Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104287428842894290Dabei ist anzugeben, wie die Angebote geglie<strong>der</strong>t und durch Angabe von Kennzahlen o<strong>der</strong><strong>der</strong>gleichen erläutert werden sollen.Der Bieter ist ferner aufzufor<strong>der</strong>n, sämtliche zur Beurteilung des Angebots erfor<strong>der</strong>lichenPläne und sonstige Unterlagen mit einer eingehenden Erläuterung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>Konstruktionsprinzipien und <strong>der</strong> Materialwahl seinem Angebot beizufügen.Er ist außerdem zu verpflichten, Pläne und Unterlagen, die nicht schon für die Beurteilungdes Angebots, son<strong>der</strong>n erst für die Ausführung und Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich sind, zubezeichnen und zu erklären, dass er alle für die Ausführung und Abrechnung erfor<strong>der</strong>lichenPläne im Falle <strong>der</strong> Auftragserteilung dem Auftraggeber rechtzeitig zur Zustimmung vorlegenwerde.Der Auftraggeber hat Pläne und sonstige Unterlagen, <strong>der</strong>en Vorlage er beiAngebotsabgabe für erfor<strong>der</strong>lich hält, nach Art und Maßstab im Einzelnen anzugeben.Mengen- und Preisangaben sind zu for<strong>der</strong>n, soweit diese für einen einwandfreien Vergleichbei <strong>der</strong> Wertung notwendig sind. In diesen Fällen ist in den Vergabeunterlagen eine Regelungnach <strong>§</strong> 9 Nr. 17 Satz 2 <strong>VOB</strong>/A zu treffen (Anhang 9 – <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit<strong>Leistung</strong>sprogramm – Ziffer 5).<strong>81.</strong>21.8 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Unklarheit einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibungmit <strong>Leistung</strong>sprogramm4291Eine behauptete Unklarheit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm istdieser Ausschreibungsart bis zu einem gewissen Grade immanent. Bei einer funktionalenAusschreibung gibt es gerade kein detailliertes <strong>Leistung</strong>sverzeichnis, <strong>der</strong> Auftraggeberüberlässt vielmehr auch und gerade die Erstellung des Entwurfs <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> demWettbewerb, <strong>§</strong> 9 Nr. 15 <strong>VOB</strong>/A. Deshalb können die Bieter von dem Auftraggeberbeispielsweise nicht verlangen, dass er im Einzelnen alle auszuführenden Arbeiten beschreibt.Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 15 <strong>VOB</strong>/A umfasst das <strong>Leistung</strong>sprogramm eine <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Bauaufgabe,aus <strong>der</strong> die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebendenBedingungen und Umstände erkennen können und in <strong>der</strong> sowohl <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> fertigen<strong>Leistung</strong> als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen undfunktionsbedingten Anfor<strong>der</strong>ungen angegeben sind. Ein <strong>Leistung</strong>sverzeichnis ist nichterfor<strong>der</strong>lich, gegebenenfalls kann das <strong>Leistung</strong>sprogramm ein Musterleistungsverzeichnisenthalten, bei dem aber zulässigerweise die Mengenangaben ganz o<strong>der</strong> teilweise offengelassen werden dürfen. Angesichts dieser Charakteristika einer funktionalenAusschreibung bedarf es beson<strong>der</strong>er Anhaltspunkte dafür, dass sie <strong>der</strong>art unklar ist,dass <strong>der</strong> Auftraggeber diese Unklarheiten nicht beseitigen kann (BrandenburgischesOLG, B. v. 28.11.2002 - Az.: Verg W 8/02).<strong>81.</strong>21.9 Funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei <strong>der</strong> Ausschreibung vonPionierprojekten4292Ein öffentlicher Auftraggeber muss gerade bei zukunftsbezogenen Projekten, die einegewisse Pionierfunktion haben und bei denen man nur begrenzt auf Erfahrungswertezurückgreifen kann, die Möglichkeit haben, in <strong>der</strong> Weise funktional auszuschreiben, dass
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010auch auf quantitative Vorgaben verzichtet werden kann, wenn ansonsten die Bieter inihrer Freiheit, gänzlich neue Lösungsansätze zu suchen, beschränkt würden (2. VKBund, B. v. 4.9.2002 - Az.: VK 2 - 58/02).4292/1Vgl. insoweit auch die Kommentierung RZ 4266.<strong>81.</strong>21.10 Funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei <strong>der</strong> Ausschreibungvon Komplettabriss und KomplettentsorgungEine funktionelle <strong>Leistung</strong>sbeschreibung für einen Komplettabriss und eineKomplettentsorgung stellt keine bewusste Irreführung von Bietern und damit keinenVerstoß nach <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A dar, wenn als Eckpunkt lediglich vorgegeben ist, dass die"Schadstoffsanierung dem eigentlichen Abbruch vorgeschaltet" sein müsse und wennkonkrete Vorgaben zu den einzelnen Teilleistungen fehlen. Dann ist die technische undtatsächliche Umsetzung des Abbruchs und <strong>der</strong> Entsorgung nach <strong>der</strong> Ausschreibungerkennbar allein Sache des Auftragnehmers. Da konkrete Vorgaben zu den einzelnen,dabei zu erbringenden <strong>Leistung</strong>en fehlten, ist es – für jeden Bieter erkennbar - Sache desBieters als potentiellem Auftragnehmer, die nötigen Informationen zu Positionen des<strong>Leistung</strong>sverzeichnisses – vor Angebotsabgabe – einzuholen und vorhandene Unklarheiten zubeseitigen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A zu erblicken wäre. Ist einem Bieterals Fachbetrieb aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bekannt, dass dasAbbruchmaterial nicht unbelastet ist und kann er den genauen Belastungsgrad auch als einfachkundiger Bieter zwar nicht wissen, ist <strong>der</strong> Bieter aber dennoch in <strong>der</strong> Lage, denBelastungsgrad zur Vermeidung eines spekulativen Gebotes und damit auch zurEingrenzung des bestehenden Kalkulationsrisikos näher zu hinterfragen o<strong>der</strong> selbst –ggfls. durch Hinzuziehung eines Son<strong>der</strong>fachmannes - klären o<strong>der</strong> – falls dies nichtmöglich gewesen wäre - sein Gebot mit entsprechendem Vorbehalt einzuschränken(OLG Köln, Urteil v. 09.07.2008 - Az.: 11 U 72/07).<strong>81.</strong>21.11 Beurteilungsspielraum bei <strong>der</strong> Wertung4293Der Beurteilungsspielraum für die Entscheidung, welches Angebot das wirtschaftlichste ist,ist bei Angeboten auf <strong>der</strong> Grundlage einer funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung größerals bei Ausschreibungen auf <strong>der</strong> Grundlage eines <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses. WennAngebote auf einer funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung beruhen, muss <strong>der</strong> Auftraggeber auchdie Variationen <strong>der</strong> angebotenen <strong>Leistung</strong>en hinsichtlich ihrer technischen undwirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmalegegeneinan<strong>der</strong> abwägen und mit den dafür gefor<strong>der</strong>ten Preisen vergleichen. Ein direkterVergleich <strong>der</strong> Angebote untereinan<strong>der</strong> ist dabei nur bedingt möglich. Eine vergleichendeWertung scheitert bei gefor<strong>der</strong>ten Lösungskonzepten an den unterschiedlichen Wegen, diezum gefor<strong>der</strong>ten Ziel führen. Die Qualitätsstandards sind bei funktionalen<strong>Leistung</strong>sbeschreibungen weitgehend offen, so dass je<strong>der</strong> Bieter selbst entscheidet, ob er fürseine technische Lösung mit den zur Erfüllung des Zwecks hinreichenden Grundstandardsarbeitet o<strong>der</strong> aber höhere Standards zu höheren Preisen anbietet. Steht es den Bietern frei,über die Einreichung von Nebenangeboten mehrere technische Lösungen anzubieten, hängtdie Entscheidung, welchen Standard <strong>der</strong> Auftraggeber letztendlich bezuschlagt, von denkonkreten Anfor<strong>der</strong>ungen an die ausgeschriebene Lösung ab. Speziell die höheren Standardsmüssen aus Gründen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit aber immer gegen den Preis abgewogen werden
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