10.07.2015 Aufrufe

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010zuzulassen. Dies gilt zum einen für Korrekturen von Fehlern o<strong>der</strong> Ungenauigkeiten wie etwadie Berichtigung missverständlicher Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in <strong>der</strong>Darstellung, die Präzisierung von Angaben u.ä. Darüber hinaus sind aber auch Än<strong>der</strong>ungenund Ergänzungen geringen Umfangs als vergaberechtskonform zu erachten, sofern diesedie Grundlagen des Wettbewerbs und <strong>der</strong> Preisbildung nicht grundlegend verän<strong>der</strong>nund den Entschluss <strong>der</strong> Unternehmen zur Beteiligung o<strong>der</strong> zur Nichtbeteiligung amWettbewerb nicht berühren (1. VK Sachsen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 1/SVK/021-08,1/SVK/021-08-G; 2. VK Bund, B. v. 16.03.2009 - Az.: VK 2 - 7/09; B. v. 27.03.2007 - Az.:VK 2 – 18/07; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 17.04.2008 - Az.: VII - Verg15/08; 3. VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3 - 169/07; B. v. 05.02.2008 - Az.: VK 3 -17/08).4293/1,24293/24293/342944295Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass ein Auftraggeber vonMindestanfor<strong>der</strong>ungen, die im Verlauf des Verfahrens vor Angebotsabgabe als zuweitgehend erkannt werden und bei den Bietern zu Missverständnissen führen, Abstandnimmt (VK Brandenburg, B. v. 19.12.2008 - Az.: VK 40/08).Eine Än<strong>der</strong>ung ist auch dann möglich, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber ein bestimmtes Produkt alsTeil <strong>der</strong> gesamten Beschaffung vorgibt, und im Laufe des Vergabeverfahrens festgestelltwird, dass <strong>der</strong> Hersteller des vorgegebenen Produkts von einem Teil <strong>der</strong> potenziellinteressierten Bietern deutlich überhöhte Preise for<strong>der</strong>t und somit <strong>der</strong>en Angebotspreise imVergabeverfahren deutlich verteuert. Hat <strong>der</strong> Auftraggeber deshalb berechtigten Grund zu<strong>der</strong> Annahme, den vergaberechtlich gewollten Bieterwettbewerb (<strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWB)nicht ordnungsgemäß gewährleisten zu können und setzt er sich zudem möglicherweisedem Vorwurf aus, die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung zu verletzen. darf <strong>der</strong>Auftraggeber die Verdingungsunterlagen entsprechend anpassen, soweit dieseAnpassung allen Bietern gegenüber transparent und diskriminierungsfrei erfolgt (1. VKBund, B. v. 30.07.2008 - Az.: VK 1 - 90/08).Ein Auftraggeber ist im Fall einer von ihm angenommenen Än<strong>der</strong>ungsbedürftigkeit <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen nicht in jedem Fall dazu gezwungen, die Bieter erneut zurAngebotsabgabe aufzufor<strong>der</strong>n. Zumindest bei inhaltlich eng begrenzten Än<strong>der</strong>ungen hater vielmehr auch die Möglichkeit, diese den Bietern während <strong>der</strong> laufendenAngebotsfrist mitzuteilen und ihre Berücksichtigung zu verlangen. Eine solcheVorgehensweise ist in <strong>der</strong>artigen Fällen sachgerecht, um unverhältnismäßigeVerzögerungen zu vermeiden, wie sie bei einer erneuten Auffor<strong>der</strong>ung zurAngebotsabgabe wegen des dabei zu beachtenden Fristenregimes eintreten könnten.Dies ist etwa dann <strong>der</strong> Fall, wenn sich die Än<strong>der</strong>ungen auf einen kleinen Teil <strong>der</strong> Positionendes <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses beschränken, <strong>der</strong> mit einem Anteil am Wert <strong>der</strong> Gesamtleistungvon weniger als 3 % von untergeordneter Bedeutung war und dies insbeson<strong>der</strong>e keinewesentliche Än<strong>der</strong>ung des Ausschreibungsgegenstandes bewirkte und wenn dieseÄn<strong>der</strong>ungen nicht willkürlich vorgenommen, son<strong>der</strong>n mit bautechnischen Notwendigkeitenbegründet wurden, die <strong>der</strong> Auftraggeber während <strong>der</strong> Angebotsfrist erkannte (2. VK Bund, B.v. 21.09.2009 - Az.: VK 2 – 126/09).Bis zum Eröffnungstermin hat also <strong>der</strong> Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige Fehler im<strong>Leistung</strong>sverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisseszurückziehen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen am <strong>Leistung</strong>sverzeichnis vornehmen.leer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!