Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201042964296/1429742984298/1Eine Än<strong>der</strong>ung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses ist demgemäß zulässig, wenn sie vor Ablauf <strong>der</strong>Angebotsfrist erfolgt und alle Bewerber darüber informiert werden, Gleichbehandlungalso gegeben ist (1. VK Bund, B. v. 30.07.2008 - Az.: VK 1 - 90/08; B. v. 19.12.2002 - Az.:VK 1 - 95/02; 2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07; 1. VK Hessen, B. v.31.03.2008 - Az.: 69 d VK - 9/2008). Gegebenenfalls sind die Angebotsabgabefristangemessen zu verlängern (2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07; 1. VKHessen, B. v. 31.03.2008 - Az.: 69 d VK - 9/2008) und gegebenefalls die Zuschlags- undBindefrist sowie die Vertragslaufzeit anzupassen (1. VK Hessen, B. v. 31.03.2008 - Az.: 69 dVK - 9/2008).leerDie VK Hessen for<strong>der</strong>t darüber hinaus, dass einer <strong>der</strong> Tatbestände des <strong>§</strong> 26 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/Azur Rechtfertigung einer Än<strong>der</strong>ung vorliegen muss. Eine Än<strong>der</strong>ung allein aus„sachlichen Gründen“ ist dagegen nicht zulässig, denn Interessierte an einerAusschreibung müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass sie die <strong>Leistung</strong> wiezunächst gefor<strong>der</strong>t auch anbieten können. In einer Vielzahl von Fällen mag es sachlicheGründe für Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ausschreibungen geben. Wäre in all diesen Fällen eineinhaltliche Än<strong>der</strong>ung abgesehen von Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten zulässigmüssten Bieter häufig damit rechnen, dass in einem vorher nicht erkennbaren Umfang nochEinzelheiten <strong>der</strong> Ausschreibung nachträglich geän<strong>der</strong>t werden (VK Hessen, B. v. 01.06.2005 -Az.: 69 d VK - 33/2005).Nach erfolgter Eröffnung <strong>der</strong> Angebote obliegt es ihm nicht, nachträglich Korrekturenam <strong>Leistung</strong>sverzeichnis vorzunehmen (VK Halle, B. v. 25.4.2001 - Az.: VK Hal 04/01). Sokann eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kalkulationsunterlagen bzw. von Rechengrößen, die direkt in diePreisbildung einfließen kann, insbeson<strong>der</strong>e nach Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist und Eröffnung <strong>der</strong>Angebote, nicht mehr erfolgen. Sie verbietet sich aufgrund <strong>der</strong> Selbstbindung <strong>der</strong>Vergabestelle und dem Vertrauensschutz <strong>der</strong> Bieter (VK Düsseldorf, B. v. 3.3.2000 - Az.:VK - 1/2000 - L).Unzulässig ist auf jeden Fall die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bekannt gemachten Eignungsnachweise.Will <strong>der</strong> Auftraggeber also die Eignungskriterien än<strong>der</strong>n, muss eine neue Bekanntmachungerfolgen. Vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 17 <strong>VOB</strong>/A RZ 4670/1.Eine Än<strong>der</strong>ung ist selbstverständlich auch dann zulässig, soweit sich Än<strong>der</strong>ungsbedarf,weitergehend sogar ein Handlungszwang, aufgrund <strong>der</strong> Entscheidung einerVergabekammer o<strong>der</strong> eines Vergabesenats ergibt, wenn ausdrücklich eine Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen gefor<strong>der</strong>t wird. Aber auch darüber hinaus ist es dem Auftraggebernicht verwehrt, bei <strong>der</strong> danach ohnehin gebotenen Anpassung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagenneue Erkenntnisse, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrensgewesen waren, zu verarbeiten und in die Verdingungsunterlagen einzubringen. So kannz.B. ein Auftraggeber Erfahrungen und Erkenntnisse einarbeiten, die er erst im Laufe desVergabeverfahrens anhand testweise erworbener <strong>Leistung</strong>sgegenstände gemacht hat. Im Sinne<strong>der</strong> Privatautonomie muss es dem öffentlichen Auftraggeber möglich sein, solchebesseren Erkenntnisse auch zu verwerten; ansonsten würde man den Auftraggeber dazuverpflichten, ein Produkt einzukaufen, von dem er bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong>Zuschlagserteilung weiß, dass es seine Bedürfnisse nicht optimal bedient. Ein <strong>der</strong>artigesErgebnis stünde nicht in Einklang mit den Grundsätzen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit, zu <strong>der</strong>en Einhaltung öffentliche Stellen verpflichtet sind (3. VK Bund, B. v.21.08.2009 - Az.: VK 3 - 154/09; B. v. 05.03.2008 - Az.: VK 3 - 32/08).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>22.2 Information <strong>der</strong> BieterDer Auftraggeber ist verpflichtet, jedem <strong>der</strong> beteiligten o<strong>der</strong> interessierten Unternehmerwesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Angebotsgrundlagen unverzüglich bekannt zu geben (BGH,Urteil vom 24.4.1997 - Az.: VII ZR 106/95; 3. VK Bund, B. v. 14.04.2008 - Az.: VK 3 -38/08 – für das Verhandlungsverfahren). Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern,dass ihm alle Bewerber den Empfang <strong>der</strong> Mitteilung bestätigen (VK Halle, B. v. 25.4.2001 -Az.: VK Hal 04/01). Die Sorgfaltspflicht <strong>der</strong> Vergabestelle erfor<strong>der</strong>t es also, den Zugang vonMitteilungen über Än<strong>der</strong>ungen des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses auch positiv feststellen zumüssen. Unterbleibt diese Feststellung und verneint <strong>der</strong> Empfänger den Empfang dieserMitteilung, so führt die damit verbundene Feststellung, dass <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Mitteilung überdie Än<strong>der</strong>ungen bei bestimmten Bietern gerade nicht festgestellt werden kann, dazu, dass dieVergabestelle diesen Bietern nicht entgegenhalten kann, dass sie ein an<strong>der</strong>es, als das von<strong>der</strong> Vergabestelle gefor<strong>der</strong>te, Angebot abgegeben haben (VK Thüringen, B. v. 12.03.2008- Az.: 360-4002.20-414/2008-001-NDH).Eine solche Än<strong>der</strong>ung und Information ist auch in <strong>der</strong> Form zulässig, dass sie auf einerInternetseite – und dort z.B. in den FAQ – veröffentlicht werden, wenn auch dieVergabeunterlagen grundsätzlich nur zum "download" auf <strong>der</strong> Webseite des Auftraggeberszur Verfügung standen, so dass er den Kreis <strong>der</strong> Bewerber nicht kannte und diese somit nichtindividuell schriftlich informieren konnte. Der Auftraggeber sollte allerdings in solchenFällen einen Hinweis zur Än<strong>der</strong>ungsmodalität auf <strong>der</strong> Internetseite aufnehmen. Wennunter diesen Voraussetzungen ein Bieter die entsprechende Än<strong>der</strong>ung nicht bemerkt hat, istihm dies selbst zuzurechnen (2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07).Versendet <strong>der</strong> Auftraggeber die Än<strong>der</strong>ungen per Computerfax und legt <strong>der</strong> Bieter, <strong>der</strong>nach eigenen Angaben dieses Fax nicht erhalten hat, sein Fax-Journal vor und lässt sichdaraus entnehmen, dass an dem vom Auftraggeber behaupteten Tag ein 4-seitiges Faxeingegangen ist, dessen Absen<strong>der</strong> nicht angezeigt wurde, sind sowohl die Tatsache, dass dieSeitenzahl genau dem von dem Auftraggeber gefertigten Faxschreiben entspricht, wieauch die Erklärung des Auftraggebers, dass beim Versenden eines Computerfaxes <strong>der</strong>Server im Telefonnetz über keine Kennung verfügt und daher <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> amEmpfängergerät nicht erkennbar ist, zwar Indizien für den Eingang des Faxes, siegenügen aber nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen Nachweis. Im Übrigen steht selbst dann,wenn man davon ausgeht, dass das Fax <strong>der</strong> Auftraggeberin beim Bieter eingegangen ist, nichtfest, dass es <strong>der</strong> tatsächlich zuständigen Abteilung zugegangen ist. Zu beachten ist in diesemZusammenhang nämlich, dass <strong>der</strong> Auftraggeber in diesem Fall an die unzutreffende Nummergeschickt hat. Dies lässt nicht die Annahme zu, dass ein dort eingehendes Fax ordnungsgemäßzugegangen ist. Wenn es innerhalb des Unternehmens des Bieters zu Versäumnissen beieiner Weiterleitung an die konkret zuständige Stelle gekommen sein sollte, liegt dies imRisikobereich des Auftraggebers, da er eine falsche Fax-Nummer gewählt hatte.Zugegangen ist eine Willenserklärung erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängersgelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt <strong>der</strong>Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zurEntgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen; dazu zählt nur das vomBieter gegenüber dem Auftraggeber angegebene und damit zur Entgegennahme vonErklärungen des Auftraggebers bereit gehaltene Fax. Folglich kann dem Bieter nichtvorgeworfen werden, die Än<strong>der</strong>ung nicht in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis eingearbeitet zu haben(VK Baden-Württemberg, B. v. 30.04.2008 - Az.: 1 VK 12/08).
- Seite 1 und 2:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 3 und 4:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 5 und 6:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 7 und 8:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 9 und 10:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 11 und 12:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 13 und 14:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 15 und 16:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 17 und 18:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 19 und 20:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 21 und 22:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 23 und 24:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 25 und 26:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 27 und 28:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 29 und 30:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 31 und 32:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 33 und 34:
Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 35 und 36: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 37 und 38: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 39 und 40: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 41 und 42: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 43 und 44: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 45 und 46: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 47 und 48: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 49 und 50: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 51 und 52: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 53 und 54: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 55 und 56: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 57 und 58: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 59 und 60: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 61 und 62: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 63 und 64: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 65 und 66: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 67 und 68: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 69 und 70: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 71 und 72: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 73 und 74: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 75 und 76: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 77 und 78: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 79 und 80: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 81 und 82: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 83 und 84: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 85: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 89 und 90: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech
- Seite 91 und 92: Weyand, Praxiskommentar Vergaberech