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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010• wenn dies wegen <strong>der</strong> fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen esbeispielsweise bei Fertigteilbauten wegen <strong>der</strong> Verschiedenartigkeit von Systemen denBietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem Systementspricht,• wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen neutralbeschrieben werden können, und <strong>der</strong> Auftraggeber seine Entscheidung unter demGesichtspunkt <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund <strong>der</strong>Angebote treffen will (Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren- Ziffer 4.4.1.1).42704270/1Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben aufdie Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und obfür die Ausarbeitung <strong>der</strong> Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahlvorhanden sind, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist (Richtlinien zu 100 –Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.4.1.2).Eilbedürftigkeit o<strong>der</strong> Erleichterungen in <strong>der</strong> Organisation, Leitung <strong>der</strong> Baudurchführung undVertragsabwicklung sowie Gewährleistung sind für sich keine Gründe für die Wahl dieser<strong>Beschreibung</strong>sart (Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer4.4.1.3).<strong>81.</strong>21.6 Notwendiger Inhalt des <strong>Leistung</strong>sprogramms (<strong>§</strong> 9 Nr. 16)<strong>81.</strong>21.6.1 Rechtsprechung4271Das <strong>Leistung</strong>sprogramm enthält eine <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Bauaufgabe, aus <strong>der</strong> die Bewerber allefür die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Umstände und Bedingungenerkennen können. Der Bauherr bzw. sein Architekt erstellt neben diesen Unterlagenregelmäßig nur die Vorentwurfsplanung, teilweise nicht einmal diese. Entscheidend für dieFrage <strong>der</strong> Vollständigkeit ist, dass <strong>der</strong> Bieter mit seinem Angebot die ausgeschriebeneFunktionalität erfüllt (VK Nordbayern, B. v. 26.1.2004 - Az.: 320.VK-3194-47/03). Macht<strong>der</strong> Auftraggeber ergänzend zum <strong>Leistung</strong>sprogramm detaillierte Vorgaben, muss sich ausden Ausschreibungsunterlagen ergeben, ob diese Vorgaben zwingend sind bzw. einenMindeststandard vorgeben sollen. Es muss also feststehen, inwiefern die Detailvorgabendas vom Bieter mit seinem Angebot zu erfüllende Bausoll abschließend definieren sollen.Zentrales Problem <strong>der</strong> funktionalen Ausschreibung ist weiter regelmäßig die konkreteFeststellung, welche Planungsleistungen von dem Bieter tatsächlich erwartet werden.Einerseits muss <strong>der</strong> Bauherr das Anfor<strong>der</strong>ungsprofil genau festlegen, an<strong>der</strong>nfalls es aneiner Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Angebote fehlt. Der Auftraggeber hat die Pflicht, eine <strong>Leistung</strong> soeindeutig und so erschöpfend wie möglich zu beschreiben, damit alle Bewerber die<strong>Beschreibung</strong> im gleichen Sinne verstehen können, ansonsten die Gefahr des Eingehens nichtvergleichbarer Angebote besteht. An<strong>der</strong>erseits müssen das <strong>Leistung</strong>sprogramm, diePlanungsunterlagen und die <strong>Beschreibung</strong>en dem Bieter einen gewissenGestaltungsfreiraum belassen, ansonsten die funktionelle Ausschreibung unzulässig ist(Brandenburgisches OLG, B. v. 19.9.2003 - Az.: Verg W 4/03).

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