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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010auch auf quantitative Vorgaben verzichtet werden kann, wenn ansonsten die Bieter inihrer Freiheit, gänzlich neue Lösungsansätze zu suchen, beschränkt würden (2. VKBund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 - 58/02).4292/1Vgl. insoweit auch die Kommentierung RZ 4266.<strong>81.</strong>21.10 Funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei <strong>der</strong> Ausschreibungvon Komplettabriss und KomplettentsorgungEine funktionelle <strong>Leistung</strong>sbeschreibung für einen Komplettabriss und eineKomplettentsorgung stellt keine bewusste Irreführung von Bietern und damit keinenVerstoß nach <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A dar, wenn als Eckpunkt lediglich vorgegeben ist, dass die"Schadstoffsanierung dem eigentlichen Abbruch vorgeschaltet" sein müsse und wennkonkrete Vorgaben zu den einzelnen Teilleistungen fehlen. Dann ist die technische undtatsächliche Umsetzung des Abbruchs und <strong>der</strong> Entsorgung nach <strong>der</strong> Ausschreibungerkennbar allein Sache des Auftragnehmers. Da konkrete Vorgaben zu den einzelnen,dabei zu erbringenden <strong>Leistung</strong>en fehlten, ist es – für jeden Bieter erkennbar - Sache desBieters als potentiellem Auftragnehmer, die nötigen Informationen zu Positionen des<strong>Leistung</strong>sverzeichnisses – vor Angebotsabgabe – einzuholen und vorhandene Unklarheiten zubeseitigen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A zu erblicken wäre. Ist einem Bieterals Fachbetrieb aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bekannt, dass dasAbbruchmaterial nicht unbelastet ist und kann er den genauen Belastungsgrad auch als einfachkundiger Bieter zwar nicht wissen, ist <strong>der</strong> Bieter aber dennoch in <strong>der</strong> Lage, denBelastungsgrad zur Vermeidung eines spekulativen Gebotes und damit auch zurEingrenzung des bestehenden Kalkulationsrisikos näher zu hinterfragen o<strong>der</strong> selbst –ggfls. durch Hinzuziehung eines Son<strong>der</strong>fachmannes - klären o<strong>der</strong> – falls dies nichtmöglich gewesen wäre - sein Gebot mit entsprechendem Vorbehalt einzuschränken(OLG Köln, Urteil v. 09.07.2008 - Az.: 11 U 72/07).<strong>81.</strong>21.11 Beurteilungsspielraum bei <strong>der</strong> Wertung4293Der Beurteilungsspielraum für die Entscheidung, welches Angebot das wirtschaftlichste ist,ist bei Angeboten auf <strong>der</strong> Grundlage einer funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung größerals bei Ausschreibungen auf <strong>der</strong> Grundlage eines <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses. WennAngebote auf einer funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung beruhen, muss <strong>der</strong> Auftraggeber auchdie Variationen <strong>der</strong> angebotenen <strong>Leistung</strong>en hinsichtlich ihrer technischen undwirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmalegegeneinan<strong>der</strong> abwägen und mit den dafür gefor<strong>der</strong>ten Preisen vergleichen. Ein direkterVergleich <strong>der</strong> Angebote untereinan<strong>der</strong> ist dabei nur bedingt möglich. Eine vergleichendeWertung scheitert bei gefor<strong>der</strong>ten Lösungskonzepten an den unterschiedlichen Wegen, diezum gefor<strong>der</strong>ten Ziel führen. Die Qualitätsstandards sind bei funktionalen<strong>Leistung</strong>sbeschreibungen weitgehend offen, so dass je<strong>der</strong> Bieter selbst entscheidet, ob er fürseine technische Lösung mit den zur Erfüllung des Zwecks hinreichenden Grundstandardsarbeitet o<strong>der</strong> aber höhere Standards zu höheren Preisen anbietet. Steht es den Bietern frei,über die Einreichung von Nebenangeboten mehrere technische Lösungen anzubieten, hängtdie Entscheidung, welchen Standard <strong>der</strong> Auftraggeber letztendlich bezuschlagt, von denkonkreten Anfor<strong>der</strong>ungen an die ausgeschriebene Lösung ab. Speziell die höheren Standardsmüssen aus Gründen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit aber immer gegen den Preis abgewogen werden

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