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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201040604060/0406140624062/14062/1,14062/2Dies gilt selbst dann, wenn eine vom Bieter angebotene Technologie zwar nicht den sich ausdem <strong>Leistung</strong>sverzeichnis konkludent ergebenden, objektiven gesetzlichen Konsequenzen,wohl aber den im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht. Beschließtalso beispielsweise eine Vergabestelle, ein Auto zu beschaffen, ohne im <strong>Leistung</strong>sverzeichniseine TÜV-Zulassung zu verlangen, so braucht auch nur ein Auto ohne TÜV-Zulassungangeboten zu werden, auch wenn die Vergabestelle erkennbar vorhat, später damit amöffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Ob und wie sich die Vergabestelle diese TÜV-Zulassung später besorgt, ist nicht Sache des Bieters (VK Baden-Württemberg, B. v.17.03.2004 - Az.: 1 VK 12/04).Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben we<strong>der</strong> eine bestmögliche noch eine möglichstrisikolose Beschaffung durch den öffentlichen Auftraggeber sicherzustellen. Wie einPrivater hat <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber allein die Art <strong>der</strong> zu vergebenden <strong>Leistung</strong> und denAuftragsgegenstand zu bestimmen. Wenn <strong>der</strong> Auftraggeber durch die <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong><strong>Leistung</strong> - z.B. durch Aufstellen bestimmter, von den Angeboten (lediglich) einzuhalten<strong>der</strong>Mindestanfor<strong>der</strong>ungen - gewisse Risiken im Hinblick auf den angestrebten <strong>Leistung</strong>serfolg inKauf nehmen will, ist dies von den Vergabenachprüfungsinstanzen hinzunehmen (OLGDüsseldorf, B. v. 09.12.2009 - Az.: VII-Verg 37/09).Das Vergaberecht regelt grundsätzlich nicht das "Ob" o<strong>der</strong> "Was" einer Beschaffung, son<strong>der</strong>nlediglich das "Wie". Sofern an die Beschaffenheit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> keine ungewöhnlichenAnfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden, ist es deshalb vergaberechtlich auch nicht zu beanstanden,wenn <strong>der</strong> Auftraggeber mit <strong>der</strong> bisherigen Bedarfsdeckung zufrieden ist und daher dennunmehr zu vergebenden neuen öffentlichen Auftrag unter Verwendung ähnlicher o<strong>der</strong>gleicher Bedingungen dem Wettbewerb unterstellt (VK Lüneburg, B. v. 07.09.2005 - Az.:VgK-38/2005).Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichstalle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind (LSGNordrhein-Westfalen, B. v. 19.11.2009 - Az.: L 21 KR 55/09 SFB; VK Hessen, B. v.10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 29/2007; VKMünster, B. v. 20.04.2005 - Az.: VK 6/05; VK Nordbayern, B. v. 16.04.2008 - Az.: 21.VK -3194 – 14/08; 3. VK Saarland, B. v. 07.09.2009 - Az.: 3 VK 01/2009; 1. VK Sachsen, B. v.06.03.2009 - Az.: 1/SVK/001-09; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 -Az.: 1/SVK/041-08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 22.07.2009 - Az.: VK-SH 06/09; B. v.28.11.2006 – Az.: VK-SH 25/06; VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.: 39-12/06; VKThüringen, B. v. 08.05.2008 - Az.: 250-4002.20-899/2008-006-G).Dies gilt auch im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs (OLG Schleswig-Holstein, B. v.19.01.2007 - Az.: 1 Verg 14/06; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH25/06).Der Auftraggeber darf in <strong>der</strong> Beschaffenheit seines Produktes auch von technischenRegelwerken abweichen (VK Brandenburg, B. v. 17.12.2009 - Az.: VK 21/09).Dem öffentlichen Auftraggeber muss es darüber hinaus möglich sein, im Verlaufe desVerfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten; an<strong>der</strong>enfalls würde <strong>der</strong>Auftraggeber dazu verpflichtet, ein Produkt zu kaufen, von dem er bereits im Zeitpunkt<strong>der</strong> Zuschlagserteilung weiß, dass es seine Bedürfnisse nicht optimal befriedigt. Ein<strong>der</strong>artiges Ergebnis stünde nicht im Einklang mit den Grundsätzen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und

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