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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>24.1 Grundsatz429943004301Ein etwaiger Verstoß einer öffentlichen Ausschreibung gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A begründetallein noch keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Erfor<strong>der</strong>lich istvielmehr, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf dieEinhaltung <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A enttäuscht worden ist. Ein Vertrauen in diesem Sinne ist nurgegeben, wenn <strong>der</strong> Antragnehmer/Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die <strong>VOB</strong>/A nichterkannt hat. Darüber hinaus muss sein Vertrauen schutzwürdig sein. Das ist in <strong>der</strong> Regelnicht <strong>der</strong> Fall, wenn er den Verstoß bei <strong>der</strong> ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfunghätte erkennen können. Die an die Prüfung des Bieters zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen hängenvon den Umständen des Einzelfalles ab. Maßstab ist ein sorgfältiger Bieter mit dem branchenspezifischenFachwissen. Ein Bieter muss sich jedenfalls ein Bild darüber verschaffen, ob eralle für eine sichere Kalkulation erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zur Verfügung hat. Zweifelsfragensind durch vorherige Besichtigung <strong>der</strong> Gegebenheiten vor Ort sowie durch Einsichtnahme invorhandene Planungsunterlagen o<strong>der</strong> durch entsprechende Rückfragen und Hinweise beimAuftraggeber zu klären. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie vomAuftraggeber in <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung vorgegeben wird (OLG Naumburg, Urteilvom 30.11.2000 - Az: 2 U 149/00).Ist eine private o<strong>der</strong> öffentliche <strong>Leistung</strong>sbeschreibung erkanntermaßen o<strong>der</strong> zumindest fürden Fachmann ersichtlich unklar/risikoreich, darf <strong>der</strong> Bieter diese Lückenhaftigkeitnicht durch eigene für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Tut er es dennoch,handelt er auf eigenes Risiko und kann später keine Mehrkosten beanspruchen, wenn sichseine Erwartungen als falsch erweisen. Ein etwaiger vom öffentlichen Auftraggeberbegangener Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A wird durch das spätere Verhalten des Bieterskompensiert. Etwas an<strong>der</strong>es kann in Betracht kommen, wenn die Ausschreibung den Bieternein <strong>der</strong>art ungewöhnliches Wagnis auflegt, dass es dem Auftraggeber nach Treu und Glaubenversagt wäre, sich auf die Risikoverlagerung auf den Bieter zu berufen (OLG Düsseldorf,Urteil vom 18.11.2003 - Az: I-23 U 27/03; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, B. v.14.10.2008 - Az.: 11 Verg 11/2008).Es existiert also kein Rechtsgrundsatz dahin, dass ein Werkunternehmer riskante<strong>Leistung</strong>en (auch im Rahmen einer <strong>VOB</strong>/A-Vergabe) nicht übernehmen könnte (OLGKoblenz, Urteil vom 17.4.2002 - Az: 1 U 829/99).<strong>81.</strong>24.2 Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung4302• eine nicht ordnungsgemäße und daher unvollständige <strong>Beschreibung</strong> einer<strong>Leistung</strong> in einem <strong>Leistung</strong>sverzeichnis kann grundsätzlich Ansprüche unterdem Gesichtspunkt <strong>der</strong> c.i.c. auslösen. Dies gilt erst Recht, wenn <strong>der</strong> Auftraggeberschuldhaft falsche o<strong>der</strong> unvollständige Angaben über solche ihm bekannte Umständemacht, die für die Preisermittlung von Bedeutung sind (OLG Naumburg, Urteil vom15.12.2005 - Az.: 1 U 5/05)• ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A wird dem potenziellenAuftragnehmer aufgebürdet, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorabausgewählten Testfel<strong>der</strong>n nicht vollständig durchführt und dieVorerkundungsergebnisse nicht vollständig in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung darstellt(hier: Abbruch <strong>der</strong> Testberäumung eines von drei Testfel<strong>der</strong>n und Verschweigen <strong>der</strong>

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