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Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 - RölfsPartner

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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Matthias Appel, WP/StB, und Sven Vollstädt, RA *<br />

<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> –<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und<br />

Unternehmen<br />

Die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien wird im Rahmen<br />

des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (<strong>EEG</strong>) geför<strong>der</strong>t,<br />

in<strong>dem</strong> für diesen Strom eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung<br />

gezahlt wird. Diese Einspeisevergütung liegt über <strong>dem</strong> am Markt erzielbaren<br />

Strompreis. Die Differenz zwischen <strong>dem</strong> Marktpreis und <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Einspeisevergütung wird gleichmäßig auf alle Stromverbraucher<br />

umgelegt. Diese sog. <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> stieg <strong>2012</strong> erneut auf ein<br />

Rekordhoch. Dies kann insbeson<strong>der</strong>e für energieintensive Unternehmen<br />

zu einem wirtschaftlichen Problem werden. Das <strong>EEG</strong> enthält jedoch<br />

Regelungen, wo<strong>nach</strong> die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> begrenzt werden kann. Stand<br />

diese Möglichkeit bislang nur größeren Industrieunternehmen zur<br />

Verfügung, kann nun auch <strong>der</strong> Mittelstand von ihr profitieren. Für eine<br />

solche <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist ein Antrag an das Bundesamt für<br />

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig, <strong>der</strong> bis zum 30.6.<br />

eines Jahres dort eingereicht werden muss. Der <strong>nach</strong>folgende Beitrag<br />

richtet sich an Unternehmen und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen und<br />

soll die Voraussetzungen sowie den Weg zur <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<br />

<strong>Umlage</strong> aufzeigen.<br />

I. Einleitung<br />

Es ist das erklärte Ziel nahezu aller politischen Parteien, den Anteil<br />

erneuerbarer Energien an <strong>der</strong> Stromversorgung zu erhöhen. Erreicht<br />

werden soll dieses Ziel, in<strong>dem</strong> Strom aus erneuerbaren Energien von<br />

den Netzbetreibern vorrangig abzunehmen ist und die Betreiber von<br />

entsprechenden Erzeugungsanlagen eine gesetzlich im <strong>EEG</strong> vorgeschriebene<br />

Einspeisevergütung erhalten.<br />

Da das Aufkommen <strong>der</strong> einzelnen erneuerbaren Energieträger regional<br />

unterschiedlich ist, wird <strong>der</strong> bundesweit daraus erzeugte Strom zwischen<br />

den Netzbetreibern ausgeglichen. Je<strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />

soll eine relativ gleiche Menge dieses Stroms beziehen. Die von den<br />

Netzbetreibern an die Betreiber <strong>der</strong> Anlagen zur Erzeugung von Strom<br />

aus erneuerbaren Energien gezahlte gesetzliche Einspeisevergütung ist<br />

dabei von den Übertragungsnetzbetreibern zu erstatten. Der Strom<br />

wird von den Übertragungsnetzbetreibern anschließend am vor- o<strong>der</strong><br />

untertägigen Spotmarkt einer Strombörse verkauft. Der im Rahmen<br />

dieser Vermarktung erzielte Erlös liegt regelmäßig unter <strong>der</strong> erstatteten<br />

gesetzlichen Einspeisevergütung. Die Differenz ist – vereinfacht dargestellt<br />

– die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong>. Diese wird durch einen Aufschlag auf den<br />

Strompreis gleichmäßig auf alle Letztverbraucher umgelegt.<br />

Seit ihrer Einführung ist die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ständig gestiegen. Die<br />

<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> kann sich bei entsprechen<strong>dem</strong> Stromverbrauch daher<br />

schnell aufsummieren. Deshalb haben stromintensive Unternehmen<br />

des produzierenden Gewerbes und auch selbstständige Teile solcher<br />

Unternehmen die Möglichkeit, beim BAFA bis zum 30.6. eines Jahres<br />

mit Wirkung für das darauffolgende Kalen<strong>der</strong>jahr einen Antrag auf<br />

<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> zu stellen (§ 40 S. 1 <strong>EEG</strong>). Durch diese<br />

<strong>Begrenzung</strong> sollen die Stromkosten gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensteile erhalten<br />

werden (§ 40 S. 2 <strong>EEG</strong>).<br />

II. Voraussetzungen für die <strong>Begrenzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />

Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> für Unternehmen des produzierenden<br />

Gewerbes o<strong>der</strong> selbstständige Teile solcher Unternehmen erfolgt<br />

gemäß § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong>, wenn<br />

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1<br />

a) <strong>der</strong> von einem Energieversorgungsunternehmen bezogene und<br />

selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens<br />

1 GWh betragen hat;<br />

b) das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens<br />

mindestens 14% betragen hat;<br />

c) die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> anteilig an das Unternehmen weitergereicht<br />

wurde; und<br />

2. bei einem Stromverbrauch ab 10 GWh eine Zertifizierung erfolgt<br />

ist, mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermin<strong>der</strong>ung<br />

des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.<br />

1. Antragsberechtigte Unternehmen<br />

Einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> können Unternehmen<br />

des produzierenden Gewerbes und selbstständige Teile solcher Unternehmen<br />

stellen (§§ 40 S. 1, 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong>). 2<br />

a) Unternehmen des produzierenden Gewerbes<br />

Der Wirtschaftsprüfer, <strong>der</strong> die Prüfung <strong>nach</strong> § 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong><br />

durchführt, 3 hat sich zu Beginn seiner Prüfung zu vergewissern, dass<br />

es sich um ein antragsberechtigtes Unternehmen, also um ein Unternehmen<br />

des produzierenden Gewerbes handelt. 4 Hierzu hat er die<br />

Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige, die BAFA-Merkblätter sowie die<br />

Tätigkeitsbeschreibung des Unternehmens heranzuziehen. 5<br />

Unternehmen in diesem Sinne ist dabei die kleinste rechtlich selbstständige<br />

Einheit (§ 3 Nr. 13 <strong>EEG</strong>). Auf die konkrete Rechtsform des<br />

* Die Autoren danken Dr. Claus-Michael Allmendinger, WP/StB, und Markus Fritz, WP/StB, für die wertvollen<br />

Anregungen bei <strong>der</strong> Erarbeitung dieses Beitrags.<br />

1 Gemeint ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

2 Antragsberechtigt sind ferner Unternehmen aus <strong>dem</strong> Bereich Schienenbahnen (§ 42 <strong>EEG</strong>), auf die im<br />

Rahmen dieser Darstellung jedoch nicht näher einzugehen ist.<br />

3 Dazu unten unter Abschn. 2. und 3.<br />

4 Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(IDW EPS 970 n. F.) (Stand: 30.1.<strong>2012</strong>), FN-IDW 3/<strong>2012</strong>, 157 ff., Tz. 23.<br />

5 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 69.<br />

1398 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>


Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />

Unternehmens kommt es nicht an, 6 sodass öffentlich-rechtliche Einheiten<br />

genauso erfasst sind wie Einzelkaufleute, Personen- o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaften.<br />

Bei Unternehmensverbänden wie Konzernen ist stets<br />

auf das einzelne Konzernunternehmen abzustellen.<br />

Darüber hinaus for<strong>der</strong>t das BAFA, dass auch eine wirtschaftliche und<br />

finanzielle Einheit vorliegen müsse. 7 Diese For<strong>der</strong>ung ist offensichtlich<br />

<strong>der</strong> Begründung zum Entwurf des <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> entlehnt. 8 Diese Begründung<br />

des Entwurfs des <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> hat jedoch im Gesetzeswortlaut<br />

keinen Nie<strong>der</strong>schlag gefunden. Folglich kann nur die rechtliche Einheit<br />

für den Unternehmensbegriff ausschlaggebend sein.<br />

Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist <strong>nach</strong> § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong><br />

jedes Unternehmen, das an <strong>der</strong> zu begünstigenden Abnahmestelle<br />

<strong>dem</strong> Bergbau, <strong>der</strong> Gewinnung von Steinen und Erden o<strong>der</strong> <strong>dem</strong> verarbeitenden<br />

Gewerbe in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Abschnitte B<br />

und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,<br />

Ausgabe 2008, zuzuordnen ist. Wesentlich für das produzierende<br />

Gewerbe ist die Herstellung eines Produkts durch Verän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Veredelung <strong>der</strong> eingesetzten Materialien. 9 Nach Abschnitt<br />

C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige zählt zum verarbeitenden<br />

Gewerbe u.a. die Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie<br />

Getränken, von Textilien, Bekleidung und Schuhen, von Papier,<br />

Pappe und Waren daraus, von Druckerzeugnissen, von chemischen<br />

und pharmazeutischen Erzeugnissen, von Gummi- und Kunststoffwaren,<br />

von Glas und Keramik, von Möbeln sowie <strong>der</strong> Maschinenund<br />

Fahrzeugbau.<br />

Das BAFA behält sich jedoch vor, einzelne Wirtschaftszweige aus den<br />

Abschnitten B und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige nicht<br />

zum produzierenden Gewerbe i.S.d. § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> zu zählen. 10 Ob<br />

ablehnende Bescheide mit dieser Begründung angesichts des klaren<br />

Wortlauts des § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> Bestand haben können, ist jedoch fraglich.<br />

Schließlich werden die Abschnitte B und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong><br />

Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008,<br />

durch die Verweisung in § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> selbst Teil des Gesetzes, an<br />

das das BAFA als Teil <strong>der</strong> Exekutive gebunden ist.<br />

b) Selbstständige Unternehmensteile<br />

Gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong> sind die Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis<br />

4 <strong>EEG</strong> auf selbstständige Unternehmensteile entsprechend anzuwenden.<br />

Dem<strong>nach</strong> kommt auch für solche selbstständigen Unternehmensteile<br />

die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> in Betracht. Hintergrund<br />

ist, dass auch rechtlich nicht selbstständige Teile eines Unternehmens<br />

einem Wettbewerb gemäß § 40 S. 2 <strong>EEG</strong> ausgesetzt sein können. 11<br />

Auch insoweit hat sich <strong>der</strong> Prüfer zu Beginn seiner Prüfung zu vergewissern,<br />

dass es sich um einen selbstständigen Unternehmensteil im<br />

Sinne des § 41 Abs. 5 S. 2 <strong>EEG</strong> handelt. 12 Hierzu hat ihm <strong>der</strong> Antragsteller<br />

das Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden Kriterien <strong>nach</strong>zuweisen. 13<br />

aa) Merkmale selbstständiger Unternehmensteile<br />

Ein selbstständiger Unternehmensteil darf selbst nicht über eine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit verfügen. 14 Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5<br />

S. 2 <strong>EEG</strong>, wo<strong>nach</strong> <strong>der</strong> Unternehmensteil je<strong>der</strong>zeit als rechtlich selbstständiges<br />

Unternehmen seine Geschäfte führen können muss. An<strong>der</strong>nfalls<br />

würde es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 13<br />

<strong>EEG</strong> handeln, 15 auf das § 41 <strong>EEG</strong> direkt anwendbar wäre.<br />

Ein selbstständiger Unternehmensteil liegt vor, wenn es sich um einen<br />

eigenen Standort o<strong>der</strong> einen vom übrigen Unternehmen am Standort<br />

abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unter-<br />

nehmens handelt (§ 41 Abs. 5 S. 2 <strong>EEG</strong>). Zu den wesentlichen Funktionen<br />

eines Unternehmens gehören laut BAFA 16 die Beschaffung, die<br />

Produktion, <strong>der</strong> Absatz, die Verwaltung und die Leitung. Selbstständige<br />

Unternehmensteile sind daher alle Einrichtungen, „die sich aus <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Gesamtbetätigung eines Unternehmens wesentlich<br />

herausheben und im Rahmen eines Vergleichs mit einem idealtypischen,<br />

rechtlich selbstständigen Unternehmen das Bild eines selbstständig<br />

agierenden Unternehmens bieten und sich in einem Wettbewerbsverhältnis<br />

<strong>nach</strong> § 40 S. 2 <strong>EEG</strong> befinden“. 17 Den selbstständigen<br />

Unternehmensteil bilden die in ihm vorhandenen aktiven und passiven<br />

Wirtschaftsgüter, die sich auch in organisatorischer Hinsicht wie ein<br />

selbstständiges Unternehmen darstellen müssen. 18 Es muss sich also<br />

um eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit mit klar definierten<br />

Schnittstellen zu an<strong>der</strong>en Teilen des Unternehmens und mit einer<br />

Perspektive zur Fortführung <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit handeln, die<br />

eine <strong>nach</strong>haltige Ausübung <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit gewährleistet. 19<br />

Entscheidend sind die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.<br />

bb) Eigene Bilanz und GuV des selbstständigen<br />

Unternehmensteils<br />

Für den selbstständigen Unternehmensteil ist eine eigene Bilanz und<br />

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen und in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> §§ 317–323 HGB zu prüfen (§ 41 Abs. 5 S. 3<br />

und 4 <strong>EEG</strong>). Die Aufstellung obliegt den gesetzlichen Vertretern des<br />

Gesamtunternehmens.<br />

Bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz und <strong>der</strong> GuV sind Posten zunächst direkt<br />

zuzuordnen. Soweit diese <strong>dem</strong> selbstständigen Unternehmensteil nicht<br />

direkt zugeordnet werden können, sind sie durch Schlüsselungen <strong>der</strong><br />

Posten des Gesamtunternehmens den verschiedenen Unternehmensteilen<br />

zuzurechnen. 20 Der Prüfer muss insoweit prüfen, ob in zulässiger<br />

Weise von einer direkten Zuordnung dieser Posten abgesehen wurde<br />

und die Schlüsselung angemessen und <strong>nach</strong>vollziehbar ist. 21 Er muss<br />

ferner prüfen, ob die Zuordnung <strong>der</strong> Posten sachgerecht und <strong>nach</strong>vollziehbar<br />

erfolgt ist und <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Stetigkeit beachtet wurde.<br />

Dies schließt auch die Beurteilung <strong>der</strong> Frage ein, ob die Abgrenzung <strong>der</strong><br />

Unternehmensteile und die Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmensteilen<br />

zutreffend dargestellt wurden. 22<br />

Die zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich<br />

<strong>der</strong> Grundsätze zur Zuordnung, zur Schlüsselung und zur<br />

Abbildung <strong>der</strong> internen Leistungsbeziehungen (Rechnungslegungsgrundsätze)<br />

müssen von den gesetzlichen Vertretern in einem Erläute-<br />

6 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: II.A. Merkblatt für Unternehmen des produzierenden<br />

Gewerbes – Darlegung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen <strong>nach</strong> §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz <strong>2012</strong><br />

für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Vollversion, ohne Zertifizierung) (Stand: 9.3.<strong>2012</strong>), abrubar<br />

auf <strong>der</strong> Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) unter<br />

„Energie“, „Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung“, „Merkblätter“ (letzter Aufruf <strong>der</strong> Website: 9.5.<strong>2012</strong>), S. 12.<br />

7 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 12.<br />

8 BT-Drs. 17/6071, 62.<br />

9 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 18 f.<br />

10 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

11 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />

12 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 24.<br />

13 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 71.<br />

14 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 12 f.; BT-Drs. 17/6071, 85.<br />

15 Salje, <strong>EEG</strong>, 5. Aufl. 2009, § 41, Rn. 89; das übersieht Poppe (ZNER <strong>2012</strong>, 47, 50), wenn sie die „Begünstigung<br />

für die gesamte bezogene Strommenge durch Zusammenfassung aller rechtlich selbstständigen<br />

Konzernunternehmen an <strong>der</strong> gleichen Abnahmestelle“ zulassen möchte.<br />

16 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 14 ff.<br />

17 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 38.<br />

18 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 13.<br />

19 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 13.<br />

20 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 25.<br />

21 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 78.<br />

22 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 77.<br />

Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong> 1399


Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />

rungsteil angemessen beschrieben 23 und vom Prüfer auf ihre Angemessenheit<br />

geprüft werden. Angemessen ist die Beschreibung <strong>der</strong><br />

Rechnungslegungsgrundsätze in <strong>der</strong> Regel dann, wenn sie geeignet,<br />

vollständig, verlässlich, neutral und verständlich ist. 24<br />

2. Mindeststromverbrauch<br />

Ein Anspruch auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> setzt voraus, dass <strong>der</strong><br />

von einem Energieversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte<br />

Strom an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen hat. Selbst erzeugter Strom<br />

und Strom, <strong>der</strong> von einem Energieversorgungsunternehmen zwar bezogen,<br />

dann aber an einen an<strong>der</strong>en weitergeleitet wurde, dürfen bei<br />

<strong>der</strong> Berechnung des Mindestverbrauchs nicht berücksichtigt werden.<br />

Ausschlaggebend ist ferner nur die Strommenge, die an einer Abnahmestelle<br />

bezogen und verbraucht wurde. Abnahmestelle in diesem<br />

Sinne ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden<br />

elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf<br />

einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über<br />

eine o<strong>der</strong> mehrere Entnahmepunkte mit <strong>dem</strong> Netz des Netzbetreibers<br />

verbunden sind (§ 41 Abs. 4 <strong>EEG</strong>). Eine Abnahmestelle in diesem<br />

Sinne ist also nicht mit einer einzelnen Entnahmestelle o<strong>der</strong> einem<br />

einzelnen Zählpunkt gleichzusetzen. 25<br />

Erfor<strong>der</strong>lich sind <strong>nach</strong> dieser Definition also elektrische Einrichtungen<br />

des betreffenden Unternehmens. Dies können z.B. Leitungen,<br />

Transformatoren, Umspannwerke und alle sonstigen für den Strombezug<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen sein, 26 die physikalisch miteinan<strong>der</strong><br />

verbunden sind. Die entsprechenden Einrichtungen müssen nicht<br />

im Eigentum des antragstellenden Unternehmens stehen. 27 Eine<br />

Dispositionsbefugnis (z.B. aufgrund Miete o<strong>der</strong> Pacht) des Unternehmens<br />

ist ausreichend. 28<br />

Die elektrischen Einrichtungen müssen sich ferner auf einem in sich abgeschlossenen<br />

Betriebsgelände befinden. Ob ein in sich abgeschlossenes<br />

Betriebsgelände vorliegt, ist <strong>nach</strong> werten<strong>der</strong> Betrachtung zu beurteilen.<br />

29 Dabei ist zwar eine Homogenität nicht erfor<strong>der</strong>lich. Wenn sich<br />

jedoch zwischen den physikalisch zusammenhängenden elektrischen<br />

Einrichtungen längere Distanzen erstrecken und das Betriebsgelände<br />

bspw. durch Wohnbebauung, Straßen o<strong>der</strong> Fel<strong>der</strong> unterbrochen wird,<br />

liegt kein in sich abgeschlossenes Betriebsgelände in diesem Sinne<br />

vor. 30 Die Teilung eines ansonsten in sich abgeschlossenen Betriebsgeländes<br />

durch eine öffentliche Straße kann jedoch unbeachtlich sein. 31<br />

Der Mindeststromverbrauch ist durch Vorlage <strong>der</strong> Stromlieferungsverträge<br />

und <strong>der</strong> Stromrechnungen für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr<br />

sowie durch eine entsprechende Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers<br />

<strong>nach</strong>zuweisen (§ 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Der Prüfer muss<br />

dabei sowohl die Menge des bezogenen Stroms als auch die Frage,<br />

inwieweit <strong>der</strong> Strom selbst verbraucht wurde, prüfen. Hierzu hat er<br />

sich davon zu überzeugen, dass die bezogene Strommenge nicht teilweise<br />

an Dritte weiterveräußert wurde und dass die verbrauchte<br />

Strommenge im Hinblick auf den Nennverbrauch <strong>der</strong> wesentlichen<br />

werkseigenen Anlagen und Produktionsstatistiken plausibel ist. 32 Er<br />

kann dazu Einsicht in die Stromsteueranmeldungen und -erklärungen<br />

nehmen 33 und die Höhe des bezogenen Stroms anhand <strong>der</strong><br />

Abrechnungen des Energieversorgungsunternehmens verproben. 34<br />

3. Verhältnis zur Bruttowertschöpfung<br />

Das Verhältnis <strong>der</strong> vom betreffenden Unternehmen bzw. selbstständigen<br />

Unternehmensteil zu tragenden Stromkosten zur Bruttowert-<br />

schöpfung dieses Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils<br />

muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 14%<br />

betragen haben.<br />

Zu den Stromkosten in diesem Sinne zählen Stromlieferkosten, Netzentgelte,<br />

Systemdienstleistungskosten, Stromsteuer, <strong>EEG</strong>- und KWK-<br />

<strong>Umlage</strong> 35 und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kundenaufschlag <strong>nach</strong> § 19 Abs. 2 S. 2<br />

StromNEV i.V.m. § 9 KWKG. 36<br />

Die Bruttowertschöpfung ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Definition des Statistischen<br />

Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zu berechnen.<br />

Sie ist – vereinfacht ausgedrückt – <strong>der</strong> Wert aller in einem bestimmten<br />

Zeitraum produzierten Waren abzüglich des Werts <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Produktion bezogenen und verbrauchten Güter. 37<br />

Zu den Abzugsposten im Rahmen <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung<br />

gehören auch „sonstige Kosten“. Die Herausfor<strong>der</strong>ung für<br />

den Wirtschaftsprüfer besteht an dieser Stelle darin, dass er im Rahmen<br />

<strong>der</strong> „sonstigen Kosten“ all diejenigen Ausgaben des betreffenden Unternehmens<br />

bzw. selbstständigen Unternehmensteils erfasst, die an keiner<br />

an<strong>der</strong>en Stelle <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung als Abzugsposten<br />

Berücksichtigung finden konnten. Gleichzeitig muss <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

sich bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob ein bestimmter Posten<br />

den „sonstigen Kosten“ in diesem Sinne zuzurechnen ist, an den<br />

diesbezüglichen Vorgaben des BAFA orientieren. Nach <strong>dem</strong> BAFA 38<br />

können nämlich als sonstige Kosten nur all diejenigen Aufwendungen<br />

geltend gemacht werden, die Vorleistungscharakter haben, keiner an<strong>der</strong>en<br />

Einzelposition <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung zugeordnet<br />

werden können, aus <strong>der</strong> laufenden Produktion resultieren und<br />

keine außerordentlichen, betriebsfremden o<strong>der</strong> periodenfremden Aufwendungen<br />

darstellen. Dem<strong>nach</strong> kommen als „sonstige Kosten“ bspw.<br />

Werbe-, Vertreter-, Reise-, Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten,<br />

Provisionen, Lizenzgebühren, Porto- und Postgebühren, Versicherungs-<br />

und Kammerbeiträge sowie Bankspesen in Betracht.<br />

Entscheidend ist jedoch, dass diese „sonstigen Kosten“ an Dritte gezahlt<br />

worden sein müssen. 39 Stellt ein rechtlich selbstständiges Unternehmen<br />

einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist Dritter in<br />

diesem Sinne je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>dem</strong> betreffenden Unternehmen nicht<br />

identisch ist. Fraglich ist aber, wer Dritter in diesem Sinne ist, wenn<br />

ein selbstständiger Unternehmensteil den Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> stellt, insbeson<strong>der</strong>e ob die an<strong>der</strong>en Teile desselben<br />

Rechtsträgers Dritte in diesem Sinne sein können. Das BAFA vertritt<br />

insoweit die Ansicht, dass Aufwendungen von an<strong>der</strong>en Teilen desselben<br />

Rechtsträgers bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung des<br />

selbstständigen Unternehmensteils nicht zu berücksichtigen sind. 40<br />

Dies hat zur Folge, dass bspw. Verwaltungskosten, die bei <strong>dem</strong><br />

Rechtsträger anfallen und nicht von Dritten in Rechnung gestellt wurden,<br />

bei einem selbstständigen Unternehmensteil nicht berücksichtigt<br />

23 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 25.<br />

24 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 79.<br />

25 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />

26 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />

27 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />

28 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />

29 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />

30 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />

31 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 25.<br />

32 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 70.<br />

33 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 70.<br />

34 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 72.<br />

35 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 38.<br />

36 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 34.<br />

37 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 27.<br />

38 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 32.<br />

39 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 32.<br />

40 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 35.<br />

1400 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>


Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />

werden können, während sie im Konzern, bei <strong>dem</strong> die Konzernmutter<br />

– und damit ein Dritter – die Konzerngesellschaften mit diesen Kosten<br />

anteilig belastet, zu berücksichtigen wären. Es ist zweifelhaft, ob<br />

diese Auffassung des BAFA mit § 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong> vereinbar ist. 41<br />

Das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ist durch<br />

eine entsprechende Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers <strong>nach</strong>zuweisen<br />

(§ 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung sind dabei sowohl<br />

die vom Unternehmen angegebenen Stromkosten zu verifizieren<br />

und hierzu insbeson<strong>der</strong>e die Rechnungen des Energieversorgungsunternehmens<br />

einzusehen, 42 als auch zu beurteilen, ob sich die in <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung ausgewiesenen Beträge zu den<br />

jeweils im geprüften Jahresabschluss ausgewiesenen Posten ab- bzw.<br />

überleiten lassen. 43 Soweit in <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung<br />

Posten ausgewiesen werden, die im Jahresabschluss nicht ausgewiesen<br />

sind, können im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers<br />

dargestellte Aufglie<strong>der</strong>ungen und Erläuterungen im Rahmen dieser<br />

Beurteilung verwendet werden. Schließlich ist auch die rechnerische<br />

Richtigkeit des Verhältnisses <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />

zu prüfen. 44<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfungsplanung muss <strong>der</strong> Prüfer Wesentlichkeitsgrenzen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Strommengen und <strong>der</strong> Betragsangaben in <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung festlegen. 45 Die Prüfung ist so<br />

vorzunehmen, dass wesentliche Fehler unter Beachtung des Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Berücksichtigung etwaiger Beson<strong>der</strong>heiten<br />

mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt werden. 46<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungshandlungen<br />

hat <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.<br />

47 Grundsätzlich setzt die Prüfung im Rahmen des § 41<br />

Abs. 2 <strong>EEG</strong> – wie im Übrigen alle Prüfungshandlungen im Rahmen<br />

des <strong>EEG</strong> – ein entsprechendes technisches Wissen des Prüfers voraus.<br />

48 Allerdings kann für spezielle technische Fragen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

für die Frage, was die relevante Abnahmestelle ist, vom Prüfer ein<br />

technischer Sachverständiger hinzugezogen werden. 49<br />

Der Prüfer hat schließlich von den gesetzlichen Vertretern eine Vollständigkeitserklärung<br />

einzuholen, wo<strong>nach</strong> alle für seine Beurteilung<br />

relevanten Informationen bestätigt werden. 50<br />

4. Anteilige Weiterreichung <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist schließlich, dass die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> im letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahr anteilig an das Unternehmen weitergereicht<br />

wurde (§ 41 Abs. 1 Nr. 1c) <strong>EEG</strong>). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf eine Beson<strong>der</strong>heit für das Antragsjahr<br />

<strong>2012</strong> hinzuweisen: Bis zum 31.12.2011 wurden Strommengen,<br />

die <strong>dem</strong> Grünstromprivileg <strong>nach</strong> § 39 <strong>EEG</strong> unterlagen, nicht mit <strong>der</strong><br />

<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> belastet. Diese Strommengen werden im Rahmen des<br />

§ 41 <strong>EEG</strong> daher nicht berücksichtigt. 51 Nach<strong>dem</strong> aber ab <strong>dem</strong><br />

1.1.<strong>2012</strong> auch <strong>der</strong> Grünstrom mit einer (verringerten) <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />

belastet wird, wird diese Beson<strong>der</strong>heit für die Antragsjahre 2013ff.<br />

keine Rolle mehr spielen.<br />

5. Zertifizierung<br />

Antragsteller, die mehr als 10 GWh Strom im letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahr verbraucht haben, müssen einen Zertifizierungs<strong>nach</strong>weis<br />

führen. Durch die Zertifizierung muss <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale<br />

zur Vermin<strong>der</strong>ung des Energieverbrauchs erhoben und bewer-<br />

tet worden sein. Nach bisheriger Lesart des § 41 Abs. 1 Nr. 4 <strong>EEG</strong> 2009<br />

war es für die Zertifizierung ausreichend, wenn eine Begutachtung<br />

durch einen Umweltgutachter erfolgt ist. 52 Obwohl das <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> insoweit<br />

keine Än<strong>der</strong>ungen erfahren hat, soll <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> BAFA eine solche Begutachtung<br />

ab <strong>dem</strong> Antragsjahr <strong>2012</strong> nicht mehr ausreichen. 53 Nachgewiesen<br />

werden muss nunmehr die Existenz eines Umwelt- und Energiemanagementsystems<br />

<strong>nach</strong> EMAS, ISO 50001 o<strong>der</strong> DIN EN 16001. 54 Die<br />

Zertifizierung darf nicht älter als <strong>der</strong> Beginn des letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahres des Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils<br />

und muss vor<strong>dem</strong> 30.6. des Antragsjahres erfolgt sein.<br />

III. Antragstellung<br />

Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist<br />

beim BAFA bis zum 30.6. eines Jahres einzureichen (§ 43 Abs. 1 S. 1<br />

<strong>EEG</strong>). Da <strong>2012</strong> <strong>der</strong> 30.6. auf einen Samstag fällt, endet die Frist in<br />

diesem Jahr de facto am 2.7. Die Frist ist eine gesetzliche materielle<br />

Ausschlussfrist (§ 43 Abs. 1 S. 1 <strong>EEG</strong>). Dies bedeutet, dass die Frist<br />

nicht verlängert werden kann; auch eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den<br />

vorigen Stand <strong>nach</strong> § 32 VwVfG ist grundsätzlich nicht möglich. Alle<br />

nicht rechtzeitig eingegangen Anträge auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />

werden daher ohne inhaltliche Prüfung angelehnt.<br />

Die Frist wird nur gewahrt, wenn die vollständigen Antragsunterlagen<br />

innerhalb <strong>der</strong> Frist beim BAFA eingegangen sind (§ 43 Abs. 1 S. 1<br />

<strong>EEG</strong>). Neben <strong>dem</strong> Antrag selbst gehören zu den Antragsunterlagen<br />

die Stromlieferungsverträge, die Stromrechnungen, die Bescheinigung<br />

des Wirtschaftsprüfers und – soweit erfor<strong>der</strong>lich – <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong><br />

Zertifizierungsstelle.<br />

Zur Vereinfachung <strong>der</strong> Antragstellung bietet das BAFA ein elektronisches<br />

Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN-K2 an, das<br />

auf <strong>der</strong> Internetseite des BAFA zur Verfügung steht.<br />

Dem Antrag sind die Zahlen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres<br />

vor <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung zugrunde zu legen. Die Entscheidung<br />

des BAFA ergeht dann mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres<br />

für einen Zeitraum von einem Jahr (§ 43 Abs. 1 S. 3 <strong>EEG</strong>).<br />

Abbildung: Zeitlicher Ablauf <strong>der</strong> <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />

Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist also nur für die Zukunft möglich;<br />

eine rückwirkende <strong>Begrenzung</strong> ist ebenso ausgeschlossen wie die<br />

Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.<br />

41 Ausführlich hierzu Stappert/Boemke, REE <strong>2012</strong>, 22 ff.<br />

42 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 73.<br />

43 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 74.<br />

44 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 75.<br />

45 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 58.<br />

46 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 59.<br />

47 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 59.<br />

48 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 8.<br />

49 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 9.<br />

50 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 65.<br />

51 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 40.<br />

52 Poppe, ZNER <strong>2012</strong>, 47, 50.<br />

53 Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: II A 1. Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs<br />

und <strong>der</strong> Energieverbrauchsmin<strong>der</strong>ungspotentiale – Darlegung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>nach</strong><br />

§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 S. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz für Unternehmen des produzierenden<br />

Gewerbes (Stand: 15.12.2011), abrufbar unter www.bafa.de, „Energie“, „Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung“,<br />

„Merkblätter“ (Abruf: 9.5.<strong>2012</strong>).<br />

54 BAFA-Untermerkblatt II A 1. (Fn. 53), S. 5 f.<br />

Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong> 1401


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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />

IV. Umfang <strong>der</strong> <strong>Begrenzung</strong><br />

Wenn ein Unternehmen bzw. ein selbstständiger Unternehmensteil<br />

die Voraussetzungen des § 41 <strong>EEG</strong> erfüllt, den Antrag rechtzeitig gestellt<br />

und die Antragsunterlagen rechtzeitig und vollständig eingereicht<br />

hat, wird die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> wie folgt begrenzt:<br />

Stromanteil bis einschließlich 1 GWh: 100 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />

über 1 bis einschließlich 10 GWh: 10 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />

über 10 bis einschließlich 100 GWh: 1 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />

über 100 GWh: 0,05 Cent je kWh sind zu zahlen<br />

(§ 41 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong>). Beträgt <strong>der</strong> Strombezug mindestens 100<br />

GWh und beträgt das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />

mehr als 20%, wird die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> auf 0,05 Cent je<br />

kWh begrenzt (§ 41 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 <strong>EEG</strong>).<br />

V. Beson<strong>der</strong>heiten bei neu gegründeten<br />

Unternehmen<br />

Unternehmen, die <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 30.6. des Jahres gegründet wurden,<br />

das <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung vorausging, können abweichend<br />

von § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln<br />

(§ 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong>). Neu gegründete Unternehmen können<br />

<strong>dem</strong><strong>nach</strong> einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bereits<br />

stellen, bevor ein volles Geschäftsjahr abgelaufen ist. Allerdings<br />

müssen für eine <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bei neu gegründeten<br />

Unternehmen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> in <strong>dem</strong><br />

Rumpfgeschäftsjahr auch erfüllt sein. 55 Eine zeitanteilige Herabsetzung<br />

<strong>der</strong> Schwellenwerte des § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> kommt daher bei<br />

neu gegründeten Unternehmen nicht in Betracht. Ferner ist eine<br />

<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> aufgrund von Prognosedaten ausgeschlossen.<br />

56<br />

Neu gegründete Unternehmen i.S.d. § 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong> sind jedoch<br />

nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen<br />

ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch<br />

Umwandlung entstanden sind (§ 41 Abs. 2a S. 3 <strong>EEG</strong>). Der Begriff<br />

<strong>der</strong> Umwandlung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen<br />

und geht über den des Umwandlungsgesetzes hinaus. 57 Umwandlung<br />

i.S.d. § 41 Abs. 2a S. 3 <strong>EEG</strong> ist vielmehr jede Än<strong>der</strong>ung bereits<br />

bestehen<strong>der</strong> Konstruktionen, sei es durch Verkauf von Unternehmensteilen,<br />

Ausglie<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Überlassung von Unternehmensteilen<br />

an Dritte und ähnliche Fallgestaltungen. 58 Durch Verschmelzung,<br />

Spaltung und Formwechsel entstandene Unternehmen<br />

sind <strong>dem</strong><strong>nach</strong> ebenso wenig neu gegründete Unternehmen i.S.d.<br />

§ 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong> wie Unternehmen, die durch rechtliche Neugründung<br />

im Wege <strong>der</strong> Einzel- o<strong>der</strong> Gesamtrechts<strong>nach</strong>folge entstanden<br />

sind. 59<br />

Für neu gegründete Unternehmen wird die Frist zur Stellung des Antrags<br />

auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bis zum 30.9. eines Jahres verlängert<br />

(§ 43 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Auch hierbei handelt es sich um eine<br />

materielle Ausschlussfrist.<br />

Der Antrag muss neben den oben genannten 60 Unterlagen auch eine<br />

Darstellung <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe<br />

<strong>der</strong> Neugründung enthalten. 61 Diese Darstellung ist durch<br />

entsprechende Belege, wie bspw. Handelsregisterauszüge, Kauf- und<br />

Übernahmeverträge, Vorstands- und Gesellschafterbeschlüsse, zu untermauern.<br />

62<br />

VI. Fazit<br />

1. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und selbstständige<br />

Teile solcher Unternehmen kann die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> begrenzt werden.<br />

So können diese Unternehmen bzw. Unternehmensteile ihre<br />

Strombezugs- und damit ihre Produktionskosten zum Teil merklich<br />

senken. Dazu muss bis zum 30.6. eines Jahres ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

gestellt werden.<br />

2. Voraussetzung für die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist, dass die<br />

von diesem Unternehmen bzw. Unternehmensteil im letzten abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahr vor <strong>der</strong> Antragstellung von einem Energieversorgungsunternehmen<br />

bezogene und selbst verbrauchte<br />

Strommenge an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWh betragen<br />

hat. Ferner muss das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />

dieses Unternehmens bzw. Unternehmensteils im selben<br />

Zeitraum mindestens 14% betragen haben. Schließlich muss die<br />

<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> in diesem Zeitraum auch anteilig an das Unternehmen<br />

bzw. den selbstständigen Unternehmensteil weitergereicht<br />

worden sein. Hat das betreffende Unternehmen bzw. <strong>der</strong> betreffende<br />

selbstständige Unternehmensteil im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr<br />

vor <strong>der</strong> Antragstellung mehr als 10 GWh Strom verbraucht,<br />

ist darüber hinaus <strong>der</strong> Nachweis über eine erfolgte Zertifizierung,<br />

mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermin<strong>der</strong>ung<br />

des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden<br />

sind, erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3. Seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des <strong>EEG</strong> zum 1.1.<strong>2012</strong> und <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong><br />

Mindeststromverbrauchsmenge von 10 auf 1 GWh pro Jahr steht<br />

die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> nunmehr auch <strong>dem</strong> Mittelstand<br />

offen. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber für die<br />

<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> hohe Hürden aufgestellt hat. Diese<br />

können die Unternehmen bzw. Unternehmensteile nur unter Hinzuziehung<br />

eines Wirtschaftsprüfers überwinden. Die Wirtschaftsprüfer<br />

sollten sich daher mit den Einzelheiten <strong>der</strong> §§ 40ff. <strong>EEG</strong><br />

eingehend befassen.<br />

// Autoren h<br />

Matthias Appel, WP/StB, ist Partner bei <strong>RölfsPartner</strong> in<br />

Stuttgart und ist dort Leiter <strong>der</strong> Prüfungsabteilung des<br />

Competence Center Public Sector. Er berät und prüft<br />

seit vielen Jahren u.a. Unternehmen aus <strong>der</strong> Energiebranche.<br />

Sven Vollstädt, RA, ist Manager bei <strong>RölfsPartner</strong> in<br />

München. Er berät die öffentliche Hand sowie Unternehmen<br />

u.a. im Energierecht, insbeson<strong>der</strong>e im Recht<br />

<strong>der</strong> erneuerbaren Energien.<br />

55 BT-Drs. 17/6071, 84; BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 20.<br />

56 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 20.<br />

57 BT-Drs. 17/6071, 84; BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

58 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

59 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

60 Vgl. oben unter Abschn. III.<br />

61 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

62 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />

1402 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>

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