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20 000 Soldaten kämpfen gegen die Fluten - Foeg.de

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58 Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13Kein Ausschluss <strong>de</strong>r Härtefallausgleichszahlung beiBewilligung einer befristeten Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrenteErfurt. Der Arbeitgeber erfüllt <strong>de</strong>nAnspruch auf Erholungsurlaub,in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n Arbeitnehmer durchFreistellungserklärung zu Erholungszweckenvon seiner sonstbestehen<strong>de</strong>n Arbeitspflicht befreit.Dies ist auch an <strong>de</strong>n gesetzlichenFeiertagen möglich und notwendig,an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ansonsten<strong>die</strong>nstplanmäßig zur Arbeitverpflichtet wäre.Der Kläger ist bei <strong>de</strong>r Beklagten seit1995 als Arbeiter im Schicht<strong>die</strong>nstbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis<strong>de</strong>r Parteien fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Tarifvertragfür <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst in<strong>de</strong>r für <strong>die</strong> kommunalen Arbeitgeber<strong>de</strong>r VkA jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung(TVöD) Anwendung. DieDienstpläne verteilen <strong>die</strong> Arbeitszeitauch auf Sonntage und aufgesetzliche Feiertage. Sofern <strong>de</strong>rKläger an einem Feiertag <strong>die</strong>nstplanmäßigeingeteilt ist und <strong>die</strong>serErfurt. Anfang <strong>de</strong>s Jahres musstesich das BAG erneut mit <strong>de</strong>n Regelungen<strong>de</strong>s TVUmBw befassen. DerEntscheidung vorausgegangen war<strong>die</strong> Klage eines Beschäftigten, welcher<strong>die</strong> Härtefallregelung mit seinemArbeitgeber vereinbart hatte.Parallel zur bewilligten Ausgleichszahlungbeantragte <strong>de</strong>r Klägersodann eine Rente wegen vollerErwerbsmin<strong>de</strong>rung, welche ihmbefristet gewährt wur<strong>de</strong>. Wegeneines bereits vorangegangenenunbefristeten Rentenbescheidsstritten <strong>die</strong> Parteien in <strong>de</strong>r Folge insbeson<strong>de</strong>reum das Bestehen <strong>de</strong>sArbeitsverhältnisses. Soweit dasArbeitsverhältnis jedoch bestehe,bestehe auch <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>die</strong>Zahlung <strong>de</strong>r ungekürzten Ausgleichszahlungaufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarungzwischen <strong>de</strong>n Parteienzur Anwendung <strong>de</strong>r Härtefallregelung<strong>de</strong>s § 11 TVUmBw.Das Gericht entschied, dass <strong>die</strong>Bewilligung einer befristetenErwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente nicht <strong>die</strong>Ausgleichszahlung nach § 11TVUmBw ausschließe. Vielmehrkönne <strong>de</strong>r Betroffene bei<strong>de</strong> Leistungenparallel beziehen. Eine Begünstigung<strong>gegen</strong>über Betroffenen, welchekeine Härtefallregelung vereinbarthaben und <strong>de</strong>shalb ausschließlich <strong>die</strong>Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente beziehen,fän<strong>de</strong> nicht statt, da <strong>die</strong> Ausgleichszahlungauf <strong>die</strong> befristet gewährteRente angerechnet wer<strong>de</strong> und so in<strong>de</strong>r Regel zu einer vermin<strong>de</strong>rten Auszahlung<strong>de</strong>r Rente führe. Entschei<strong>de</strong>ndsei jedoch, dass das Arbeitsverhältnisnach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6TVöD lediglich ruhe und nichtbereits aufgrund einer unbefristetenRente been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei (vgl. § 33Tag in seinen Erholungsurlaub fällt,rechnet <strong>die</strong> Beklagte <strong>die</strong>sen alsgewährten Urlaubstag ab. Der Klägermacht geltend, dass <strong>die</strong> Beklagtegesetzliche Feiertage, an <strong>de</strong>nen erohne Urlaubsgewährung zur Arbeitverpflichtet wäre, nicht auf seinenJahresurlaubsanspruch anrechnendürfe.Arbeitsgericht und Lan<strong>de</strong>sarbeitsgerichthaben <strong>die</strong> Klage abgewiesen.Keine Verpflichtung zum Dank in <strong>de</strong>rZeugnisschlussformelErfurt. In konsequenter Fortsetzung<strong>de</strong>r Rechtsprechung hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht(BAG) festgestellt,dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>gegen</strong><strong>de</strong>n Arbeitgeber unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt einenAnspruch auf eine Dankesformelam Schluss seines Zeugnisses hat.Dem Verfahren lag <strong>die</strong> Klage aufHinzufügen <strong>de</strong>r Formel „Wirbedanken uns für <strong>die</strong> langjährigeZusammenarbeit und wünschenihm für seine private und beruflicheZukunft alles Gute.“ zu Grun<strong>de</strong>.Zwar seien positive Schlusssätzegeeignet, <strong>die</strong> Bewerbungschancen<strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu erhöhen, einAnspruch, sofern <strong>die</strong>ser nicht vertraglichvereinbart wur<strong>de</strong>, habe <strong>de</strong>rArbeitnehmer aber nicht. Die gesetzlicheAufzählung zum Inhalt <strong>de</strong>sZeugnisses sei abschließend un<strong>de</strong>nthalte keine Bestimmung zurgefor<strong>de</strong>rten Schlussformel. Durcheinen entsprechend auf <strong>die</strong> Gesamtnoteabgestimmten Schusssatz wür<strong>de</strong>es zu einer doppelten Beurteilungkommen, auf welche kein Anspruchbestehe.Abs. 2 Satz 1 TVöD). Der Anspruchauf <strong>die</strong> Ausgleichzahlung nach § 11TVUmBw en<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses. Zuvor sei<strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r befristeten Renteohne Einfluss auf <strong>die</strong> Gewährung <strong>de</strong>rAusgleichszahlung. Insbeson<strong>de</strong>regebe es keine Anhaltspunkte zurAnnahme einer ungewollten Regelungslücke.§ 11 TVUmBw regele<strong>die</strong> möglichen Folgen <strong>de</strong>r Bewilligungeiner befristeten Rente ein<strong>de</strong>utigund abschließend.(BAG Urteil vom 22. Januar<strong>20</strong>13 – 6 AZR 392/11)Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen DienstVerringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit während <strong>de</strong>rElternzeit: Vereinbarungen zählen nicht auf<strong>de</strong>n gesetzlichen Anspruch anArbeitnehmer und BeamteErfurt. Im Februar stellte dasBun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) fest,dass eine etwaige Vereinbarungzwischen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer und<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>m Anspruchauf eine zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit während <strong>de</strong>rElternzeit nicht ent<strong>gegen</strong>steht.Der Entscheidung lag <strong>die</strong> Klageeiner Beschäftigten zu Grun<strong>de</strong>,welche zunächst mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber<strong>die</strong> Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeitzwei Mal vereinbarte undsodann eine weitere Verringerungbeanspruchte und <strong>die</strong>sen Anspruchnun gerichtlich durchsetzte.Nach § 15 Bun<strong>de</strong>selterngeldundElternzeitgesetz (BEEG)kann ein Arbeitnehmer bei seinemArbeitgeber <strong>die</strong> Verringerung <strong>de</strong>rArbeitszeit während <strong>de</strong>r Elternzeitbeantragen. Über <strong>die</strong>senAntrag sollen sich <strong>die</strong> Parteieninnerhalb einer vierwöchigenFrist einigen.Sofern keine Einigung erzieltwer<strong>de</strong>n kann, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmereine zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit beanspruchen.Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall konntensich <strong>die</strong> Parteien bezüglich zweiAnträgen <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin einvernehmlicheinigen. Der dritteAntrag <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin wur<strong>de</strong>jedoch von <strong>de</strong>m Arbeitgeber abgelehnt.Die Regelung, wonach <strong>de</strong>rArbeitnehmer Anspruch auf einezweimalige Verringerung <strong>de</strong>rArbeitszeit während <strong>de</strong>r Elternzeithabe, beziehe sich nicht auf <strong>die</strong>einvernehmlichen Einigungen <strong>de</strong>rParteien, son<strong>de</strong>rn betreffe allein<strong>die</strong> Fälle streitiger, also abgelehnterAnträge.Mithin könne auch <strong>die</strong> Arbeitnehmerin,<strong>die</strong> sich bereits zweimalmit <strong>de</strong>m Arbeitgeber geeinigthabe, noch <strong>die</strong> zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit beanspruchen.(BAG, Urteil vom 19. Februar<strong>20</strong>13 – 9 AZR 461/11)Die Revision <strong>de</strong>s Klägers hattevor <strong>de</strong>m Neunten Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtskeinen Erfolg.Der Urlaubsanspruch wird auchdurch Freistellung an gesetzlichenFeiertagen erfüllt, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rArbeitnehmer ohne Urlaub arbeitenmüsste. Der TVöD enthält keinehiervon abweichen<strong>de</strong> Regelung.(Pressemitteilung 1/13, Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht,Urteil vom 15.Januar <strong>20</strong>13 - 9 AZR 430/11)Ein entsprechen<strong>de</strong>r Anspruchergebe sich auch nicht aus <strong>de</strong>mGrundsatz <strong>de</strong>r Zeugnisklarheit,wonach insbeson<strong>de</strong>re keineGeheimzeichen im Zeugnis enthaltensein dürfte. Dies sei bei <strong>de</strong>rgefor<strong>de</strong>rten Schlussformel, bzw.bei <strong>de</strong>ren Ausbleiben, nicht <strong>de</strong>r Fall,da <strong>de</strong>r verständige und kundigeLeser <strong>die</strong> gesetzlichen Vorgabenund <strong>die</strong> Rechtsprechung kenne unddaher wisse, dass <strong>die</strong> Schlussformelnicht geschul<strong>de</strong>t sei, und mithin<strong>de</strong>ssen Ausbleiben keine beson<strong>de</strong>reBe<strong>de</strong>utung zumessen wür<strong>de</strong>.Schließlich ergebe sich auch keinAnspruch aus <strong>de</strong>r üblichen Praxis,da <strong>die</strong> Üblichkeit allein <strong>de</strong>n gesetzlichgeschul<strong>de</strong>ten Inhalt betreffe,wozu <strong>die</strong> Schlussformel nicht gehöre.Auch <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>s Wohlwollensführe nicht zum geltendgemachten Anspruch, da <strong>die</strong>ser eineentsprechen<strong>de</strong> Leistungserbringungvoraussetze und sodann allein <strong>die</strong>Bewertung <strong>de</strong>rgleichen betreffe.(BAG, Urteil vom 11. Dezember<strong>20</strong>12 – 9 AZR 227/11)

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