Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010(VK Baden-Württemberg, B. v. 17.03.2004 - Az.: 1 VK 12/04; VK Magdeburg, B. v.1.3.2001 - Az.: VK-OFD LSA- 02/01).<strong>81.</strong>22 Än<strong>der</strong>ung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses durch denAuftraggeber während <strong>der</strong> Ausschreibung<strong>81.</strong>22.1 Zulässigkeit einer Än<strong>der</strong>ung4293/0,64293/0,84293/1Der Auftraggeber ist nicht darauf beschränkt, Abän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ausschreibung nur inunbedingt notwendigem Umfange (etwa zur Beseitigung von Verstößen gegen dasVergaberecht) vorzunehmen. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu bestimmen, ob,wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag vergibt. Er ist nicht gezwungen, denAuftrag überhaupt zu vergeben, und zwar im Allgemeinen auch dann, wenn er aufgrundordnungsgemäßer Ausschreibung wertbare Angebote erhält. Er ist insbeson<strong>der</strong>e nichtgehalten, einen Zuschlag auf Angebote mit <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen zu erteilen, von denen erbereits während <strong>der</strong> laufenden Angebotsfrist erkennt, dass sie seinen Bedürfnissen nicht o<strong>der</strong>in geringerem Umfange als ursprünglich angenommen entsprechen. Der Auftraggeber istmithin nicht darauf beschränkt, rechtliche o<strong>der</strong> technische Mängel zu beseitigen,son<strong>der</strong>n kann auf Grund seines Bestimmungsrechts auch aus sonstigen Gründen die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung än<strong>der</strong>n. Folge einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung während<strong>der</strong> laufenden Angebotsfrist kann allenfalls (bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung) dieNeubekanntmachung o<strong>der</strong> die Verlängerung <strong>der</strong> Angebotsfrist sein (OLG Düsseldorf, B.v. 13.01.2010 - Az.: I-27 U 1/09; B. v. 23.12.2009 - Az.: VII-Verg 30/09; B. v. 30.11.2009 -Az.: VII-Verg 41/09).Ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 16 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A liegt bei solchen Än<strong>der</strong>ungen nur vor, wenn <strong>der</strong>Auftraggeber den Bieter zu Beginn <strong>der</strong> Angebotsfrist nur unvollständigeVerdingungsunterlagen zur Verfügung stellen kann, so dass diese Inhalt und Umfang <strong>der</strong>gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> nicht beurteilen können. Der Vorschrift des <strong>§</strong> 16 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A lässtsich kein generelles Verbot nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen <strong>der</strong>Vergabeunterlagen entnehmen. Allerdings lässt sich aus den Grundsätzen <strong>der</strong>Selbstbindung des Auftraggebers und des Vertrauensschutz für die Bewerber ableiten, dassdie Vergabeunterlagen nach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverän<strong>der</strong>t bleiben müssen (3.VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3 - 169/07; B. v. 05.02.2008 - Az.: VK 3 - 17/08).Die Zulässigkeit einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen richtet sich nach denGrundsätzen <strong>der</strong> Selbstbindung des Auftraggebers und des Vertrauensschutzes für dieBewerber. Zwar lässt sich aus diesen Grundsätzen ableiten, dass die Vergabeunterlagennach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverän<strong>der</strong>t bleiben müssen. Zum einen gibt <strong>der</strong>Auftraggeber den interessierten Unternehmen durch die Auffor<strong>der</strong>ung zur Angebotsabgabe inVerbindung mit <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen zu verstehen, dass er ihre Angeboteauf <strong>der</strong> Grundlage dieser Unterlagen entgegen nehmen und werten wird (Selbstbindung desAuftraggebers). Zum an<strong>der</strong>en verlassen sich Bewerber und Bieter bei <strong>der</strong> Durchsicht <strong>der</strong>Vergabeunterlagen und <strong>der</strong> Erstellung ihrer Angebote auf diese Zusage des Auftraggebers undauf die Beständigkeit <strong>der</strong> Vergabeunterlagen für die anstehende Vergabe (Vertrauensschutzfür die Bewerber). Im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Auftraggebers, dass er die<strong>Leistung</strong> angeboten erhält, die er benötigt, sind von diesem Verbot <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong>Ergänzung während des laufenden Vergabeverfahrens in bestimmten Fällen Ausnahmen
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010zuzulassen. Dies gilt zum einen für Korrekturen von Fehlern o<strong>der</strong> Ungenauigkeiten wie etwadie Berichtigung missverständlicher Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in <strong>der</strong>Darstellung, die Präzisierung von Angaben u.ä. Darüber hinaus sind aber auch Än<strong>der</strong>ungenund Ergänzungen geringen Umfangs als vergaberechtskonform zu erachten, sofern diesedie Grundlagen des Wettbewerbs und <strong>der</strong> Preisbildung nicht grundlegend verän<strong>der</strong>nund den Entschluss <strong>der</strong> Unternehmen zur Beteiligung o<strong>der</strong> zur Nichtbeteiligung amWettbewerb nicht berühren (1. VK Sachsen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 1/SVK/021-08,1/SVK/021-08-G; 2. VK Bund, B. v. 16.03.2009 - Az.: VK 2 - 7/09; B. v. 27.03.2007 - Az.:VK 2 – 18/07; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 17.04.2008 - Az.: VII - Verg15/08; 3. VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3 - 169/07; B. v. 05.02.2008 - Az.: VK 3 -17/08).4293/1,24293/24293/342944295Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass ein Auftraggeber vonMindestanfor<strong>der</strong>ungen, die im Verlauf des Verfahrens vor Angebotsabgabe als zuweitgehend erkannt werden und bei den Bietern zu Missverständnissen führen, Abstandnimmt (VK Brandenburg, B. v. 19.12.2008 - Az.: VK 40/08).Eine Än<strong>der</strong>ung ist auch dann möglich, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber ein bestimmtes Produkt alsTeil <strong>der</strong> gesamten Beschaffung vorgibt, und im Laufe des Vergabeverfahrens festgestelltwird, dass <strong>der</strong> Hersteller des vorgegebenen Produkts von einem Teil <strong>der</strong> potenziellinteressierten Bietern deutlich überhöhte Preise for<strong>der</strong>t und somit <strong>der</strong>en Angebotspreise imVergabeverfahren deutlich verteuert. Hat <strong>der</strong> Auftraggeber deshalb berechtigten Grund zu<strong>der</strong> Annahme, den vergaberechtlich gewollten Bieterwettbewerb (<strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWB)nicht ordnungsgemäß gewährleisten zu können und setzt er sich zudem möglicherweisedem Vorwurf aus, die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung zu verletzen. darf <strong>der</strong>Auftraggeber die Verdingungsunterlagen entsprechend anpassen, soweit dieseAnpassung allen Bietern gegenüber transparent und diskriminierungsfrei erfolgt (1. VKBund, B. v. 30.07.2008 - Az.: VK 1 - 90/08).Ein Auftraggeber ist im Fall einer von ihm angenommenen Än<strong>der</strong>ungsbedürftigkeit <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen nicht in jedem Fall dazu gezwungen, die Bieter erneut zurAngebotsabgabe aufzufor<strong>der</strong>n. Zumindest bei inhaltlich eng begrenzten Än<strong>der</strong>ungen hater vielmehr auch die Möglichkeit, diese den Bietern während <strong>der</strong> laufendenAngebotsfrist mitzuteilen und ihre Berücksichtigung zu verlangen. Eine solcheVorgehensweise ist in <strong>der</strong>artigen Fällen sachgerecht, um unverhältnismäßigeVerzögerungen zu vermeiden, wie sie bei einer erneuten Auffor<strong>der</strong>ung zurAngebotsabgabe wegen des dabei zu beachtenden Fristenregimes eintreten könnten.Dies ist etwa dann <strong>der</strong> Fall, wenn sich die Än<strong>der</strong>ungen auf einen kleinen Teil <strong>der</strong> Positionendes <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses beschränken, <strong>der</strong> mit einem Anteil am Wert <strong>der</strong> Gesamtleistungvon weniger als 3 % von untergeordneter Bedeutung war und dies insbeson<strong>der</strong>e keinewesentliche Än<strong>der</strong>ung des Ausschreibungsgegenstandes bewirkte und wenn dieseÄn<strong>der</strong>ungen nicht willkürlich vorgenommen, son<strong>der</strong>n mit bautechnischen Notwendigkeitenbegründet wurden, die <strong>der</strong> Auftraggeber während <strong>der</strong> Angebotsfrist erkannte (2. VK Bund, B.v. 21.09.2009 - Az.: VK 2 – 126/09).Bis zum Eröffnungstermin hat also <strong>der</strong> Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige Fehler im<strong>Leistung</strong>sverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisseszurückziehen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen am <strong>Leistung</strong>sverzeichnis vornehmen.leer
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