Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 - RölfsPartner
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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />
Matthias Appel, WP/StB, und Sven Vollstädt, RA *<br />
<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> –<br />
Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und<br />
Unternehmen<br />
Die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien wird im Rahmen<br />
des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (<strong>EEG</strong>) geför<strong>der</strong>t,<br />
in<strong>dem</strong> für diesen Strom eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung<br />
gezahlt wird. Diese Einspeisevergütung liegt über <strong>dem</strong> am Markt erzielbaren<br />
Strompreis. Die Differenz zwischen <strong>dem</strong> Marktpreis und <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Einspeisevergütung wird gleichmäßig auf alle Stromverbraucher<br />
umgelegt. Diese sog. <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> stieg <strong>2012</strong> erneut auf ein<br />
Rekordhoch. Dies kann insbeson<strong>der</strong>e für energieintensive Unternehmen<br />
zu einem wirtschaftlichen Problem werden. Das <strong>EEG</strong> enthält jedoch<br />
Regelungen, wo<strong>nach</strong> die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> begrenzt werden kann. Stand<br />
diese Möglichkeit bislang nur größeren Industrieunternehmen zur<br />
Verfügung, kann nun auch <strong>der</strong> Mittelstand von ihr profitieren. Für eine<br />
solche <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist ein Antrag an das Bundesamt für<br />
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig, <strong>der</strong> bis zum 30.6.<br />
eines Jahres dort eingereicht werden muss. Der <strong>nach</strong>folgende Beitrag<br />
richtet sich an Unternehmen und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen und<br />
soll die Voraussetzungen sowie den Weg zur <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<br />
<strong>Umlage</strong> aufzeigen.<br />
I. Einleitung<br />
Es ist das erklärte Ziel nahezu aller politischen Parteien, den Anteil<br />
erneuerbarer Energien an <strong>der</strong> Stromversorgung zu erhöhen. Erreicht<br />
werden soll dieses Ziel, in<strong>dem</strong> Strom aus erneuerbaren Energien von<br />
den Netzbetreibern vorrangig abzunehmen ist und die Betreiber von<br />
entsprechenden Erzeugungsanlagen eine gesetzlich im <strong>EEG</strong> vorgeschriebene<br />
Einspeisevergütung erhalten.<br />
Da das Aufkommen <strong>der</strong> einzelnen erneuerbaren Energieträger regional<br />
unterschiedlich ist, wird <strong>der</strong> bundesweit daraus erzeugte Strom zwischen<br />
den Netzbetreibern ausgeglichen. Je<strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />
soll eine relativ gleiche Menge dieses Stroms beziehen. Die von den<br />
Netzbetreibern an die Betreiber <strong>der</strong> Anlagen zur Erzeugung von Strom<br />
aus erneuerbaren Energien gezahlte gesetzliche Einspeisevergütung ist<br />
dabei von den Übertragungsnetzbetreibern zu erstatten. Der Strom<br />
wird von den Übertragungsnetzbetreibern anschließend am vor- o<strong>der</strong><br />
untertägigen Spotmarkt einer Strombörse verkauft. Der im Rahmen<br />
dieser Vermarktung erzielte Erlös liegt regelmäßig unter <strong>der</strong> erstatteten<br />
gesetzlichen Einspeisevergütung. Die Differenz ist – vereinfacht dargestellt<br />
– die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong>. Diese wird durch einen Aufschlag auf den<br />
Strompreis gleichmäßig auf alle Letztverbraucher umgelegt.<br />
Seit ihrer Einführung ist die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ständig gestiegen. Die<br />
<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> kann sich bei entsprechen<strong>dem</strong> Stromverbrauch daher<br />
schnell aufsummieren. Deshalb haben stromintensive Unternehmen<br />
des produzierenden Gewerbes und auch selbstständige Teile solcher<br />
Unternehmen die Möglichkeit, beim BAFA bis zum 30.6. eines Jahres<br />
mit Wirkung für das darauffolgende Kalen<strong>der</strong>jahr einen Antrag auf<br />
<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> zu stellen (§ 40 S. 1 <strong>EEG</strong>). Durch diese<br />
<strong>Begrenzung</strong> sollen die Stromkosten gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensteile erhalten<br />
werden (§ 40 S. 2 <strong>EEG</strong>).<br />
II. Voraussetzungen für die <strong>Begrenzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />
Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> für Unternehmen des produzierenden<br />
Gewerbes o<strong>der</strong> selbstständige Teile solcher Unternehmen erfolgt<br />
gemäß § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong>, wenn<br />
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1<br />
a) <strong>der</strong> von einem Energieversorgungsunternehmen bezogene und<br />
selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens<br />
1 GWh betragen hat;<br />
b) das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens<br />
mindestens 14% betragen hat;<br />
c) die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> anteilig an das Unternehmen weitergereicht<br />
wurde; und<br />
2. bei einem Stromverbrauch ab 10 GWh eine Zertifizierung erfolgt<br />
ist, mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermin<strong>der</strong>ung<br />
des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.<br />
1. Antragsberechtigte Unternehmen<br />
Einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> können Unternehmen<br />
des produzierenden Gewerbes und selbstständige Teile solcher Unternehmen<br />
stellen (§§ 40 S. 1, 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong>). 2<br />
a) Unternehmen des produzierenden Gewerbes<br />
Der Wirtschaftsprüfer, <strong>der</strong> die Prüfung <strong>nach</strong> § 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong><br />
durchführt, 3 hat sich zu Beginn seiner Prüfung zu vergewissern, dass<br />
es sich um ein antragsberechtigtes Unternehmen, also um ein Unternehmen<br />
des produzierenden Gewerbes handelt. 4 Hierzu hat er die<br />
Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige, die BAFA-Merkblätter sowie die<br />
Tätigkeitsbeschreibung des Unternehmens heranzuziehen. 5<br />
Unternehmen in diesem Sinne ist dabei die kleinste rechtlich selbstständige<br />
Einheit (§ 3 Nr. 13 <strong>EEG</strong>). Auf die konkrete Rechtsform des<br />
* Die Autoren danken Dr. Claus-Michael Allmendinger, WP/StB, und Markus Fritz, WP/StB, für die wertvollen<br />
Anregungen bei <strong>der</strong> Erarbeitung dieses Beitrags.<br />
1 Gemeint ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung.<br />
2 Antragsberechtigt sind ferner Unternehmen aus <strong>dem</strong> Bereich Schienenbahnen (§ 42 <strong>EEG</strong>), auf die im<br />
Rahmen dieser Darstellung jedoch nicht näher einzugehen ist.<br />
3 Dazu unten unter Abschn. 2. und 3.<br />
4 Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
(IDW EPS 970 n. F.) (Stand: 30.1.<strong>2012</strong>), FN-IDW 3/<strong>2012</strong>, 157 ff., Tz. 23.<br />
5 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 69.<br />
1398 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />
Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />
Unternehmens kommt es nicht an, 6 sodass öffentlich-rechtliche Einheiten<br />
genauso erfasst sind wie Einzelkaufleute, Personen- o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaften.<br />
Bei Unternehmensverbänden wie Konzernen ist stets<br />
auf das einzelne Konzernunternehmen abzustellen.<br />
Darüber hinaus for<strong>der</strong>t das BAFA, dass auch eine wirtschaftliche und<br />
finanzielle Einheit vorliegen müsse. 7 Diese For<strong>der</strong>ung ist offensichtlich<br />
<strong>der</strong> Begründung zum Entwurf des <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> entlehnt. 8 Diese Begründung<br />
des Entwurfs des <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> hat jedoch im Gesetzeswortlaut<br />
keinen Nie<strong>der</strong>schlag gefunden. Folglich kann nur die rechtliche Einheit<br />
für den Unternehmensbegriff ausschlaggebend sein.<br />
Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist <strong>nach</strong> § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong><br />
jedes Unternehmen, das an <strong>der</strong> zu begünstigenden Abnahmestelle<br />
<strong>dem</strong> Bergbau, <strong>der</strong> Gewinnung von Steinen und Erden o<strong>der</strong> <strong>dem</strong> verarbeitenden<br />
Gewerbe in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Abschnitte B<br />
und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,<br />
Ausgabe 2008, zuzuordnen ist. Wesentlich für das produzierende<br />
Gewerbe ist die Herstellung eines Produkts durch Verän<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> Veredelung <strong>der</strong> eingesetzten Materialien. 9 Nach Abschnitt<br />
C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige zählt zum verarbeitenden<br />
Gewerbe u.a. die Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie<br />
Getränken, von Textilien, Bekleidung und Schuhen, von Papier,<br />
Pappe und Waren daraus, von Druckerzeugnissen, von chemischen<br />
und pharmazeutischen Erzeugnissen, von Gummi- und Kunststoffwaren,<br />
von Glas und Keramik, von Möbeln sowie <strong>der</strong> Maschinenund<br />
Fahrzeugbau.<br />
Das BAFA behält sich jedoch vor, einzelne Wirtschaftszweige aus den<br />
Abschnitten B und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige nicht<br />
zum produzierenden Gewerbe i.S.d. § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> zu zählen. 10 Ob<br />
ablehnende Bescheide mit dieser Begründung angesichts des klaren<br />
Wortlauts des § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> Bestand haben können, ist jedoch fraglich.<br />
Schließlich werden die Abschnitte B und C <strong>der</strong> Klassifikation <strong>der</strong><br />
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008,<br />
durch die Verweisung in § 3 Nr. 14 <strong>EEG</strong> selbst Teil des Gesetzes, an<br />
das das BAFA als Teil <strong>der</strong> Exekutive gebunden ist.<br />
b) Selbstständige Unternehmensteile<br />
Gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong> sind die Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis<br />
4 <strong>EEG</strong> auf selbstständige Unternehmensteile entsprechend anzuwenden.<br />
Dem<strong>nach</strong> kommt auch für solche selbstständigen Unternehmensteile<br />
die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> in Betracht. Hintergrund<br />
ist, dass auch rechtlich nicht selbstständige Teile eines Unternehmens<br />
einem Wettbewerb gemäß § 40 S. 2 <strong>EEG</strong> ausgesetzt sein können. 11<br />
Auch insoweit hat sich <strong>der</strong> Prüfer zu Beginn seiner Prüfung zu vergewissern,<br />
dass es sich um einen selbstständigen Unternehmensteil im<br />
Sinne des § 41 Abs. 5 S. 2 <strong>EEG</strong> handelt. 12 Hierzu hat ihm <strong>der</strong> Antragsteller<br />
das Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden Kriterien <strong>nach</strong>zuweisen. 13<br />
aa) Merkmale selbstständiger Unternehmensteile<br />
Ein selbstständiger Unternehmensteil darf selbst nicht über eine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit verfügen. 14 Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5<br />
S. 2 <strong>EEG</strong>, wo<strong>nach</strong> <strong>der</strong> Unternehmensteil je<strong>der</strong>zeit als rechtlich selbstständiges<br />
Unternehmen seine Geschäfte führen können muss. An<strong>der</strong>nfalls<br />
würde es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 13<br />
<strong>EEG</strong> handeln, 15 auf das § 41 <strong>EEG</strong> direkt anwendbar wäre.<br />
Ein selbstständiger Unternehmensteil liegt vor, wenn es sich um einen<br />
eigenen Standort o<strong>der</strong> einen vom übrigen Unternehmen am Standort<br />
abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unter-<br />
nehmens handelt (§ 41 Abs. 5 S. 2 <strong>EEG</strong>). Zu den wesentlichen Funktionen<br />
eines Unternehmens gehören laut BAFA 16 die Beschaffung, die<br />
Produktion, <strong>der</strong> Absatz, die Verwaltung und die Leitung. Selbstständige<br />
Unternehmensteile sind daher alle Einrichtungen, „die sich aus <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Gesamtbetätigung eines Unternehmens wesentlich<br />
herausheben und im Rahmen eines Vergleichs mit einem idealtypischen,<br />
rechtlich selbstständigen Unternehmen das Bild eines selbstständig<br />
agierenden Unternehmens bieten und sich in einem Wettbewerbsverhältnis<br />
<strong>nach</strong> § 40 S. 2 <strong>EEG</strong> befinden“. 17 Den selbstständigen<br />
Unternehmensteil bilden die in ihm vorhandenen aktiven und passiven<br />
Wirtschaftsgüter, die sich auch in organisatorischer Hinsicht wie ein<br />
selbstständiges Unternehmen darstellen müssen. 18 Es muss sich also<br />
um eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit mit klar definierten<br />
Schnittstellen zu an<strong>der</strong>en Teilen des Unternehmens und mit einer<br />
Perspektive zur Fortführung <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit handeln, die<br />
eine <strong>nach</strong>haltige Ausübung <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit gewährleistet. 19<br />
Entscheidend sind die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.<br />
bb) Eigene Bilanz und GuV des selbstständigen<br />
Unternehmensteils<br />
Für den selbstständigen Unternehmensteil ist eine eigene Bilanz und<br />
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen und in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>der</strong> §§ 317–323 HGB zu prüfen (§ 41 Abs. 5 S. 3<br />
und 4 <strong>EEG</strong>). Die Aufstellung obliegt den gesetzlichen Vertretern des<br />
Gesamtunternehmens.<br />
Bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz und <strong>der</strong> GuV sind Posten zunächst direkt<br />
zuzuordnen. Soweit diese <strong>dem</strong> selbstständigen Unternehmensteil nicht<br />
direkt zugeordnet werden können, sind sie durch Schlüsselungen <strong>der</strong><br />
Posten des Gesamtunternehmens den verschiedenen Unternehmensteilen<br />
zuzurechnen. 20 Der Prüfer muss insoweit prüfen, ob in zulässiger<br />
Weise von einer direkten Zuordnung dieser Posten abgesehen wurde<br />
und die Schlüsselung angemessen und <strong>nach</strong>vollziehbar ist. 21 Er muss<br />
ferner prüfen, ob die Zuordnung <strong>der</strong> Posten sachgerecht und <strong>nach</strong>vollziehbar<br />
erfolgt ist und <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Stetigkeit beachtet wurde.<br />
Dies schließt auch die Beurteilung <strong>der</strong> Frage ein, ob die Abgrenzung <strong>der</strong><br />
Unternehmensteile und die Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmensteilen<br />
zutreffend dargestellt wurden. 22<br />
Die zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich<br />
<strong>der</strong> Grundsätze zur Zuordnung, zur Schlüsselung und zur<br />
Abbildung <strong>der</strong> internen Leistungsbeziehungen (Rechnungslegungsgrundsätze)<br />
müssen von den gesetzlichen Vertretern in einem Erläute-<br />
6 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: II.A. Merkblatt für Unternehmen des produzierenden<br />
Gewerbes – Darlegung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen <strong>nach</strong> §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz <strong>2012</strong><br />
für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Vollversion, ohne Zertifizierung) (Stand: 9.3.<strong>2012</strong>), abrubar<br />
auf <strong>der</strong> Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) unter<br />
„Energie“, „Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung“, „Merkblätter“ (letzter Aufruf <strong>der</strong> Website: 9.5.<strong>2012</strong>), S. 12.<br />
7 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 12.<br />
8 BT-Drs. 17/6071, 62.<br />
9 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 18 f.<br />
10 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
11 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />
12 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 24.<br />
13 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 71.<br />
14 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 12 f.; BT-Drs. 17/6071, 85.<br />
15 Salje, <strong>EEG</strong>, 5. Aufl. 2009, § 41, Rn. 89; das übersieht Poppe (ZNER <strong>2012</strong>, 47, 50), wenn sie die „Begünstigung<br />
für die gesamte bezogene Strommenge durch Zusammenfassung aller rechtlich selbstständigen<br />
Konzernunternehmen an <strong>der</strong> gleichen Abnahmestelle“ zulassen möchte.<br />
16 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 14 ff.<br />
17 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 38.<br />
18 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 13.<br />
19 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 13.<br />
20 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 25.<br />
21 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 78.<br />
22 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 77.<br />
Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong> 1399
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />
Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />
rungsteil angemessen beschrieben 23 und vom Prüfer auf ihre Angemessenheit<br />
geprüft werden. Angemessen ist die Beschreibung <strong>der</strong><br />
Rechnungslegungsgrundsätze in <strong>der</strong> Regel dann, wenn sie geeignet,<br />
vollständig, verlässlich, neutral und verständlich ist. 24<br />
2. Mindeststromverbrauch<br />
Ein Anspruch auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> setzt voraus, dass <strong>der</strong><br />
von einem Energieversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte<br />
Strom an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen hat. Selbst erzeugter Strom<br />
und Strom, <strong>der</strong> von einem Energieversorgungsunternehmen zwar bezogen,<br />
dann aber an einen an<strong>der</strong>en weitergeleitet wurde, dürfen bei<br />
<strong>der</strong> Berechnung des Mindestverbrauchs nicht berücksichtigt werden.<br />
Ausschlaggebend ist ferner nur die Strommenge, die an einer Abnahmestelle<br />
bezogen und verbraucht wurde. Abnahmestelle in diesem<br />
Sinne ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden<br />
elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf<br />
einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über<br />
eine o<strong>der</strong> mehrere Entnahmepunkte mit <strong>dem</strong> Netz des Netzbetreibers<br />
verbunden sind (§ 41 Abs. 4 <strong>EEG</strong>). Eine Abnahmestelle in diesem<br />
Sinne ist also nicht mit einer einzelnen Entnahmestelle o<strong>der</strong> einem<br />
einzelnen Zählpunkt gleichzusetzen. 25<br />
Erfor<strong>der</strong>lich sind <strong>nach</strong> dieser Definition also elektrische Einrichtungen<br />
des betreffenden Unternehmens. Dies können z.B. Leitungen,<br />
Transformatoren, Umspannwerke und alle sonstigen für den Strombezug<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen sein, 26 die physikalisch miteinan<strong>der</strong><br />
verbunden sind. Die entsprechenden Einrichtungen müssen nicht<br />
im Eigentum des antragstellenden Unternehmens stehen. 27 Eine<br />
Dispositionsbefugnis (z.B. aufgrund Miete o<strong>der</strong> Pacht) des Unternehmens<br />
ist ausreichend. 28<br />
Die elektrischen Einrichtungen müssen sich ferner auf einem in sich abgeschlossenen<br />
Betriebsgelände befinden. Ob ein in sich abgeschlossenes<br />
Betriebsgelände vorliegt, ist <strong>nach</strong> werten<strong>der</strong> Betrachtung zu beurteilen.<br />
29 Dabei ist zwar eine Homogenität nicht erfor<strong>der</strong>lich. Wenn sich<br />
jedoch zwischen den physikalisch zusammenhängenden elektrischen<br />
Einrichtungen längere Distanzen erstrecken und das Betriebsgelände<br />
bspw. durch Wohnbebauung, Straßen o<strong>der</strong> Fel<strong>der</strong> unterbrochen wird,<br />
liegt kein in sich abgeschlossenes Betriebsgelände in diesem Sinne<br />
vor. 30 Die Teilung eines ansonsten in sich abgeschlossenen Betriebsgeländes<br />
durch eine öffentliche Straße kann jedoch unbeachtlich sein. 31<br />
Der Mindeststromverbrauch ist durch Vorlage <strong>der</strong> Stromlieferungsverträge<br />
und <strong>der</strong> Stromrechnungen für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr<br />
sowie durch eine entsprechende Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers<br />
<strong>nach</strong>zuweisen (§ 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Der Prüfer muss<br />
dabei sowohl die Menge des bezogenen Stroms als auch die Frage,<br />
inwieweit <strong>der</strong> Strom selbst verbraucht wurde, prüfen. Hierzu hat er<br />
sich davon zu überzeugen, dass die bezogene Strommenge nicht teilweise<br />
an Dritte weiterveräußert wurde und dass die verbrauchte<br />
Strommenge im Hinblick auf den Nennverbrauch <strong>der</strong> wesentlichen<br />
werkseigenen Anlagen und Produktionsstatistiken plausibel ist. 32 Er<br />
kann dazu Einsicht in die Stromsteueranmeldungen und -erklärungen<br />
nehmen 33 und die Höhe des bezogenen Stroms anhand <strong>der</strong><br />
Abrechnungen des Energieversorgungsunternehmens verproben. 34<br />
3. Verhältnis zur Bruttowertschöpfung<br />
Das Verhältnis <strong>der</strong> vom betreffenden Unternehmen bzw. selbstständigen<br />
Unternehmensteil zu tragenden Stromkosten zur Bruttowert-<br />
schöpfung dieses Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils<br />
muss im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 14%<br />
betragen haben.<br />
Zu den Stromkosten in diesem Sinne zählen Stromlieferkosten, Netzentgelte,<br />
Systemdienstleistungskosten, Stromsteuer, <strong>EEG</strong>- und KWK-<br />
<strong>Umlage</strong> 35 und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kundenaufschlag <strong>nach</strong> § 19 Abs. 2 S. 2<br />
StromNEV i.V.m. § 9 KWKG. 36<br />
Die Bruttowertschöpfung ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Definition des Statistischen<br />
Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zu berechnen.<br />
Sie ist – vereinfacht ausgedrückt – <strong>der</strong> Wert aller in einem bestimmten<br />
Zeitraum produzierten Waren abzüglich des Werts <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />
Produktion bezogenen und verbrauchten Güter. 37<br />
Zu den Abzugsposten im Rahmen <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung<br />
gehören auch „sonstige Kosten“. Die Herausfor<strong>der</strong>ung für<br />
den Wirtschaftsprüfer besteht an dieser Stelle darin, dass er im Rahmen<br />
<strong>der</strong> „sonstigen Kosten“ all diejenigen Ausgaben des betreffenden Unternehmens<br />
bzw. selbstständigen Unternehmensteils erfasst, die an keiner<br />
an<strong>der</strong>en Stelle <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung als Abzugsposten<br />
Berücksichtigung finden konnten. Gleichzeitig muss <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />
sich bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob ein bestimmter Posten<br />
den „sonstigen Kosten“ in diesem Sinne zuzurechnen ist, an den<br />
diesbezüglichen Vorgaben des BAFA orientieren. Nach <strong>dem</strong> BAFA 38<br />
können nämlich als sonstige Kosten nur all diejenigen Aufwendungen<br />
geltend gemacht werden, die Vorleistungscharakter haben, keiner an<strong>der</strong>en<br />
Einzelposition <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung zugeordnet<br />
werden können, aus <strong>der</strong> laufenden Produktion resultieren und<br />
keine außerordentlichen, betriebsfremden o<strong>der</strong> periodenfremden Aufwendungen<br />
darstellen. Dem<strong>nach</strong> kommen als „sonstige Kosten“ bspw.<br />
Werbe-, Vertreter-, Reise-, Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten,<br />
Provisionen, Lizenzgebühren, Porto- und Postgebühren, Versicherungs-<br />
und Kammerbeiträge sowie Bankspesen in Betracht.<br />
Entscheidend ist jedoch, dass diese „sonstigen Kosten“ an Dritte gezahlt<br />
worden sein müssen. 39 Stellt ein rechtlich selbstständiges Unternehmen<br />
einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist Dritter in<br />
diesem Sinne je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>dem</strong> betreffenden Unternehmen nicht<br />
identisch ist. Fraglich ist aber, wer Dritter in diesem Sinne ist, wenn<br />
ein selbstständiger Unternehmensteil den Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> stellt, insbeson<strong>der</strong>e ob die an<strong>der</strong>en Teile desselben<br />
Rechtsträgers Dritte in diesem Sinne sein können. Das BAFA vertritt<br />
insoweit die Ansicht, dass Aufwendungen von an<strong>der</strong>en Teilen desselben<br />
Rechtsträgers bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung des<br />
selbstständigen Unternehmensteils nicht zu berücksichtigen sind. 40<br />
Dies hat zur Folge, dass bspw. Verwaltungskosten, die bei <strong>dem</strong><br />
Rechtsträger anfallen und nicht von Dritten in Rechnung gestellt wurden,<br />
bei einem selbstständigen Unternehmensteil nicht berücksichtigt<br />
23 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 25.<br />
24 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 79.<br />
25 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />
26 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />
27 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />
28 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 37.<br />
29 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />
30 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 24.<br />
31 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 25.<br />
32 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 70.<br />
33 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 70.<br />
34 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 72.<br />
35 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 38.<br />
36 Kachel, ZUR <strong>2012</strong>, 32, 34.<br />
37 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 27.<br />
38 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 32.<br />
39 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 32.<br />
40 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 35.<br />
1400 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />
Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />
werden können, während sie im Konzern, bei <strong>dem</strong> die Konzernmutter<br />
– und damit ein Dritter – die Konzerngesellschaften mit diesen Kosten<br />
anteilig belastet, zu berücksichtigen wären. Es ist zweifelhaft, ob<br />
diese Auffassung des BAFA mit § 41 Abs. 5 S. 1 <strong>EEG</strong> vereinbar ist. 41<br />
Das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ist durch<br />
eine entsprechende Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers <strong>nach</strong>zuweisen<br />
(§ 41 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung sind dabei sowohl<br />
die vom Unternehmen angegebenen Stromkosten zu verifizieren<br />
und hierzu insbeson<strong>der</strong>e die Rechnungen des Energieversorgungsunternehmens<br />
einzusehen, 42 als auch zu beurteilen, ob sich die in <strong>der</strong><br />
Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung ausgewiesenen Beträge zu den<br />
jeweils im geprüften Jahresabschluss ausgewiesenen Posten ab- bzw.<br />
überleiten lassen. 43 Soweit in <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung<br />
Posten ausgewiesen werden, die im Jahresabschluss nicht ausgewiesen<br />
sind, können im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers<br />
dargestellte Aufglie<strong>der</strong>ungen und Erläuterungen im Rahmen dieser<br />
Beurteilung verwendet werden. Schließlich ist auch die rechnerische<br />
Richtigkeit des Verhältnisses <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />
zu prüfen. 44<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfungsplanung muss <strong>der</strong> Prüfer Wesentlichkeitsgrenzen<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Strommengen und <strong>der</strong> Betragsangaben in <strong>der</strong><br />
Berechnung <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung festlegen. 45 Die Prüfung ist so<br />
vorzunehmen, dass wesentliche Fehler unter Beachtung des Grundsatzes<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Berücksichtigung etwaiger Beson<strong>der</strong>heiten<br />
mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt werden. 46<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Prüfungshandlungen<br />
hat <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.<br />
47 Grundsätzlich setzt die Prüfung im Rahmen des § 41<br />
Abs. 2 <strong>EEG</strong> – wie im Übrigen alle Prüfungshandlungen im Rahmen<br />
des <strong>EEG</strong> – ein entsprechendes technisches Wissen des Prüfers voraus.<br />
48 Allerdings kann für spezielle technische Fragen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
für die Frage, was die relevante Abnahmestelle ist, vom Prüfer ein<br />
technischer Sachverständiger hinzugezogen werden. 49<br />
Der Prüfer hat schließlich von den gesetzlichen Vertretern eine Vollständigkeitserklärung<br />
einzuholen, wo<strong>nach</strong> alle für seine Beurteilung<br />
relevanten Informationen bestätigt werden. 50<br />
4. Anteilige Weiterreichung <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist schließlich, dass die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> im letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahr anteilig an das Unternehmen weitergereicht<br />
wurde (§ 41 Abs. 1 Nr. 1c) <strong>EEG</strong>). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens.<br />
In diesem Zusammenhang ist auf eine Beson<strong>der</strong>heit für das Antragsjahr<br />
<strong>2012</strong> hinzuweisen: Bis zum 31.12.2011 wurden Strommengen,<br />
die <strong>dem</strong> Grünstromprivileg <strong>nach</strong> § 39 <strong>EEG</strong> unterlagen, nicht mit <strong>der</strong><br />
<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> belastet. Diese Strommengen werden im Rahmen des<br />
§ 41 <strong>EEG</strong> daher nicht berücksichtigt. 51 Nach<strong>dem</strong> aber ab <strong>dem</strong><br />
1.1.<strong>2012</strong> auch <strong>der</strong> Grünstrom mit einer (verringerten) <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />
belastet wird, wird diese Beson<strong>der</strong>heit für die Antragsjahre 2013ff.<br />
keine Rolle mehr spielen.<br />
5. Zertifizierung<br />
Antragsteller, die mehr als 10 GWh Strom im letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahr verbraucht haben, müssen einen Zertifizierungs<strong>nach</strong>weis<br />
führen. Durch die Zertifizierung muss <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale<br />
zur Vermin<strong>der</strong>ung des Energieverbrauchs erhoben und bewer-<br />
tet worden sein. Nach bisheriger Lesart des § 41 Abs. 1 Nr. 4 <strong>EEG</strong> 2009<br />
war es für die Zertifizierung ausreichend, wenn eine Begutachtung<br />
durch einen Umweltgutachter erfolgt ist. 52 Obwohl das <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> insoweit<br />
keine Än<strong>der</strong>ungen erfahren hat, soll <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> BAFA eine solche Begutachtung<br />
ab <strong>dem</strong> Antragsjahr <strong>2012</strong> nicht mehr ausreichen. 53 Nachgewiesen<br />
werden muss nunmehr die Existenz eines Umwelt- und Energiemanagementsystems<br />
<strong>nach</strong> EMAS, ISO 50001 o<strong>der</strong> DIN EN 16001. 54 Die<br />
Zertifizierung darf nicht älter als <strong>der</strong> Beginn des letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahres des Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils<br />
und muss vor<strong>dem</strong> 30.6. des Antragsjahres erfolgt sein.<br />
III. Antragstellung<br />
Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist<br />
beim BAFA bis zum 30.6. eines Jahres einzureichen (§ 43 Abs. 1 S. 1<br />
<strong>EEG</strong>). Da <strong>2012</strong> <strong>der</strong> 30.6. auf einen Samstag fällt, endet die Frist in<br />
diesem Jahr de facto am 2.7. Die Frist ist eine gesetzliche materielle<br />
Ausschlussfrist (§ 43 Abs. 1 S. 1 <strong>EEG</strong>). Dies bedeutet, dass die Frist<br />
nicht verlängert werden kann; auch eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den<br />
vorigen Stand <strong>nach</strong> § 32 VwVfG ist grundsätzlich nicht möglich. Alle<br />
nicht rechtzeitig eingegangen Anträge auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />
werden daher ohne inhaltliche Prüfung angelehnt.<br />
Die Frist wird nur gewahrt, wenn die vollständigen Antragsunterlagen<br />
innerhalb <strong>der</strong> Frist beim BAFA eingegangen sind (§ 43 Abs. 1 S. 1<br />
<strong>EEG</strong>). Neben <strong>dem</strong> Antrag selbst gehören zu den Antragsunterlagen<br />
die Stromlieferungsverträge, die Stromrechnungen, die Bescheinigung<br />
des Wirtschaftsprüfers und – soweit erfor<strong>der</strong>lich – <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong><br />
Zertifizierungsstelle.<br />
Zur Vereinfachung <strong>der</strong> Antragstellung bietet das BAFA ein elektronisches<br />
Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN-K2 an, das<br />
auf <strong>der</strong> Internetseite des BAFA zur Verfügung steht.<br />
Dem Antrag sind die Zahlen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres<br />
vor <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung zugrunde zu legen. Die Entscheidung<br />
des BAFA ergeht dann mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres<br />
für einen Zeitraum von einem Jahr (§ 43 Abs. 1 S. 3 <strong>EEG</strong>).<br />
Abbildung: Zeitlicher Ablauf <strong>der</strong> <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong><br />
Die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist also nur für die Zukunft möglich;<br />
eine rückwirkende <strong>Begrenzung</strong> ist ebenso ausgeschlossen wie die<br />
Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.<br />
41 Ausführlich hierzu Stappert/Boemke, REE <strong>2012</strong>, 22 ff.<br />
42 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 73.<br />
43 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 74.<br />
44 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 75.<br />
45 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 58.<br />
46 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 59.<br />
47 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 59.<br />
48 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 8.<br />
49 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 9.<br />
50 IDW EPS 970 (Fn. 4), Tz. 65.<br />
51 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 40.<br />
52 Poppe, ZNER <strong>2012</strong>, 47, 50.<br />
53 Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: II A 1. Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs<br />
und <strong>der</strong> Energieverbrauchsmin<strong>der</strong>ungspotentiale – Darlegung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>nach</strong><br />
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 S. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz für Unternehmen des produzierenden<br />
Gewerbes (Stand: 15.12.2011), abrufbar unter www.bafa.de, „Energie“, „Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung“,<br />
„Merkblätter“ (Abruf: 9.5.<strong>2012</strong>).<br />
54 BAFA-Untermerkblatt II A 1. (Fn. 53), S. 5 f.<br />
Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong> 1401
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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />
Appel/Vollstädt · <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>EEG</strong> <strong>2012</strong> – Herausfor<strong>der</strong>ungen für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen<br />
IV. Umfang <strong>der</strong> <strong>Begrenzung</strong><br />
Wenn ein Unternehmen bzw. ein selbstständiger Unternehmensteil<br />
die Voraussetzungen des § 41 <strong>EEG</strong> erfüllt, den Antrag rechtzeitig gestellt<br />
und die Antragsunterlagen rechtzeitig und vollständig eingereicht<br />
hat, wird die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> wie folgt begrenzt:<br />
Stromanteil bis einschließlich 1 GWh: 100 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />
über 1 bis einschließlich 10 GWh: 10 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />
über 10 bis einschließlich 100 GWh: 1 % <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> sind zu zahlen<br />
über 100 GWh: 0,05 Cent je kWh sind zu zahlen<br />
(§ 41 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong>). Beträgt <strong>der</strong> Strombezug mindestens 100<br />
GWh und beträgt das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />
mehr als 20%, wird die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> auf 0,05 Cent je<br />
kWh begrenzt (§ 41 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 <strong>EEG</strong>).<br />
V. Beson<strong>der</strong>heiten bei neu gegründeten<br />
Unternehmen<br />
Unternehmen, die <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 30.6. des Jahres gegründet wurden,<br />
das <strong>dem</strong> Jahr <strong>der</strong> Antragstellung vorausging, können abweichend<br />
von § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln<br />
(§ 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong>). Neu gegründete Unternehmen können<br />
<strong>dem</strong><strong>nach</strong> einen Antrag auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bereits<br />
stellen, bevor ein volles Geschäftsjahr abgelaufen ist. Allerdings<br />
müssen für eine <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bei neu gegründeten<br />
Unternehmen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> in <strong>dem</strong><br />
Rumpfgeschäftsjahr auch erfüllt sein. 55 Eine zeitanteilige Herabsetzung<br />
<strong>der</strong> Schwellenwerte des § 41 Abs. 1 <strong>EEG</strong> kommt daher bei<br />
neu gegründeten Unternehmen nicht in Betracht. Ferner ist eine<br />
<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> aufgrund von Prognosedaten ausgeschlossen.<br />
56<br />
Neu gegründete Unternehmen i.S.d. § 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong> sind jedoch<br />
nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen<br />
ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen und nicht durch<br />
Umwandlung entstanden sind (§ 41 Abs. 2a S. 3 <strong>EEG</strong>). Der Begriff<br />
<strong>der</strong> Umwandlung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen<br />
und geht über den des Umwandlungsgesetzes hinaus. 57 Umwandlung<br />
i.S.d. § 41 Abs. 2a S. 3 <strong>EEG</strong> ist vielmehr jede Än<strong>der</strong>ung bereits<br />
bestehen<strong>der</strong> Konstruktionen, sei es durch Verkauf von Unternehmensteilen,<br />
Ausglie<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Überlassung von Unternehmensteilen<br />
an Dritte und ähnliche Fallgestaltungen. 58 Durch Verschmelzung,<br />
Spaltung und Formwechsel entstandene Unternehmen<br />
sind <strong>dem</strong><strong>nach</strong> ebenso wenig neu gegründete Unternehmen i.S.d.<br />
§ 41 Abs. 2a <strong>EEG</strong> wie Unternehmen, die durch rechtliche Neugründung<br />
im Wege <strong>der</strong> Einzel- o<strong>der</strong> Gesamtrechts<strong>nach</strong>folge entstanden<br />
sind. 59<br />
Für neu gegründete Unternehmen wird die Frist zur Stellung des Antrags<br />
auf <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> bis zum 30.9. eines Jahres verlängert<br />
(§ 43 Abs. 2 S. 1 <strong>EEG</strong>). Auch hierbei handelt es sich um eine<br />
materielle Ausschlussfrist.<br />
Der Antrag muss neben den oben genannten 60 Unterlagen auch eine<br />
Darstellung <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe<br />
<strong>der</strong> Neugründung enthalten. 61 Diese Darstellung ist durch<br />
entsprechende Belege, wie bspw. Handelsregisterauszüge, Kauf- und<br />
Übernahmeverträge, Vorstands- und Gesellschafterbeschlüsse, zu untermauern.<br />
62<br />
VI. Fazit<br />
1. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und selbstständige<br />
Teile solcher Unternehmen kann die <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> begrenzt werden.<br />
So können diese Unternehmen bzw. Unternehmensteile ihre<br />
Strombezugs- und damit ihre Produktionskosten zum Teil merklich<br />
senken. Dazu muss bis zum 30.6. eines Jahres ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
gestellt werden.<br />
2. Voraussetzung für die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> ist, dass die<br />
von diesem Unternehmen bzw. Unternehmensteil im letzten abgeschlossenen<br />
Geschäftsjahr vor <strong>der</strong> Antragstellung von einem Energieversorgungsunternehmen<br />
bezogene und selbst verbrauchte<br />
Strommenge an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWh betragen<br />
hat. Ferner muss das Verhältnis <strong>der</strong> Stromkosten zur Bruttowertschöpfung<br />
dieses Unternehmens bzw. Unternehmensteils im selben<br />
Zeitraum mindestens 14% betragen haben. Schließlich muss die<br />
<strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> in diesem Zeitraum auch anteilig an das Unternehmen<br />
bzw. den selbstständigen Unternehmensteil weitergereicht<br />
worden sein. Hat das betreffende Unternehmen bzw. <strong>der</strong> betreffende<br />
selbstständige Unternehmensteil im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr<br />
vor <strong>der</strong> Antragstellung mehr als 10 GWh Strom verbraucht,<br />
ist darüber hinaus <strong>der</strong> Nachweis über eine erfolgte Zertifizierung,<br />
mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Energieverbrauch und die Potenziale zur Vermin<strong>der</strong>ung<br />
des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden<br />
sind, erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3. Seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des <strong>EEG</strong> zum 1.1.<strong>2012</strong> und <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong><br />
Mindeststromverbrauchsmenge von 10 auf 1 GWh pro Jahr steht<br />
die <strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> nunmehr auch <strong>dem</strong> Mittelstand<br />
offen. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber für die<br />
<strong>Begrenzung</strong> <strong>der</strong> <strong>EEG</strong>-<strong>Umlage</strong> hohe Hürden aufgestellt hat. Diese<br />
können die Unternehmen bzw. Unternehmensteile nur unter Hinzuziehung<br />
eines Wirtschaftsprüfers überwinden. Die Wirtschaftsprüfer<br />
sollten sich daher mit den Einzelheiten <strong>der</strong> §§ 40ff. <strong>EEG</strong><br />
eingehend befassen.<br />
// Autoren h<br />
Matthias Appel, WP/StB, ist Partner bei <strong>RölfsPartner</strong> in<br />
Stuttgart und ist dort Leiter <strong>der</strong> Prüfungsabteilung des<br />
Competence Center Public Sector. Er berät und prüft<br />
seit vielen Jahren u.a. Unternehmen aus <strong>der</strong> Energiebranche.<br />
Sven Vollstädt, RA, ist Manager bei <strong>RölfsPartner</strong> in<br />
München. Er berät die öffentliche Hand sowie Unternehmen<br />
u.a. im Energierecht, insbeson<strong>der</strong>e im Recht<br />
<strong>der</strong> erneuerbaren Energien.<br />
55 BT-Drs. 17/6071, 84; BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 20.<br />
56 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 20.<br />
57 BT-Drs. 17/6071, 84; BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
58 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
59 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
60 Vgl. oben unter Abschn. III.<br />
61 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
62 BAFA-Merkblatt II.A. (Fn. 6), S. 19.<br />
1402 Betriebs-Berater // BB 22.<strong>2012</strong> // 29.5.<strong>2012</strong>