Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010o hygienische Anfor<strong>der</strong>ungeno beson<strong>der</strong>e physikalische Anfor<strong>der</strong>ungen (Elastizität, Rutschfestigkeit,elektrostatisches Verhalten)o sonstige Eigenschaften und Qualitätsmerkmaleo vorgeschriebene Baustoffe und Bauteileo Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gestaltung (Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung,Formgebung)• Abgrenzung zu Vor- und Folgeleistungen• Normen o<strong>der</strong> etwaige Richtlinien <strong>der</strong> nutzenden Verwaltung, die zusätzlich zubeachten sind• öffentlich-rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen, z. B. spezielle planungsrechtliche,bauordnungsrechtliche, wasser- o<strong>der</strong> gewerberechtliche Bestimmungen o<strong>der</strong> Auflagen(Anhang 9 – <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm – Ziffer 1)4278427942804281Unterlagen, die <strong>der</strong> Auftraggeber zur Verfügung stellt:Dem <strong>Leistung</strong>sprogramm sind als Anlage beizufügen z. B. das Raumprogramm, Pläne,Erläuterungsberichte, Baugrundgutachten, beson<strong>der</strong>e Richtlinien <strong>der</strong> nutzenden Verwaltung.Die mit <strong>der</strong> Ausführung von Vor- und Folgeleistungen beauftragten Unternehmer sind zubenennen.Die Einzelheiten über <strong>der</strong>en <strong>Leistung</strong>en sind anzugeben, soweit sie für dieAngebotsbearbeitung und die Ausführung von Bedeutung sind, z. B.:• Belastbarkeit <strong>der</strong> vorhandenen Konstruktionen• Baufristen• Vorhaltung von Gerüsten und Versorgungseinrichtungen(Anhang 9 – <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm – Ziffer 2)4282Ergänzende Angaben des Bieters:Soweit im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lich, kann <strong>der</strong> Bieter z. B. zur Abgabe folgen<strong>der</strong> Erklärungeno<strong>der</strong> zur Einreichung folgen<strong>der</strong> Unterlagen aufgefor<strong>der</strong>t werden:• Angaben zur Baustelleneinrichtung, z. B. Platzbedarf, Art <strong>der</strong> Fertigung• Angaben über eine für die Bauausführung erfor<strong>der</strong>liche Mitwirkung o<strong>der</strong> Zustimmungdes Auftraggebers• Baufristenplan, u. U. auch weitere Pläne abweichend von <strong>der</strong> vorgeschriebenenBauzeit• Zahlungsplan, wenn die Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsbedingungen dem Bieter überlassenwerden soll• Erklärung, dass und wie die nach dem öffentlichen Recht erfor<strong>der</strong>lichenGenehmigungen usw. beigebracht werden können• Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Einbeziehung <strong>der</strong> Folgekosten, unterteilt inBetriebskosten und Unterhaltungskosten, soweit im Einzelfall
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010(Anhang 9 – <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm – Ziffer 3)<strong>81.</strong>21.7 Notwendiger Inhalt des Angebots des Bieters (<strong>§</strong> 9 Nr. 17)<strong>81.</strong>21.7.1 Mengenaufteilung4283Soll <strong>der</strong> Wille des Auftraggebers bei <strong>der</strong> Ausschreibung auf Klarstellung einer positions- undgebäudebezogenen Mengenaufteilung gerichtet sein, muss er eine Auffor<strong>der</strong>ung zurgeglie<strong>der</strong>ten Mengendarstellung in klarer, unmissverständlicher Weise imZusammenhang mit den übrigen Anfor<strong>der</strong>ungen an ein vollständiges, ordnungsgemäßesAngebot in den Ausschreibungsunterlagen formulieren. An<strong>der</strong>nfalls kann dem Bieter beiUnterlassen <strong>der</strong>artiger Darstellungen kein Nachteil bei <strong>der</strong> Wertung erwachsen. Unklarheiteno<strong>der</strong> Missverständnisse <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung fallen in den Verantwortungsbereich desAuftraggebers und können nicht zu Lasten des Bieters gehen (Brandenburgisches OLG, B. v.19.9.2003 - Az.: Verg W 4/03).<strong>81.</strong>21.7.2 Eigene Entwurfsplanung <strong>der</strong> Bieter4284Dass die eigenen planerischen <strong>Leistung</strong>en des Bieters im Rahmen einer funktionalenAusschreibung eine Selbstverständlichkeit darstellen, also auch ohne explizite For<strong>der</strong>ungdes Auftraggebers ein eigener Entwurf zu erbringen sei, ist nicht anzunehmen. <strong>§</strong> 9 Nr. 17<strong>VOB</strong>/A präzisiert diejenigen Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong> Auftraggeber an den Bieter zu stellenhat. Danach soll Erstgenannter vom Bieter verlangen, dass das Angebot außer <strong>der</strong> Ausführung<strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> den Entwurf nebst eingehen<strong>der</strong> Erläuterung und eine Darstellung <strong>der</strong>Bauausführung sowie eine eingehende zweckmäßig geglie<strong>der</strong>te <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> -gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> - umfasst. Um dieVergleichbarkeit <strong>der</strong> Angebote <strong>der</strong> Bieter zu sichern, ist <strong>der</strong> Auftraggeber gehalten,diese Anfor<strong>der</strong>ungen im Hinblick auf die ihm zu unterbreitende <strong>Leistung</strong>unmissverständlich in den Ausschreibungsunterlagen darzustellen (BrandenburgischesOLG, B. v. 19.9.2003 - Az.: Verg W 4/03).<strong>81.</strong>21.7.3 Richtlinie des VHB 200842854286Es ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Angebotsabgabe 211 zu regeln, inwieweit Nr. 3.3 <strong>der</strong>Bewerbungsbedingungen 212 gelten soll.Außerdem ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebots 211 vom Bieter zu verlangen,dass er sein Angebot so aufstellt, dass• Art und Umfang <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> eindeutig bestimmt,• die Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen des <strong>Leistung</strong>sprogramms nachgewiesen,• die Angemessenheit <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Preise beurteilt und• nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeit die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werdenkann.
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