,dass er der Vernunft als Erkenntnisbereich nur den der zweiten Tafel des Gesetzes, der mitdem Gebot des EIterngehorsams beginnt und dessen Gegenstand die weltliche Ordnung ist,zuweist. In Hinblick auf das Naturrecht kommen also dem Gewissen und der Vernunft diegleichen Fähigkeiten zu; dagegen besitzt der Mensch nur im Gewissen die Möglichkeit, dasnatürliche Sittengesetz in vollenmUmfang zu erkennen. ”

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!