20 000 Soldaten kämpfen gegen die Fluten - Foeg.de

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Standder WahlenBAAINBw:Wahlergebnisse in diesem Heftauf Seite 39!Hier haben Sie jetzt die Wahl!GPR und ÖPR BiZBw:Wahl am 22./23. Juli!Wählen gehen!Liste DBwV wählen!Personalvertretungen/Vertrauenspersonen Die Bundeswehr Juli 2013 55Die Meinungsfreiheit im BerufslebenBeleidigende Karikaturen im Gewerkschaftsmitteilungsblattrechtfertigen eine KündigungStrasbourg. Im Herbst 2011 setztesich der Europäische Gerichtshoffür Menschenrechte (EGMR) mitder Frage auseinander, wie weit dieMeinungsfreiheit im Rahmengewerkschaftlicher Tätigkeit zuLasten des Arbeitgebers gehendarf.Der EGMR kam zu dem Ergebnis,dass jedenfalls die Art und dieForm der freien Meinungsäußerung,die in anderem Zusammenhangberechtigt sein könne, es nichtunbedingt auch im Rahmen vonArbeitsbeziehungen sei. NationaleVorschriften, die solche Einschränkungenenthalten, verstoßen nichtgegen die Koalitionsfreiheit nachArtikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK).Dies sei insbesondere so, da einAngriff auf die Ehre einer Persondurch grob beleidigende oder verletzendeÄußerungen im Berufslebenbesonders sensible Auswirkungenauf das Betriebsklima habenkönne. Deshalb seien auch harteSanktionen, wie eine Kündigung,nicht unverhältnismäßig.Dem Verfahren vorausgegangenwar die Klage von spanischenGewerkschaftsmitgliedern gegenihre Kündigungen. Sie hatten Karikaturenim Gewerkschaftsmitteilungsblattveröffentlicht, welchedrei Kollegen und den Chef beleidigten.Die spanischen Gerichteentschieden, dass es sich bei denKarikaturen nicht um eine gewerkschaftlicheMeinungsäußerunghandelte, sondern um persönlicheKritik an den Kollegen und demChef.Grund der Kündigungen warmithin nicht die Gewerkschaftspolitik,sondern das beleidigende Verhaltender Kläger gegenüber denKollegen. Der EGMR stellte klar,dass die Meinungsfreiheit derGewerkschaften ein sehr hohes Gutsei, welches in besonderem Maßeschützenswert sei, da ihnen sonstein wesentliches Handlungsinstrumentfehle. Das Recht auf freieMeinungsäußerung müsse jedochgegen das Recht auf Schutz derEhre und der Würde anderer abgewogenwerden. Es müsse mithin imFall einer Kündigung geprüft werden,ob diese unter Berücksichtigungaller Umstände verhältnismäßiggewesen sei.Unter Hinweis auf die Bestimmungender Internationalen Arbeitsorganisation(ILO), wonachdie Gewerkschaften bei Äußerungihrer Meinungen die angemessenenGrenzen der Polemik nicht überschreitendürfen und sich jederbeleidigenden Ausdrucksweiseenthalten sollen, machte derEGMR deutlich, dass Kritik sichdeutlich von der Beleidigung unterscheide.Letztere sei nicht mehr vonder Meinungsäußerungsfreiheitumfasst.Daraus folgt zwar ein besonderesMaß an gewerkschaftlicherMeinungsäußerungsfreiheit,jedoch ist auch diese nicht uneingeschränktgewährleistet, sondernfindet ihre Grenzen in den Rechtenanderer.(EGMR Urteil vom 12. September.2011– 28955/05,28957/06, 28959/06, 28964/06 –Palomo Sanchez u.a./Spanien)Wahlrecht von Soldaten in Elternzeitbei der Wahl zur VertrauenspersonBonn. Ausgehend von einer Entscheidungdes Verwaltungsgerichts(VG) Saarlouis beschäftigte sichdas Verteidigungsministerium(BMVg) nun mit der Wahlberechtigungnach dem Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG) bei Inanspruchnahmeder Elternzeit.Das VG Saarlouis stellte fest,dass Beschäftigte, die sich amWahltag länger als sechs Monate inElternzeit befinden, nach § 13Absatz 1 Satz 2 BPersVG ihre Wahlberechtigungverlieren. Mit demVerlust der Wahlberechtigung verlierendie betroffenen Beschäftigtenauch ihre Wählbarkeit (vgl. § 14Absatz 1 BPersVG).Mangels entsprechender Vorschriftenim SBG ist diese Rechtsprechungnach der Auslegung desBMVg nicht auf die Wahl der Vertrauenspersonennach dem SBG zuübertragen. Den Anknüpfungspunkt„Beurlaubung unter Wegfallder Bezüge“ für die Wahlberechtigungkennt das SBG nicht, so dassdie in Elternzeit befindlichen Soldatenihr aktives und passives Wahlrechtnicht verlieren.Das BMVg strickte den Gedankender Rechtsprechung jedochweiter. § 3 SBG stellt auf dietatsächliche Eingliederung im Zeitpunktder Wahl ab. Bei Abwesenheitaufgrund der Inanspruchnahme vonElternzeit könne diese erforderlichetatsächliche Eingliederung entfallen.Eine entsprechende Eingliederungkönne aber für Soldaten, dieunmittelbar vor der Wahl aus derElternzeit zurückkehren bzw.unmittelbar nach der Wahl in dieElternzeit gingen, bejaht werden,ohne dass eine längere Abwesenheitzuvor relevant wäre.Daraus folgt, dass anders als beider Stichtagsregelung des § 13BPersVG hier allein auf den Wahltagabgestellt wird. Ob und in welchemAusmaß zuvor Elternzeit inAnspruch genommen wurde, ist fürdas SBG und die Wahl der VP unerheblich.Eine weitere Folge dieserRechtsauffassung ist, dass Vertrauenspersonen,die Elternzeit inAnspruch nehmen, deshalb nichtihre Wählbarkeit verlieren, unddaher im Amt bleiben, auch wennsie ihrer Wählergruppe faktischnicht mehr zur Verfügung stehen.Termine 2013 für unsereGrundschulungen:36. KW 2.9. – 6.9.13 Tossens36. KW 2.9. – 6.9.13 Königswinter38. KW 16.9. – 20.9.13 Limburg39. KW 23.9. – 27.9.13 Freising41. KW 7.10. – 11.10.13 Moritzburg43. KW 21.10. – 25.10.13 Tossens46. KW 11.11. – 15.11.13 Limburg47. KW 18.11. – 22.11.13 Königswinter48. KW 25.11. – 29.11.13 Freising48. KW 25.11. – 29.11.13 Travemünde49. KW 2.12. – 6.12.13 MoritzburgTermine 2013 für unsereSpezialschulungen:35. KW 26.8.– 30.8.2013Mitsprache in personellenund sozialen Angelegenheiten(Königswinter)37. KW 9.9. – 12.9.13Burnout im Dienstalltag(Königswinter)42. KW 14.10. – 18.10.13Geschäftsführung imPersonalrat(Königswinter)43. KW 21.10. – 23.10.13Akt. Entwicklung in Gesetzgebungund Rechtsprechungzum Arbeitsrecht(Königswinter)46. KW 11.11. – 15.11.13Soldatenbeteiligungsrecht/Soldatendienstrecht(Königswinter)46. KW 2.12. – 6.12.13Arbeitssicherheit(Königswinter)Fachtagungen 2013:41. KW 7.10. – 9.10.2013Tagung für Fachberater derDienststellenleitung in Fragendes BPersVG/ SBG(Königswinter)Programm 2014 in PlanungNähere Informationen zu denSchulungen erhalten Sie direktüber unsere Geschäftsstelle inBonn:Manfred-Grodzki-Institut e.V.,Südstraße 123,53175 Bonn,Telefon: (0228) 38 23 103/ - 195,Fax. (0228) 38 23 – 250,E-Mail: mgi@dbwv.de

56 Die Bundeswehr Juli 2013DasLandesarbeitsgericht(LAG) Baden-Württembergbewertet die Ablehnung einer internenStellenbewerberin aufgrundihres Vorsitzes im Betriebsrat alsverbotene Benachteilung und damitrechtswidrig.Dem Verfahren zugrunde lagdie Klage der Arbeitnehmerin aufAbschluss eines Arbeitsvertrages.Diese war seit drei Jahren als Vorsitzendedes Betriebrats tätig undals solche freigestellt. Im Rahmendes Verfahrens ergab sich, dass diePersonalvertretungen/VertrauenspersonenAblehnung einer Bewerbung wegen Betriebsratstätigkeitverstößt gegen BenachteiligungsverbotErfurt. Sucht ein öffentlicherArbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“gerichteten Stellenanzeigefür ein Traineeprogramm„Hochschulabsolventen/YoungProfessionells“ und lehnt er einen36jährigen Bewerber mit Berufserfahrungbei einer Rechtsschutzversicherungund als Rechtsanwaltab, so ist dies ein Indiz füreine Benachteiligung diesesBewerbers wegen seines Alters.Der Arbeitgeber trägt die Beweislastdafür, dass ein entsprechenderVerstoß nicht vorgelegen hat.Die Beklagte – eine öffentlich-rechtlicheKrankenhausträgerin– gab Zeitungsinserate auf,in denen es u.a. heißt: „Die C. hatin den kommenden Jahren einenAbbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nur aussachlichen Gründen zulässigLeipzig. Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) stellte in seinemUrteil vom 29.11.2012 Grundsätzezum Stellenbesetzungsverfahrenund zur Zulässigkeit des Abbruchsauf. Geklagt hatte ein Richter, welchersich in den Jahren 2000 und2002 auf Ausschreibungen für dieStelle eines Vorsitzenden Richtersbewarb, bevor seine Bewerbung ausdem Jahr 2003 erfolgreich war under 2004 entsprechend befördertwurde. In dem vorangegangenenVerfahren aus 2000 nahm auch einBewerber teil, welcher nach Ansichtdes Dienstherrn zunächst weitereQualifikationen erzielen musste,um den Anforderungen der Ausschreibungzu entsprechen. Aufgrunddessen setzte er das Verfahrenaus, damit der Mitbewerber sichzunächst qualifizieren konnte.Das BVerwG schob diesem Verfahreneinen Riegel vor. Der klagendeRichter begehrte Schadensersatzfür eine verspätete Beförderung.Voraussetzung für den Schadensersatzanspruchist nach derRechtsprechung des BVerwG inentsprechenden Fällen der rechtswidrigeAbbruch des Besetzungsverfahrens.Die Aussetzung desStellenbesetzungsverfahrens aussachlichen Gründen sei bis zurErnennung eines Bewerbers jedochgrundsätzlich möglich. Die Gründebeklagte Arbeitgeberin nicht nur dieAufgabe der Freistellung, sondernauch die Aufgabe der Betriebsratstätigkeitzur Bedingung einer Zusagemachte. Ein entsprechender Vertragsentwurfwurde der Klägerinbereits vorgelegt.Da nach Erkenntnis des LAGeinziger Grund für die Ablehnungdie Betriebsratstätigkeit der Klägeringewesen sei, sei die Beklagtedazu verpflichtet gewesen, denbereits mündlich und durch denEntwurf schriftlich zusammengefasstenArbeitsvertrag mit der Klägerinzu schließen. Das LAG verurteiltedie Beklagte entsprechend.Die gestellte Bedingung (Aufgabeder Personalratstätigkeit) undschließlich die Ablehnung derBewerbung verstoße gegen dasBenachteiligungsverbot aus § 78BetrVG. Abzuwarten bleibt einehöchstrichterliche Entscheidungdurch das Bundesarbeitsgericht, beiwelchem das Verfahren noch anhängigist. Für Personalräte gilt allerdings§ 78 BetrVG nicht.seien schriftlich zu dokumentieren.Ein sachlicher Grund läge hingegennicht vor im Fall der Aussetzung desVerfahrens, damit der gewünschteBewerber zunächst noch Merkmaledes Anforderungsprofils erwerbenkönne. Darüber hinaus seien beiVerzögerungen des Verfahrens ggf.neue Beurteilungen einzuholen,soweit dies für einen aktuellen Leistungsvergleichgeboten sei. Art 33GG gebiete es schließlich, auchnach Ablauf der Bewerbungsfristauftretende Bewerber zu berücksichtigen,wenn diese die Anforderungenerfüllen und die Berücksichtigungzu keiner Verzögerungdes Verfahrens führe.Aufgrund der inhaltsgleichenRegelung in § 8 BPersVG kann aberauch in Bezug auf die Tätigkeit imPersonalrat ein entsprechenderMaßstab angelegt werden.Daher sind entsprechende Verknüpfungenvon Personalratstätigkeitund Dienstpostenvergabe unterdem Gesichtspunkt der Benachteiligungebenso kritisch zu beurteilen.(LAG Baden-Württemberg,Urteil vom 30.12.2011 – 14 Sa103/11)Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbersrelevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften.Um diesen abzudecken,gibt es ein spezielles Programmfür Hochschulabsolventen/YoungProfessionells: Traineeprogramman der C.Dabei sollen jährlich zunächstzwei Hochschulabsolventen rekrutiertund dem Programm „C“ zugeführtwerden. Da es sich per definitionemum Berufsanfänger handelt,stehen neben den erworbenenFähigkeiten vor allem die persönlichenEigenschaften im Mittelpunkt.“Der damals 36jährige Kläger,ein Volljurist mit mehrjährigerBerufserfahrung, erhielt auf seineBewerbung eine Absage. Dies saher als eine Benachteiligung wegenseines Alters an und verlangte vonder Beklagten eine Entschädigung.Die Beklagte bestritt eine solcheDiskriminierung und machte geltend,sie habe eine Auswahl nachden Examensnoten getroffen undnur diejenigen Bewerber inBetracht gezogen, die Examensnotenvon gut oder sehr gut aufgewiesenhätten. Die Vorinstanzen wiesendie Klage ab.Die Revision des Klägers hattevor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtsteilweise Erfolg. DieStellenausschreibung, die sich anHochschulabsolventen/Young Professionellsund an Berufsanfängerrichtet, begründe ein Indiz für eineBenachteiligung des abgelehntenKlägers wegen dessen Alters. DiesesIndiz könne die Beklagtewiderlegen, wenn sie nur dieBewerber mit den bestenExamensnoten in die Bewerberauswahleinbezogen hätte, weilsie als öffentliche Arbeitgeberingemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellennach Eignung, Befähigung undfachlicher Leistung der Bewerberzu besetzen hatte.Da der Kläger eine solcheBewerberauswahl durch dieBeklagte bestritt, war die Sachezur weiteren Sachaufklärung underneuten Verhandlung und Entscheidungan das Landesarbeitsgerichtzurückzuverweisen.(Pressemitteilung Nr. 5/13,BAG Urteil vom 24. Januar 2013- 8 AZR 429/11)Im vorliegenden Fall war es demDienstherrn jedoch im Wege dereinstweiligen Anordnung bereitsaufgrund von Verfahrensfehlernuntersagt worden, den von ihm ausgewähltenund gewünschten Mitbewerberzu ernennen, sodass in diesergerichtlichen (Eil-)Entscheidungein sachlicher Grund für denAbbruch des Bewerbungsverfahrensim Ergebnis gesehen werdenkonnte.Die im Übrigen vom BVerwGaufgestellten obenstehendenGrundsätze kamen mithin nichtzum Zug.(BVerwG Urteil vom 29.November 2012 – 2 C 6.11)

56 Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13DasLan<strong>de</strong>sarbeitsgericht(LAG) Ba<strong>de</strong>n-Württembergbewertet <strong>die</strong> Ablehnung einer internenStellenbewerberin aufgrundihres Vorsitzes im Betriebsrat alsverbotene Benachteilung und damitrechtswidrig.Dem Verfahren zugrun<strong>de</strong> lag<strong>die</strong> Klage <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin aufAbschluss eines Arbeitsvertrages.Diese war seit drei Jahren als Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>s Betriebrats tätig undals solche freigestellt. Im Rahmen<strong>de</strong>s Verfahrens ergab sich, dass <strong>die</strong>Personalvertretungen/VertrauenspersonenAblehnung einer Bewerbung wegen Betriebsratstätigkeitverstößt <strong>gegen</strong> BenachteiligungsverbotErfurt. Sucht ein öffentlicherArbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“gerichteten Stellenanzeigefür ein Traineeprogramm„Hochschulabsolventen/YoungProfessionells“ und lehnt er einen36jährigen Bewerber mit Berufserfahrungbei einer Rechtsschutzversicherungund als Rechtsanwaltab, so ist <strong>die</strong>s ein Indiz füreine Benachteiligung <strong>die</strong>sesBewerbers wegen seines Alters.Der Arbeitgeber trägt <strong>die</strong> Beweislastdafür, dass ein entsprechen<strong>de</strong>rVerstoß nicht vorgelegen hat.Die Beklagte – eine öffentlich-rechtlicheKrankenhausträgerin– gab Zeitungsinserate auf,in <strong>de</strong>nen es u.a. heißt: „Die C. hatin <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren einenAbbruch <strong>de</strong>s Stellenbesetzungsverfahrens nur aussachlichen Grün<strong>de</strong>n zulässigLeipzig. Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht(BVerwG) stellte in seinemUrteil vom 29.11.<strong>20</strong>12 Grundsätzezum Stellenbesetzungsverfahrenund zur Zulässigkeit <strong>de</strong>s Abbruchsauf. Geklagt hatte ein Richter, welchersich in <strong>de</strong>n Jahren <strong>20</strong>00 und<strong>20</strong>02 auf Ausschreibungen für <strong>die</strong>Stelle eines Vorsitzen<strong>de</strong>n Richtersbewarb, bevor seine Bewerbung aus<strong>de</strong>m Jahr <strong>20</strong>03 erfolgreich war un<strong>de</strong>r <strong>20</strong>04 entsprechend beför<strong>de</strong>rtwur<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>m vorangegangenenVerfahren aus <strong>20</strong>00 nahm auch einBewerber teil, welcher nach Ansicht<strong>de</strong>s Dienstherrn zunächst weitereQualifikationen erzielen musste,um <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Ausschreibungzu entsprechen. Aufgrund<strong>de</strong>ssen setzte er das Verfahrenaus, damit <strong>de</strong>r Mitbewerber sichzunächst qualifizieren konnte.Das BVerwG schob <strong>die</strong>sem Verfahreneinen Riegel vor. Der klagen<strong>de</strong>Richter begehrte Scha<strong>de</strong>nsersatzfür eine verspätete Beför<strong>de</strong>rung.Voraussetzung für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchist nach <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG inentsprechen<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r rechtswidrigeAbbruch <strong>de</strong>s Besetzungsverfahrens.Die Aussetzung <strong>de</strong>sStellenbesetzungsverfahrens aussachlichen Grün<strong>de</strong>n sei bis zurErnennung eines Bewerbers jedochgrundsätzlich möglich. Die Grün<strong>de</strong>beklagte Arbeitgeberin nicht nur <strong>die</strong>Aufgabe <strong>de</strong>r Freistellung, son<strong>de</strong>rnauch <strong>die</strong> Aufgabe <strong>de</strong>r Betriebsratstätigkeitzur Bedingung einer Zusagemachte. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Vertragsentwurfwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Klägerinbereits vorgelegt.Da nach Erkenntnis <strong>de</strong>s LAGeinziger Grund für <strong>die</strong> Ablehnung<strong>die</strong> Betriebsratstätigkeit <strong>de</strong>r Klägeringewesen sei, sei <strong>die</strong> Beklagtedazu verpflichtet gewesen, <strong>de</strong>nbereits mündlich und durch <strong>de</strong>nEntwurf schriftlich zusammengefasstenArbeitsvertrag mit <strong>de</strong>r Klägerinzu schließen. Das LAG verurteilte<strong>die</strong> Beklagte entsprechend.Die gestellte Bedingung (Aufgabe<strong>de</strong>r Personalratstätigkeit) undschließlich <strong>die</strong> Ablehnung <strong>de</strong>rBewerbung verstoße <strong>gegen</strong> dasBenachteiligungsverbot aus § 78BetrVG. Abzuwarten bleibt einehöchstrichterliche Entscheidungdurch das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht, beiwelchem das Verfahren noch anhängigist. Für Personalräte gilt allerdings§ 78 BetrVG nicht.seien schriftlich zu dokumentieren.Ein sachlicher Grund läge hin<strong>gegen</strong>nicht vor im Fall <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>sVerfahrens, damit <strong>de</strong>r gewünschteBewerber zunächst noch Merkmale<strong>de</strong>s Anfor<strong>de</strong>rungsprofils erwerbenkönne. Darüber hinaus seien beiVerzögerungen <strong>de</strong>s Verfahrens ggf.neue Beurteilungen einzuholen,soweit <strong>die</strong>s für einen aktuellen Leistungsvergleichgeboten sei. Art 33GG gebiete es schließlich, auchnach Ablauf <strong>de</strong>r Bewerbungsfristauftreten<strong>de</strong> Bewerber zu berücksichtigen,wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Anfor<strong>de</strong>rungenerfüllen und <strong>die</strong> Berücksichtigungzu keiner Verzögerung<strong>de</strong>s Verfahrens führe.Aufgrund <strong>de</strong>r inhaltsgleichenRegelung in § 8 BPersVG kann aberauch in Bezug auf <strong>die</strong> Tätigkeit imPersonalrat ein entsprechen<strong>de</strong>rMaßstab angelegt wer<strong>de</strong>n.Daher sind entsprechen<strong>de</strong> Verknüpfungenvon Personalratstätigkeitund Dienstpostenvergabe unter<strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Benachteiligungebenso kritisch zu beurteilen.(LAG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg,Urteil vom 30.12.<strong>20</strong>11 – 14 Sa103/11)Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbersrelevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften.Um <strong>die</strong>sen abzu<strong>de</strong>cken,gibt es ein spezielles Programmfür Hochschulabsolventen/YoungProfessionells: Traineeprogramman <strong>de</strong>r C.Dabei sollen jährlich zunächstzwei Hochschulabsolventen rekrutiertund <strong>de</strong>m Programm „C“ zugeführtwer<strong>de</strong>n. Da es sich per <strong>de</strong>finitionemum Berufsanfänger han<strong>de</strong>lt,stehen neben <strong>de</strong>n erworbenenFähigkeiten vor allem <strong>die</strong> persönlichenEigenschaften im Mittelpunkt.“Der damals 36jährige Kläger,ein Volljurist mit mehrjährigerBerufserfahrung, erhielt auf seineBewerbung eine Absage. Dies saher als eine Benachteiligung wegenseines Alters an und verlangte von<strong>de</strong>r Beklagten eine Entschädigung.Die Beklagte bestritt eine solcheDiskriminierung und machte geltend,sie habe eine Auswahl nach<strong>de</strong>n Examensnoten getroffen undnur <strong>die</strong>jenigen Bewerber inBetracht gezogen, <strong>die</strong> Examensnotenvon gut o<strong>de</strong>r sehr gut aufgewiesenhätten. Die Vorinstanzen wiesen<strong>die</strong> Klage ab.Die Revision <strong>de</strong>s Klägers hattevor <strong>de</strong>m 8. Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtsteilweise Erfolg. DieStellenausschreibung, <strong>die</strong> sich anHochschulabsolventen/Young Professionellsund an Berufsanfängerrichtet, begrün<strong>de</strong> ein Indiz für eineBenachteiligung <strong>de</strong>s abgelehntenKlägers wegen <strong>de</strong>ssen Alters. DiesesIndiz könne <strong>die</strong> Beklagtewi<strong>de</strong>rlegen, wenn sie nur <strong>die</strong>Bewerber mit <strong>de</strong>n bestenExamensnoten in <strong>die</strong> Bewerberauswahleinbezogen hätte, weilsie als öffentliche Arbeitgeberingemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellennach Eignung, Befähigung undfachlicher Leistung <strong>de</strong>r Bewerberzu besetzen hatte.Da <strong>de</strong>r Kläger eine solcheBewerberauswahl durch <strong>die</strong>Beklagte bestritt, war <strong>die</strong> Sachezur weiteren Sachaufklärung un<strong>de</strong>rneuten Verhandlung und Entscheidungan das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgerichtzurückzuverweisen.(Pressemitteilung Nr. 5/13,BAG Urteil vom 24. Januar <strong>20</strong>13- 8 AZR 429/11)Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall war es <strong>de</strong>mDienstherrn jedoch im Wege <strong>de</strong>reinstweiligen Anordnung bereitsaufgrund von Verfahrensfehlernuntersagt wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n von ihm ausgewähltenund gewünschten Mitbewerberzu ernennen, sodass in <strong>die</strong>sergerichtlichen (Eil-)Entscheidungein sachlicher Grund für <strong>de</strong>nAbbruch <strong>de</strong>s Bewerbungsverfahrensim Ergebnis gesehen wer<strong>de</strong>nkonnte.Die im Übrigen vom BVerwGaufgestellten obenstehen<strong>de</strong>nGrundsätze kamen mithin nichtzum Zug.(BVerwG Urteil vom 29.November <strong>20</strong>12 – 2 C 6.11)

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