Arbeitnehmer und Beamte Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13 57Sitzung <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe und <strong>de</strong>s ArbeitskreisesBeschäftigteLeipzig. Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht(BVerwG) setzt <strong>de</strong>r PersonalvertretungGrenzen, wenn es um<strong>die</strong> Mitbestimmung im Bereich vonBeschäftigten mit überwiegendwissenschaftlicher Tätigkeit geht.Der Personalrat wollte in <strong>die</strong>semVerfahren trotz fehlen<strong>de</strong>mAntrag <strong>de</strong>s Beschäftigten an einerPersonalmaßnahme beteiligt wer<strong>de</strong>n.Er rügte, dass <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>sBeschäftigten auf Beteiligung <strong>de</strong>sPersonalrats lediglich <strong>de</strong>shalb fehle,da <strong>die</strong>ser nicht auf seine Rechtehingewiesen wor<strong>de</strong>n sei. Daher sei<strong>de</strong>r Personalrat auch ohne entsprechen<strong>de</strong>nAntrag zu beteiligen. DieseAuffassung teilten <strong>die</strong> Dienststelleund das BVerwG nicht.Nach § 77 Absatz 1 Satz 1 Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz(BPersVG) erfolgt <strong>die</strong> Mitbestimmungbei Beschäftigten mit überwiegendwissenschaftlicher Tätigkeitnur dann, wenn <strong>die</strong>se Beschäftigtenes beantragen. An <strong>die</strong>semGrundsatz än<strong>de</strong>rt sich auch dannnichts, wenn <strong>de</strong>r Dienststellenleiteres unterlässt, <strong>de</strong>n Beschäftigten daraufhinzuweisen. Ob eine Hinweispflichtbesteht, ließ das BVerwGoffen. Je<strong>de</strong>nfalls wür<strong>de</strong> eine Beteiligungohne Antrag <strong>de</strong>s Beschäftigten<strong>die</strong> Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>sbetroffenen Beschäftigten verletzen.Der entsprechen<strong>de</strong> Wille <strong>de</strong>sBeschäftigten bleibt Voraussetzungfür <strong>die</strong> Einleitung <strong>de</strong>s Mitbestimmungsverfahrens(BVerwG vom27. Februar <strong>20</strong>13 – 6 PB 3.13).Bereits zuvor entschied dasSächsische Oberverwaltungsgericht(OVG), dass das Beteiligungsrecht<strong>de</strong>s Personalrats hinsichtlich Personalmaßnahmenbei überwiegendkünstlerisch tätigen Beschäftigteneingeschränkt sei. So sei nicht nur<strong>die</strong> Bewertung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes imVorfeld als überwiegend künstlerischtätiger Arbeitsplatz mitbestimmungsfrei– es sei <strong>de</strong>nn, durch <strong>die</strong>seDie ArbeitnehmerundBeamtenhaben imDBwV ihrenPlatz eingenommen,sowohl imVerein, in <strong>de</strong>rProgrammatikals auch in<strong>de</strong>n Mitarbeitervertretungen<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr.Antragsabhängige Mitbestimmung und Informationsanspruch beiBeschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher TätigkeitErfurt. Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht(BAG) klärte Voraussetzungen undGrenzen <strong>de</strong>s Kündigungsschutzes<strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r von Personalvertretungen.Aufgrund wortgleicherVorschriften im Betriebsverfassungsgesetzund Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzentfaltet <strong>die</strong>Entscheidung auch Relevanz fürPersonalräte und <strong>de</strong>ren Ersatzmitglie<strong>de</strong>r.Geklagt hatte ein Ersatzmitglied<strong>de</strong>r Personalvertretung, welchesBonn. Im Juni fan<strong>de</strong>n sich <strong>die</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsgruppe (AG)Beschäftigte erweitert um <strong>die</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Arbeitskreises Beschäftigtein <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgeschäftsstelleBonn zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>rArbeit im Deutschen Bun<strong>de</strong>swehr-Verband zusammen.Unter <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Fachbereichs Beteiligungsrechte,Oberstabsfeldwebela.D. Andreas Hubert, und <strong>de</strong>mGeschäftsführen<strong>de</strong>n Mitglied <strong>de</strong>rAG Beschäftigte im Bun<strong>de</strong>svorstand,Klaus Scharf, stand auch<strong>die</strong>smal wie<strong>de</strong>r <strong>die</strong> Weiterentwicklung<strong>de</strong>s Zivilpersonals in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrim Vor<strong>de</strong>rgrund.Scharf berichtete hierzu aus seinerArbeit im Bun<strong>de</strong>svorstand, über<strong>die</strong> Ergebnisse <strong>de</strong>r bereits durchgeführtenLan<strong>de</strong>sversammlungen undselbstverständlich auch über <strong>die</strong>erfolgreichen Wahlen zu <strong>de</strong>nBezirkspersonalräten <strong>de</strong>r Truppenkommandos.Hier konnte mitgroßer Freu<strong>de</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n,dass sich <strong>die</strong> Listen <strong>de</strong>r zivilenmehrfach <strong>gegen</strong> das bestehen<strong>de</strong>betriebliche Rauchverbot verstießund <strong>de</strong>shalb wie<strong>de</strong>rholt abgemahntwor<strong>de</strong>n war. Die Verstöße beging eraußerhalb seiner Ersatzmitgliedschaftszeiten.Die Beklagte kündigte<strong>de</strong>m Kläger außeror<strong>de</strong>ntlich. Dazuwur<strong>de</strong> <strong>die</strong> Personalvertretungangehört, gab jedoch keineErklärung ab. Die Kündigung ging<strong>de</strong>m Kläger an einem Tag zu, an welchemer nicht als Ersatzmitglied tätigwar. Das BAG hielt <strong>die</strong> KündigungBeschäftigten im Deutschen Bun<strong>de</strong>swehrVerbandals zweitstärksteKraft in <strong>de</strong>r Truppe etabliert haben.Jetzt geht es im Sommer in <strong>die</strong> nächsteRun<strong>de</strong>. Der Schwerpunkt wirddann beim Wahlkampf im Bereich<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sämter liegen.für wirksam und wies <strong>die</strong> Klage ab.Es bestehe für <strong>de</strong>n Kläger kein Son<strong>de</strong>rkündigungsschutz.Für <strong>die</strong>senSchutz sei auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>sZugangs <strong>de</strong>r Kündigung abzustellen.Da es sich bei <strong>de</strong>r Kündigung umeine einseitige empfangsbedürftigeWillenserklärung han<strong>de</strong>le, entfaltesie erst mit Zugang ihre Wirksamkeit.Daraus folge, dass <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rkündigungsschutzerst dann eintrete,wenn das Ersatzmitglied imZugangszeitpunkt ein verhin<strong>de</strong>rtesWeitere Themen waren <strong>die</strong> Weiterentwicklung<strong>de</strong>r OrganisationBeschäftigte und <strong>die</strong> Entwicklungvon verbandspolitischen For<strong>de</strong>rungenmit Blick auf <strong>die</strong> Hauptversammlung<strong>de</strong>s DBwV im November<strong>20</strong>13.Bewertung wer<strong>de</strong> das Mitbestimmungsrecht<strong>de</strong>s Personalrats missbräuchlichumgangen. Darüber hinausbestehe mangels Mitbestimmungsrechtauch kein Informationsanspruch<strong>de</strong>s Personalrats hinsichtlichentsprechen<strong>de</strong>r Maßnahmen.Dieser Informationsanspruch sei an<strong>die</strong> tatsächliche Aufgabenwahrnehmung<strong>de</strong>s Personalrats gebun<strong>de</strong>n.Hin<strong>gegen</strong> bestehe kein Anspruch aufumfassen<strong>de</strong> Unterrichtung, welchesodann <strong>de</strong>m Personalrat <strong>die</strong> Feststellungermögliche, ob ein Mitbestimmungstatbestandvorliege. (SächsischesOVG vom 23. Januar <strong>20</strong>13 –PL 9 A 590/11)Rechtmäßigkeit einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung vonErsatzmitglie<strong>de</strong>rnor<strong>de</strong>ntliches Mitglied vertritt, unabhängigdavon, ob <strong>de</strong>r Vertretungsfallschon zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt vorlag, zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>die</strong> Kündigungzur Post gab. Die Gefahr, dass siezwischen Absendung und Eingangbeim Arbeitnehmer etwas än<strong>de</strong>rt,trage <strong>de</strong>r Arbeitgeber. Im streitigenFall ging <strong>die</strong> Kündigung <strong>de</strong>m Klägerzwischen zwei Vertretungsfällen zu,sodass kein Son<strong>de</strong>rschutz bestand.(BAG vom 27. September <strong>20</strong>12– 2 AZR 955/11)
58 Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13Kein Ausschluss <strong>de</strong>r Härtefallausgleichszahlung beiBewilligung einer befristeten Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrenteErfurt. Der Arbeitgeber erfüllt <strong>de</strong>nAnspruch auf Erholungsurlaub,in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n Arbeitnehmer durchFreistellungserklärung zu Erholungszweckenvon seiner sonstbestehen<strong>de</strong>n Arbeitspflicht befreit.Dies ist auch an <strong>de</strong>n gesetzlichenFeiertagen möglich und notwendig,an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ansonsten<strong>die</strong>nstplanmäßig zur Arbeitverpflichtet wäre.Der Kläger ist bei <strong>de</strong>r Beklagten seit1995 als Arbeiter im Schicht<strong>die</strong>nstbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis<strong>de</strong>r Parteien fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Tarifvertragfür <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst in<strong>de</strong>r für <strong>die</strong> kommunalen Arbeitgeber<strong>de</strong>r VkA jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung(TVöD) Anwendung. DieDienstpläne verteilen <strong>die</strong> Arbeitszeitauch auf Sonntage und aufgesetzliche Feiertage. Sofern <strong>de</strong>rKläger an einem Feiertag <strong>die</strong>nstplanmäßigeingeteilt ist und <strong>die</strong>serErfurt. Anfang <strong>de</strong>s Jahres musstesich das BAG erneut mit <strong>de</strong>n Regelungen<strong>de</strong>s TVUmBw befassen. DerEntscheidung vorausgegangen war<strong>die</strong> Klage eines Beschäftigten, welcher<strong>die</strong> Härtefallregelung mit seinemArbeitgeber vereinbart hatte.Parallel zur bewilligten Ausgleichszahlungbeantragte <strong>de</strong>r Klägersodann eine Rente wegen vollerErwerbsmin<strong>de</strong>rung, welche ihmbefristet gewährt wur<strong>de</strong>. Wegeneines bereits vorangegangenenunbefristeten Rentenbescheidsstritten <strong>die</strong> Parteien in <strong>de</strong>r Folge insbeson<strong>de</strong>reum das Bestehen <strong>de</strong>sArbeitsverhältnisses. Soweit dasArbeitsverhältnis jedoch bestehe,bestehe auch <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>die</strong>Zahlung <strong>de</strong>r ungekürzten Ausgleichszahlungaufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarungzwischen <strong>de</strong>n Parteienzur Anwendung <strong>de</strong>r Härtefallregelung<strong>de</strong>s § 11 TVUmBw.Das Gericht entschied, dass <strong>die</strong>Bewilligung einer befristetenErwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente nicht <strong>die</strong>Ausgleichszahlung nach § 11TVUmBw ausschließe. Vielmehrkönne <strong>de</strong>r Betroffene bei<strong>de</strong> Leistungenparallel beziehen. Eine Begünstigung<strong>gegen</strong>über Betroffenen, welchekeine Härtefallregelung vereinbarthaben und <strong>de</strong>shalb ausschließlich <strong>die</strong>Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente beziehen,fän<strong>de</strong> nicht statt, da <strong>die</strong> Ausgleichszahlungauf <strong>die</strong> befristet gewährteRente angerechnet wer<strong>de</strong> und so in<strong>de</strong>r Regel zu einer vermin<strong>de</strong>rten Auszahlung<strong>de</strong>r Rente führe. Entschei<strong>de</strong>ndsei jedoch, dass das Arbeitsverhältnisnach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6TVöD lediglich ruhe und nichtbereits aufgrund einer unbefristetenRente been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei (vgl. § 33Tag in seinen Erholungsurlaub fällt,rechnet <strong>die</strong> Beklagte <strong>die</strong>sen alsgewährten Urlaubstag ab. Der Klägermacht geltend, dass <strong>die</strong> Beklagtegesetzliche Feiertage, an <strong>de</strong>nen erohne Urlaubsgewährung zur Arbeitverpflichtet wäre, nicht auf seinenJahresurlaubsanspruch anrechnendürfe.Arbeitsgericht und Lan<strong>de</strong>sarbeitsgerichthaben <strong>die</strong> Klage abgewiesen.Keine Verpflichtung zum Dank in <strong>de</strong>rZeugnisschlussformelErfurt. In konsequenter Fortsetzung<strong>de</strong>r Rechtsprechung hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht(BAG) festgestellt,dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>gegen</strong><strong>de</strong>n Arbeitgeber unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt einenAnspruch auf eine Dankesformelam Schluss seines Zeugnisses hat.Dem Verfahren lag <strong>die</strong> Klage aufHinzufügen <strong>de</strong>r Formel „Wirbedanken uns für <strong>die</strong> langjährigeZusammenarbeit und wünschenihm für seine private und beruflicheZukunft alles Gute.“ zu Grun<strong>de</strong>.Zwar seien positive Schlusssätzegeeignet, <strong>die</strong> Bewerbungschancen<strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu erhöhen, einAnspruch, sofern <strong>die</strong>ser nicht vertraglichvereinbart wur<strong>de</strong>, habe <strong>de</strong>rArbeitnehmer aber nicht. Die gesetzlicheAufzählung zum Inhalt <strong>de</strong>sZeugnisses sei abschließend un<strong>de</strong>nthalte keine Bestimmung zurgefor<strong>de</strong>rten Schlussformel. Durcheinen entsprechend auf <strong>die</strong> Gesamtnoteabgestimmten Schusssatz wür<strong>de</strong>es zu einer doppelten Beurteilungkommen, auf welche kein Anspruchbestehe.Abs. 2 Satz 1 TVöD). Der Anspruchauf <strong>die</strong> Ausgleichzahlung nach § 11TVUmBw en<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses. Zuvor sei<strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r befristeten Renteohne Einfluss auf <strong>die</strong> Gewährung <strong>de</strong>rAusgleichszahlung. Insbeson<strong>de</strong>regebe es keine Anhaltspunkte zurAnnahme einer ungewollten Regelungslücke.§ 11 TVUmBw regele<strong>die</strong> möglichen Folgen <strong>de</strong>r Bewilligungeiner befristeten Rente ein<strong>de</strong>utigund abschließend.(BAG Urteil vom 22. Januar<strong>20</strong>13 – 6 AZR 392/11)Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen DienstVerringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit während <strong>de</strong>rElternzeit: Vereinbarungen zählen nicht auf<strong>de</strong>n gesetzlichen Anspruch anArbeitnehmer und BeamteErfurt. Im Februar stellte dasBun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) fest,dass eine etwaige Vereinbarungzwischen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer und<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>m Anspruchauf eine zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit während <strong>de</strong>rElternzeit nicht ent<strong>gegen</strong>steht.Der Entscheidung lag <strong>die</strong> Klageeiner Beschäftigten zu Grun<strong>de</strong>,welche zunächst mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber<strong>die</strong> Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitszeitzwei Mal vereinbarte undsodann eine weitere Verringerungbeanspruchte und <strong>die</strong>sen Anspruchnun gerichtlich durchsetzte.Nach § 15 Bun<strong>de</strong>selterngeldundElternzeitgesetz (BEEG)kann ein Arbeitnehmer bei seinemArbeitgeber <strong>die</strong> Verringerung <strong>de</strong>rArbeitszeit während <strong>de</strong>r Elternzeitbeantragen. Über <strong>die</strong>senAntrag sollen sich <strong>die</strong> Parteieninnerhalb einer vierwöchigenFrist einigen.Sofern keine Einigung erzieltwer<strong>de</strong>n kann, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmereine zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit beanspruchen.Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall konntensich <strong>die</strong> Parteien bezüglich zweiAnträgen <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin einvernehmlicheinigen. Der dritteAntrag <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin wur<strong>de</strong>jedoch von <strong>de</strong>m Arbeitgeber abgelehnt.Die Regelung, wonach <strong>de</strong>rArbeitnehmer Anspruch auf einezweimalige Verringerung <strong>de</strong>rArbeitszeit während <strong>de</strong>r Elternzeithabe, beziehe sich nicht auf <strong>die</strong>einvernehmlichen Einigungen <strong>de</strong>rParteien, son<strong>de</strong>rn betreffe allein<strong>die</strong> Fälle streitiger, also abgelehnterAnträge.Mithin könne auch <strong>die</strong> Arbeitnehmerin,<strong>die</strong> sich bereits zweimalmit <strong>de</strong>m Arbeitgeber geeinigthabe, noch <strong>die</strong> zweimalige Verringerung<strong>de</strong>r Arbeitszeit beanspruchen.(BAG, Urteil vom 19. Februar<strong>20</strong>13 – 9 AZR 461/11)Die Revision <strong>de</strong>s Klägers hattevor <strong>de</strong>m Neunten Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtskeinen Erfolg.Der Urlaubsanspruch wird auchdurch Freistellung an gesetzlichenFeiertagen erfüllt, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rArbeitnehmer ohne Urlaub arbeitenmüsste. Der TVöD enthält keinehiervon abweichen<strong>de</strong> Regelung.(Pressemitteilung 1/13, Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht,Urteil vom 15.Januar <strong>20</strong>13 - 9 AZR 430/11)Ein entsprechen<strong>de</strong>r Anspruchergebe sich auch nicht aus <strong>de</strong>mGrundsatz <strong>de</strong>r Zeugnisklarheit,wonach insbeson<strong>de</strong>re keineGeheimzeichen im Zeugnis enthaltensein dürfte. Dies sei bei <strong>de</strong>rgefor<strong>de</strong>rten Schlussformel, bzw.bei <strong>de</strong>ren Ausbleiben, nicht <strong>de</strong>r Fall,da <strong>de</strong>r verständige und kundigeLeser <strong>die</strong> gesetzlichen Vorgabenund <strong>die</strong> Rechtsprechung kenne unddaher wisse, dass <strong>die</strong> Schlussformelnicht geschul<strong>de</strong>t sei, und mithin<strong>de</strong>ssen Ausbleiben keine beson<strong>de</strong>reBe<strong>de</strong>utung zumessen wür<strong>de</strong>.Schließlich ergebe sich auch keinAnspruch aus <strong>de</strong>r üblichen Praxis,da <strong>die</strong> Üblichkeit allein <strong>de</strong>n gesetzlichgeschul<strong>de</strong>ten Inhalt betreffe,wozu <strong>die</strong> Schlussformel nicht gehöre.Auch <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>s Wohlwollensführe nicht zum geltendgemachten Anspruch, da <strong>die</strong>ser eineentsprechen<strong>de</strong> Leistungserbringungvoraussetze und sodann allein <strong>die</strong>Bewertung <strong>de</strong>rgleichen betreffe.(BAG, Urteil vom 11. Dezember<strong>20</strong>12 – 9 AZR 227/11)