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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>22.2 Information <strong>der</strong> BieterDer Auftraggeber ist verpflichtet, jedem <strong>der</strong> beteiligten o<strong>der</strong> interessierten Unternehmerwesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Angebotsgrundlagen unverzüglich bekannt zu geben (BGH,Urteil vom 24.4.1997 - Az.: VII ZR 106/95; 3. VK Bund, B. v. 14.04.2008 - Az.: VK 3 -38/08 – für das Verhandlungsverfahren). Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern,dass ihm alle Bewerber den Empfang <strong>der</strong> Mitteilung bestätigen (VK Halle, B. v. 25.4.2001 -Az.: VK Hal 04/01). Die Sorgfaltspflicht <strong>der</strong> Vergabestelle erfor<strong>der</strong>t es also, den Zugang vonMitteilungen über Än<strong>der</strong>ungen des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses auch positiv feststellen zumüssen. Unterbleibt diese Feststellung und verneint <strong>der</strong> Empfänger den Empfang dieserMitteilung, so führt die damit verbundene Feststellung, dass <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Mitteilung überdie Än<strong>der</strong>ungen bei bestimmten Bietern gerade nicht festgestellt werden kann, dazu, dass dieVergabestelle diesen Bietern nicht entgegenhalten kann, dass sie ein an<strong>der</strong>es, als das von<strong>der</strong> Vergabestelle gefor<strong>der</strong>te, Angebot abgegeben haben (VK Thüringen, B. v. 12.03.2008- Az.: 360-4002.20-414/2008-001-NDH).Eine solche Än<strong>der</strong>ung und Information ist auch in <strong>der</strong> Form zulässig, dass sie auf einerInternetseite – und dort z.B. in den FAQ – veröffentlicht werden, wenn auch dieVergabeunterlagen grundsätzlich nur zum "download" auf <strong>der</strong> Webseite des Auftraggeberszur Verfügung standen, so dass er den Kreis <strong>der</strong> Bewerber nicht kannte und diese somit nichtindividuell schriftlich informieren konnte. Der Auftraggeber sollte allerdings in solchenFällen einen Hinweis zur Än<strong>der</strong>ungsmodalität auf <strong>der</strong> Internetseite aufnehmen. Wennunter diesen Voraussetzungen ein Bieter die entsprechende Än<strong>der</strong>ung nicht bemerkt hat, istihm dies selbst zuzurechnen (2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07).Versendet <strong>der</strong> Auftraggeber die Än<strong>der</strong>ungen per Computerfax und legt <strong>der</strong> Bieter, <strong>der</strong>nach eigenen Angaben dieses Fax nicht erhalten hat, sein Fax-Journal vor und lässt sichdaraus entnehmen, dass an dem vom Auftraggeber behaupteten Tag ein 4-seitiges Faxeingegangen ist, dessen Absen<strong>der</strong> nicht angezeigt wurde, sind sowohl die Tatsache, dass dieSeitenzahl genau dem von dem Auftraggeber gefertigten Faxschreiben entspricht, wieauch die Erklärung des Auftraggebers, dass beim Versenden eines Computerfaxes <strong>der</strong>Server im Telefonnetz über keine Kennung verfügt und daher <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> amEmpfängergerät nicht erkennbar ist, zwar Indizien für den Eingang des Faxes, siegenügen aber nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen Nachweis. Im Übrigen steht selbst dann,wenn man davon ausgeht, dass das Fax <strong>der</strong> Auftraggeberin beim Bieter eingegangen ist, nichtfest, dass es <strong>der</strong> tatsächlich zuständigen Abteilung zugegangen ist. Zu beachten ist in diesemZusammenhang nämlich, dass <strong>der</strong> Auftraggeber in diesem Fall an die unzutreffende Nummergeschickt hat. Dies lässt nicht die Annahme zu, dass ein dort eingehendes Fax ordnungsgemäßzugegangen ist. Wenn es innerhalb des Unternehmens des Bieters zu Versäumnissen beieiner Weiterleitung an die konkret zuständige Stelle gekommen sein sollte, liegt dies imRisikobereich des Auftraggebers, da er eine falsche Fax-Nummer gewählt hatte.Zugegangen ist eine Willenserklärung erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängersgelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt <strong>der</strong>Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zurEntgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen; dazu zählt nur das vomBieter gegenüber dem Auftraggeber angegebene und damit zur Entgegennahme vonErklärungen des Auftraggebers bereit gehaltene Fax. Folglich kann dem Bieter nichtvorgeworfen werden, die Än<strong>der</strong>ung nicht in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis eingearbeitet zu haben(VK Baden-Württemberg, B. v. 30.04.2008 - Az.: 1 VK 12/08).

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