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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010(VK Baden-Württemberg, B. v. 17.03.2004 - Az.: 1 VK 12/04; VK Magdeburg, B. v.1.3.2001 - Az.: VK-OFD LSA- 02/01).<strong>81.</strong>22 Än<strong>der</strong>ung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses durch denAuftraggeber während <strong>der</strong> Ausschreibung<strong>81.</strong>22.1 Zulässigkeit einer Än<strong>der</strong>ung4293/0,64293/0,84293/1Der Auftraggeber ist nicht darauf beschränkt, Abän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ausschreibung nur inunbedingt notwendigem Umfange (etwa zur Beseitigung von Verstößen gegen dasVergaberecht) vorzunehmen. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu bestimmen, ob,wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag vergibt. Er ist nicht gezwungen, denAuftrag überhaupt zu vergeben, und zwar im Allgemeinen auch dann, wenn er aufgrundordnungsgemäßer Ausschreibung wertbare Angebote erhält. Er ist insbeson<strong>der</strong>e nichtgehalten, einen Zuschlag auf Angebote mit <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen zu erteilen, von denen erbereits während <strong>der</strong> laufenden Angebotsfrist erkennt, dass sie seinen Bedürfnissen nicht o<strong>der</strong>in geringerem Umfange als ursprünglich angenommen entsprechen. Der Auftraggeber istmithin nicht darauf beschränkt, rechtliche o<strong>der</strong> technische Mängel zu beseitigen,son<strong>der</strong>n kann auf Grund seines Bestimmungsrechts auch aus sonstigen Gründen die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung än<strong>der</strong>n. Folge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung während<strong>der</strong> laufenden Angebotsfrist kann allenfalls (bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung) dieNeubekanntmachung o<strong>der</strong> die Verlängerung <strong>der</strong> Angebotsfrist sein (OLG Düsseldorf, B.v. 13.01.2010 - Az.: I-27 U 1/09; B. v. 23.12.2009 - Az.: VII-Verg 30/09; B. v. 30.11.2009 -Az.: VII-Verg 41/09).Ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 16 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A liegt bei solchen Än<strong>der</strong>ungen nur vor, wenn <strong>der</strong>Auftraggeber den Bieter zu Beginn <strong>der</strong> Angebotsfrist nur unvollständigeVerdingungsunterlagen zur Verfügung stellen kann, so dass diese Inhalt und Umfang <strong>der</strong>gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> nicht beurteilen können. Der Vorschrift des <strong>§</strong> 16 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A lässtsich kein generelles Verbot nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen <strong>der</strong>Vergabeunterlagen entnehmen. Allerdings lässt sich aus den Grundsätzen <strong>der</strong>Selbstbindung des Auftraggebers und des Vertrauensschutz für die Bewerber ableiten, dassdie Vergabeunterlagen nach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverän<strong>der</strong>t bleiben müssen (3.VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3 - 169/07; B. v. 05.02.2008 - Az.: VK 3 - 17/08).Die Zulässigkeit einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen richtet sich nach denGrundsätzen <strong>der</strong> Selbstbindung des Auftraggebers und des Vertrauensschutzes für dieBewerber. Zwar lässt sich aus diesen Grundsätzen ableiten, dass die Vergabeunterlagennach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverän<strong>der</strong>t bleiben müssen. Zum einen gibt <strong>der</strong>Auftraggeber den interessierten Unternehmen durch die Auffor<strong>der</strong>ung zur Angebotsabgabe inVerbindung mit <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen zu verstehen, dass er ihre Angeboteauf <strong>der</strong> Grundlage dieser Unterlagen entgegen nehmen und werten wird (Selbstbindung desAuftraggebers). Zum an<strong>der</strong>en verlassen sich Bewerber und Bieter bei <strong>der</strong> Durchsicht <strong>der</strong>Vergabeunterlagen und <strong>der</strong> Erstellung ihrer Angebote auf diese Zusage des Auftraggebers undauf die Beständigkeit <strong>der</strong> Vergabeunterlagen für die anstehende Vergabe (Vertrauensschutzfür die Bewerber). Im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Auftraggebers, dass er die<strong>Leistung</strong> angeboten erhält, die er benötigt, sind von diesem Verbot <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong>Ergänzung während des laufenden Vergabeverfahrens in bestimmten Fällen Ausnahmen

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