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20 000 Soldaten kämpfen gegen die Fluten - Foeg.de

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Stand<strong>de</strong>r WahlenBAAINBw:Wahlergebnisse in <strong>die</strong>sem Heftauf Seite 39!Hier haben Sie jetzt <strong>die</strong> Wahl!GPR und ÖPR BiZBw:Wahl am 22./23. Juli!Wählen gehen!Liste DBwV wählen!Personalvertretungen/Vertrauenspersonen Die Bun<strong>de</strong>swehr Juli <strong>20</strong>13 55Die Meinungsfreiheit im BerufslebenBeleidigen<strong>de</strong> Karikaturen im Gewerkschaftsmitteilungsblattrechtfertigen eine KündigungStrasbourg. Im Herbst <strong>20</strong>11 setztesich <strong>de</strong>r Europäische Gerichtshoffür Menschenrechte (EGMR) mit<strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>r, wie weit <strong>die</strong>Meinungsfreiheit im Rahmengewerkschaftlicher Tätigkeit zuLasten <strong>de</strong>s Arbeitgebers gehendarf.Der EGMR kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis,dass je<strong>de</strong>nfalls <strong>die</strong> Art und <strong>die</strong>Form <strong>de</strong>r freien Meinungsäußerung,<strong>die</strong> in an<strong>de</strong>rem Zusammenhangberechtigt sein könne, es nichtunbedingt auch im Rahmen vonArbeitsbeziehungen sei. NationaleVorschriften, <strong>die</strong> solche Einschränkungenenthalten, verstoßen nicht<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Koalitionsfreiheit nachArtikel 11 <strong>de</strong>r Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK).Dies sei insbeson<strong>de</strong>re so, da einAngriff auf <strong>die</strong> Ehre einer Persondurch grob beleidigen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r verletzen<strong>de</strong>Äußerungen im Berufslebenbeson<strong>de</strong>rs sensible Auswirkungenauf das Betriebsklima habenkönne. Deshalb seien auch harteSanktionen, wie eine Kündigung,nicht unverhältnismäßig.Dem Verfahren vorausgegangenwar <strong>die</strong> Klage von spanischenGewerkschaftsmitglie<strong>de</strong>rn <strong>gegen</strong>ihre Kündigungen. Sie hatten Karikaturenim Gewerkschaftsmitteilungsblattveröffentlicht, welchedrei Kollegen und <strong>de</strong>n Chef beleidigten.Die spanischen Gerichteentschie<strong>de</strong>n, dass es sich bei <strong>de</strong>nKarikaturen nicht um eine gewerkschaftlicheMeinungsäußerunghan<strong>de</strong>lte, son<strong>de</strong>rn um persönlicheKritik an <strong>de</strong>n Kollegen und <strong>de</strong>mChef.Grund <strong>de</strong>r Kündigungen warmithin nicht <strong>die</strong> Gewerkschaftspolitik,son<strong>de</strong>rn das beleidigen<strong>de</strong> Verhalten<strong>de</strong>r Kläger <strong>gegen</strong>über <strong>de</strong>nKollegen. Der EGMR stellte klar,dass <strong>die</strong> Meinungsfreiheit <strong>de</strong>rGewerkschaften ein sehr hohes Gutsei, welches in beson<strong>de</strong>rem Maßeschützenswert sei, da ihnen sonstein wesentliches Handlungsinstrumentfehle. Das Recht auf freieMeinungsäußerung müsse jedoch<strong>gegen</strong> das Recht auf Schutz <strong>de</strong>rEhre und <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> an<strong>de</strong>rer abgewogenwer<strong>de</strong>n. Es müsse mithin imFall einer Kündigung geprüft wer<strong>de</strong>n,ob <strong>die</strong>se unter Berücksichtigungaller Umstän<strong>de</strong> verhältnismäßiggewesen sei.Unter Hinweis auf <strong>die</strong> Bestimmungen<strong>de</strong>r Internationalen Arbeitsorganisation(ILO), wonach<strong>die</strong> Gewerkschaften bei Äußerungihrer Meinungen <strong>die</strong> angemessenenGrenzen <strong>de</strong>r Polemik nicht überschreitendürfen und sich je<strong>de</strong>rbeleidigen<strong>de</strong>n Ausdrucksweiseenthalten sollen, machte <strong>de</strong>rEGMR <strong>de</strong>utlich, dass Kritik sich<strong>de</strong>utlich von <strong>de</strong>r Beleidigung unterschei<strong>de</strong>.Letztere sei nicht mehr von<strong>de</strong>r Meinungsäußerungsfreiheitumfasst.Daraus folgt zwar ein beson<strong>de</strong>resMaß an gewerkschaftlicherMeinungsäußerungsfreiheit,jedoch ist auch <strong>die</strong>se nicht uneingeschränktgewährleistet, son<strong>de</strong>rnfin<strong>de</strong>t ihre Grenzen in <strong>de</strong>n Rechtenan<strong>de</strong>rer.(EGMR Urteil vom 12. September.<strong>20</strong>11– 28955/05,28957/06, 28959/06, 28964/06 –Palomo Sanchez u.a./Spanien)Wahlrecht von <strong>Soldaten</strong> in Elternzeitbei <strong>de</strong>r Wahl zur VertrauenspersonBonn. Ausgehend von einer Entscheidung<strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts(VG) Saarlouis beschäftigte sichdas Verteidigungsministerium(BMVg) nun mit <strong>de</strong>r Wahlberechtigungnach <strong>de</strong>m <strong>Soldaten</strong>beteiligungsgesetz(SBG) bei Inanspruchnahme<strong>de</strong>r Elternzeit.Das VG Saarlouis stellte fest,dass Beschäftigte, <strong>die</strong> sich amWahltag länger als sechs Monate inElternzeit befin<strong>de</strong>n, nach § 13Absatz 1 Satz 2 BPersVG ihre Wahlberechtigungverlieren. Mit <strong>de</strong>mVerlust <strong>de</strong>r Wahlberechtigung verlieren<strong>die</strong> betroffenen Beschäftigtenauch ihre Wählbarkeit (vgl. § 14Absatz 1 BPersVG).Mangels entsprechen<strong>de</strong>r Vorschriftenim SBG ist <strong>die</strong>se Rechtsprechungnach <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>sBMVg nicht auf <strong>die</strong> Wahl <strong>de</strong>r Vertrauenspersonennach <strong>de</strong>m SBG zuübertragen. Den Anknüpfungspunkt„Beurlaubung unter Wegfall<strong>de</strong>r Bezüge“ für <strong>die</strong> Wahlberechtigungkennt das SBG nicht, so dass<strong>die</strong> in Elternzeit befindlichen <strong>Soldaten</strong>ihr aktives und passives Wahlrechtnicht verlieren.Das BMVg strickte <strong>de</strong>n Gedanken<strong>de</strong>r Rechtsprechung jedochweiter. § 3 SBG stellt auf <strong>die</strong>tatsächliche Einglie<strong>de</strong>rung im Zeitpunkt<strong>de</strong>r Wahl ab. Bei Abwesenheitaufgrund <strong>de</strong>r Inanspruchnahme vonElternzeit könne <strong>die</strong>se erfor<strong>de</strong>rlichetatsächliche Einglie<strong>de</strong>rung entfallen.Eine entsprechen<strong>de</strong> Einglie<strong>de</strong>rungkönne aber für <strong>Soldaten</strong>, <strong>die</strong>unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wahl aus <strong>de</strong>rElternzeit zurückkehren bzw.unmittelbar nach <strong>de</strong>r Wahl in <strong>die</strong>Elternzeit gingen, bejaht wer<strong>de</strong>n,ohne dass eine längere Abwesenheitzuvor relevant wäre.Daraus folgt, dass an<strong>de</strong>rs als bei<strong>de</strong>r Stichtagsregelung <strong>de</strong>s § 13BPersVG hier allein auf <strong>de</strong>n Wahltagabgestellt wird. Ob und in welchemAusmaß zuvor Elternzeit inAnspruch genommen wur<strong>de</strong>, ist fürdas SBG und <strong>die</strong> Wahl <strong>de</strong>r VP unerheblich.Eine weitere Folge <strong>die</strong>serRechtsauffassung ist, dass Vertrauenspersonen,<strong>die</strong> Elternzeit inAnspruch nehmen, <strong>de</strong>shalb nichtihre Wählbarkeit verlieren, unddaher im Amt bleiben, auch wennsie ihrer Wählergruppe faktischnicht mehr zur Verfügung stehen.Termine <strong>20</strong>13 für unsereGrundschulungen:36. KW 2.9. – 6.9.13 Tossens36. KW 2.9. – 6.9.13 Königswinter38. KW 16.9. – <strong>20</strong>.9.13 Limburg39. KW 23.9. – 27.9.13 Freising41. KW 7.10. – 11.10.13 Moritzburg43. KW 21.10. – 25.10.13 Tossens46. KW 11.11. – 15.11.13 Limburg47. KW 18.11. – 22.11.13 Königswinter48. KW 25.11. – 29.11.13 Freising48. KW 25.11. – 29.11.13 Travemün<strong>de</strong>49. KW 2.12. – 6.12.13 MoritzburgTermine <strong>20</strong>13 für unsereSpezialschulungen:35. KW 26.8.– 30.8.<strong>20</strong>13Mitsprache in personellenund sozialen Angelegenheiten(Königswinter)37. KW 9.9. – 12.9.13Burnout im Dienstalltag(Königswinter)42. KW 14.10. – 18.10.13Geschäftsführung imPersonalrat(Königswinter)43. KW 21.10. – 23.10.13Akt. Entwicklung in Gesetzgebungund Rechtsprechungzum Arbeitsrecht(Königswinter)46. KW 11.11. – 15.11.13<strong>Soldaten</strong>beteiligungsrecht/<strong>Soldaten</strong><strong>die</strong>nstrecht(Königswinter)46. KW 2.12. – 6.12.13Arbeitssicherheit(Königswinter)Fachtagungen <strong>20</strong>13:41. KW 7.10. – 9.10.<strong>20</strong>13Tagung für Fachberater <strong>de</strong>rDienststellenleitung in Fragen<strong>de</strong>s BPersVG/ SBG(Königswinter)Programm <strong>20</strong>14 in PlanungNähere Informationen zu <strong>de</strong>nSchulungen erhalten Sie direktüber unsere Geschäftsstelle inBonn:Manfred-Grodzki-Institut e.V.,Südstraße 123,53175 Bonn,Telefon: (0228) 38 23 103/ - 195,Fax. (0228) 38 23 – 250,E-Mail: mgi@dbwv.<strong>de</strong>

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