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20 000 Soldaten kämpfen gegen die Fluten - Foeg.de

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Arbeitnehmer und Beamte Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13 57Sitzung <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe und <strong>de</strong>s ArbeitskreisesBeschäftigteLeipzig. Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht(BVerwG) setzt <strong>de</strong>r PersonalvertretungGrenzen, wenn es um<strong>die</strong> Mitbestimmung im Bereich vonBeschäftigten mit überwiegendwissenschaftlicher Tätigkeit geht.Der Personalrat wollte in <strong>die</strong>semVerfahren trotz fehlen<strong>de</strong>mAntrag <strong>de</strong>s Beschäftigten an einerPersonalmaßnahme beteiligt wer<strong>de</strong>n.Er rügte, dass <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>sBeschäftigten auf Beteiligung <strong>de</strong>sPersonalrats lediglich <strong>de</strong>shalb fehle,da <strong>die</strong>ser nicht auf seine Rechtehingewiesen wor<strong>de</strong>n sei. Daher sei<strong>de</strong>r Personalrat auch ohne entsprechen<strong>de</strong>nAntrag zu beteiligen. DieseAuffassung teilten <strong>die</strong> Dienststelleund das BVerwG nicht.Nach § 77 Absatz 1 Satz 1 Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz(BPersVG) erfolgt <strong>die</strong> Mitbestimmungbei Beschäftigten mit überwiegendwissenschaftlicher Tätigkeitnur dann, wenn <strong>die</strong>se Beschäftigtenes beantragen. An <strong>die</strong>semGrundsatz än<strong>de</strong>rt sich auch dannnichts, wenn <strong>de</strong>r Dienststellenleiteres unterlässt, <strong>de</strong>n Beschäftigten daraufhinzuweisen. Ob eine Hinweispflichtbesteht, ließ das BVerwGoffen. Je<strong>de</strong>nfalls wür<strong>de</strong> eine Beteiligungohne Antrag <strong>de</strong>s Beschäftigten<strong>die</strong> Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>sbetroffenen Beschäftigten verletzen.Der entsprechen<strong>de</strong> Wille <strong>de</strong>sBeschäftigten bleibt Voraussetzungfür <strong>die</strong> Einleitung <strong>de</strong>s Mitbestimmungsverfahrens(BVerwG vom27. Februar <strong>20</strong>13 – 6 PB 3.13).Bereits zuvor entschied dasSächsische Oberverwaltungsgericht(OVG), dass das Beteiligungsrecht<strong>de</strong>s Personalrats hinsichtlich Personalmaßnahmenbei überwiegendkünstlerisch tätigen Beschäftigteneingeschränkt sei. So sei nicht nur<strong>die</strong> Bewertung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes imVorfeld als überwiegend künstlerischtätiger Arbeitsplatz mitbestimmungsfrei– es sei <strong>de</strong>nn, durch <strong>die</strong>seDie ArbeitnehmerundBeamtenhaben imDBwV ihrenPlatz eingenommen,sowohl imVerein, in <strong>de</strong>rProgrammatikals auch in<strong>de</strong>n Mitarbeitervertretungen<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr.Antragsabhängige Mitbestimmung und Informationsanspruch beiBeschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher TätigkeitErfurt. Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht(BAG) klärte Voraussetzungen undGrenzen <strong>de</strong>s Kündigungsschutzes<strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r von Personalvertretungen.Aufgrund wortgleicherVorschriften im Betriebsverfassungsgesetzund Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzentfaltet <strong>die</strong>Entscheidung auch Relevanz fürPersonalräte und <strong>de</strong>ren Ersatzmitglie<strong>de</strong>r.Geklagt hatte ein Ersatzmitglied<strong>de</strong>r Personalvertretung, welchesBonn. Im Juni fan<strong>de</strong>n sich <strong>die</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsgruppe (AG)Beschäftigte erweitert um <strong>die</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Arbeitskreises Beschäftigtein <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelleBonn zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>rArbeit im Deutschen Bun<strong>de</strong>swehr-Verband zusammen.Unter <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Fachbereichs Beteiligungsrechte,Oberstabsfeldwebela.D. Andreas Hubert, und <strong>de</strong>mGeschäftsführen<strong>de</strong>n Mitglied <strong>de</strong>rAG Beschäftigte im Bun<strong>de</strong>svorstand,Klaus Scharf, stand auch<strong>die</strong>smal wie<strong>de</strong>r <strong>die</strong> Weiterentwicklung<strong>de</strong>s Zivilpersonals in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrim Vor<strong>de</strong>rgrund.Scharf berichtete hierzu aus seinerArbeit im Bun<strong>de</strong>svorstand, über<strong>die</strong> Ergebnisse <strong>de</strong>r bereits durchgeführtenLan<strong>de</strong>sversammlungen undselbstverständlich auch über <strong>die</strong>erfolgreichen Wahlen zu <strong>de</strong>nBezirkspersonalräten <strong>de</strong>r Truppenkommandos.Hier konnte mitgroßer Freu<strong>de</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n,dass sich <strong>die</strong> Listen <strong>de</strong>r zivilenmehrfach <strong>gegen</strong> das bestehen<strong>de</strong>betriebliche Rauchverbot verstießund <strong>de</strong>shalb wie<strong>de</strong>rholt abgemahntwor<strong>de</strong>n war. Die Verstöße beging eraußerhalb seiner Ersatzmitgliedschaftszeiten.Die Beklagte kündigte<strong>de</strong>m Kläger außeror<strong>de</strong>ntlich. Dazuwur<strong>de</strong> <strong>die</strong> Personalvertretungangehört, gab jedoch keineErklärung ab. Die Kündigung ging<strong>de</strong>m Kläger an einem Tag zu, an welchemer nicht als Ersatzmitglied tätigwar. Das BAG hielt <strong>die</strong> KündigungBeschäftigten im Deutschen Bun<strong>de</strong>swehrVerbandals zweitstärksteKraft in <strong>de</strong>r Truppe etabliert haben.Jetzt geht es im Sommer in <strong>die</strong> nächsteRun<strong>de</strong>. Der Schwerpunkt wirddann beim Wahlkampf im Bereich<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sämter liegen.für wirksam und wies <strong>die</strong> Klage ab.Es bestehe für <strong>de</strong>n Kläger kein Son<strong>de</strong>rkündigungsschutz.Für <strong>die</strong>senSchutz sei auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>sZugangs <strong>de</strong>r Kündigung abzustellen.Da es sich bei <strong>de</strong>r Kündigung umeine einseitige empfangsbedürftigeWillenserklärung han<strong>de</strong>le, entfaltesie erst mit Zugang ihre Wirksamkeit.Daraus folge, dass <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rkündigungsschutzerst dann eintrete,wenn das Ersatzmitglied imZugangszeitpunkt ein verhin<strong>de</strong>rtesWeitere Themen waren <strong>die</strong> Weiterentwicklung<strong>de</strong>r OrganisationBeschäftigte und <strong>die</strong> Entwicklungvon verbandspolitischen For<strong>de</strong>rungenmit Blick auf <strong>die</strong> Hauptversammlung<strong>de</strong>s DBwV im November<strong>20</strong>13.Bewertung wer<strong>de</strong> das Mitbestimmungsrecht<strong>de</strong>s Personalrats missbräuchlichumgangen. Darüber hinausbestehe mangels Mitbestimmungsrechtauch kein Informationsanspruch<strong>de</strong>s Personalrats hinsichtlichentsprechen<strong>de</strong>r Maßnahmen.Dieser Informationsanspruch sei an<strong>die</strong> tatsächliche Aufgabenwahrnehmung<strong>de</strong>s Personalrats gebun<strong>de</strong>n.Hin<strong>gegen</strong> bestehe kein Anspruch aufumfassen<strong>de</strong> Unterrichtung, welchesodann <strong>de</strong>m Personalrat <strong>die</strong> Feststellungermögliche, ob ein Mitbestimmungstatbestandvorliege. (SächsischesOVG vom 23. Januar <strong>20</strong>13 –PL 9 A 590/11)Rechtmäßigkeit einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung vonErsatzmitglie<strong>de</strong>rnor<strong>de</strong>ntliches Mitglied vertritt, unabhängigdavon, ob <strong>de</strong>r Vertretungsfallschon zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt vorlag, zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>die</strong> Kündigungzur Post gab. Die Gefahr, dass siezwischen Absendung und Eingangbeim Arbeitnehmer etwas än<strong>de</strong>rt,trage <strong>de</strong>r Arbeitgeber. Im streitigenFall ging <strong>die</strong> Kündigung <strong>de</strong>m Klägerzwischen zwei Vertretungsfällen zu,sodass kein Son<strong>de</strong>rschutz bestand.(BAG vom 27. September <strong>20</strong>12– 2 AZR 955/11)

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