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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201042964296/1429742984298/1Eine Än<strong>der</strong>ung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses ist demgemäß zulässig, wenn sie vor Ablauf <strong>der</strong>Angebotsfrist erfolgt und alle Bewerber darüber informiert werden, Gleichbehandlungalso gegeben ist (1. VK Bund, B. v. 30.07.2008 - Az.: VK 1 - 90/08; B. v. 19.12.2002 - Az.:VK 1 - 95/02; 2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07; 1. VK Hessen, B. v.31.03.2008 - Az.: 69 d VK - 9/2008). Gegebenenfalls sind die Angebotsabgabefristangemessen zu verlängern (2. VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2 – 18/07; 1. VKHessen, B. v. 31.03.2008 - Az.: 69 d VK - 9/2008) und gegebenefalls die Zuschlags- undBindefrist sowie die Vertragslaufzeit anzupassen (1. VK Hessen, B. v. 31.03.2008 - Az.: 69 dVK - 9/2008).leerDie VK Hessen for<strong>der</strong>t darüber hinaus, dass einer <strong>der</strong> Tatbestände des <strong>§</strong> 26 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/Azur Rechtfertigung einer Än<strong>der</strong>ung vorliegen muss. Eine Än<strong>der</strong>ung allein aus„sachlichen Gründen“ ist dagegen nicht zulässig, denn Interessierte an einerAusschreibung müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass sie die <strong>Leistung</strong> wiezunächst gefor<strong>der</strong>t auch anbieten können. In einer Vielzahl von Fällen mag es sachlicheGründe für Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ausschreibungen geben. Wäre in all diesen Fällen eineinhaltliche Än<strong>der</strong>ung abgesehen von Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten zulässigmüssten Bieter häufig damit rechnen, dass in einem vorher nicht erkennbaren Umfang nochEinzelheiten <strong>der</strong> Ausschreibung nachträglich geän<strong>der</strong>t werden (VK Hessen, B. v. 01.06.2005 -Az.: 69 d VK - 33/2005).Nach erfolgter Eröffnung <strong>der</strong> Angebote obliegt es ihm nicht, nachträglich Korrekturenam <strong>Leistung</strong>sverzeichnis vorzunehmen (VK Halle, B. v. 25.4.2001 - Az.: VK Hal 04/01). Sokann eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kalkulationsunterlagen bzw. von Rechengrößen, die direkt in diePreisbildung einfließen kann, insbeson<strong>der</strong>e nach Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist und Eröffnung <strong>der</strong>Angebote, nicht mehr erfolgen. Sie verbietet sich aufgrund <strong>der</strong> Selbstbindung <strong>der</strong>Vergabestelle und dem Vertrauensschutz <strong>der</strong> Bieter (VK Düsseldorf, B. v. 3.3.2000 - Az.:VK - 1/2000 - L).Unzulässig ist auf jeden Fall die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bekannt gemachten Eignungsnachweise.Will <strong>der</strong> Auftraggeber also die Eignungskriterien än<strong>der</strong>n, muss eine neue Bekanntmachungerfolgen. Vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 17 <strong>VOB</strong>/A RZ 4670/1.Eine Än<strong>der</strong>ung ist selbstverständlich auch dann zulässig, soweit sich Än<strong>der</strong>ungsbedarf,weitergehend sogar ein Handlungszwang, aufgrund <strong>der</strong> Entscheidung einerVergabekammer o<strong>der</strong> eines Vergabesenats ergibt, wenn ausdrücklich eine Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen gefor<strong>der</strong>t wird. Aber auch darüber hinaus ist es dem Auftraggebernicht verwehrt, bei <strong>der</strong> danach ohnehin gebotenen Anpassung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagenneue Erkenntnisse, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrensgewesen waren, zu verarbeiten und in die Verdingungsunterlagen einzubringen. So kannz.B. ein Auftraggeber Erfahrungen und Erkenntnisse einarbeiten, die er erst im Laufe desVergabeverfahrens anhand testweise erworbener <strong>Leistung</strong>sgegenstände gemacht hat. Im Sinne<strong>der</strong> Privatautonomie muss es dem öffentlichen Auftraggeber möglich sein, solchebesseren Erkenntnisse auch zu verwerten; ansonsten würde man den Auftraggeber dazuverpflichten, ein Produkt einzukaufen, von dem er bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong>Zuschlagserteilung weiß, dass es seine Bedürfnisse nicht optimal bedient. Ein <strong>der</strong>artigesErgebnis stünde nicht in Einklang mit den Grundsätzen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit, zu <strong>der</strong>en Einhaltung öffentliche Stellen verpflichtet sind (3. VK Bund, B. v.21.08.2009 - Az.: VK 3 - 154/09; B. v. 05.03.2008 - Az.: VK 3 - 32/08).

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