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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010des Zwecks <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> beschränkt und beschränken darf (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 -Az.: 69 d VK - 08/2007).<strong>81.</strong>21.3 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Transparenz des Verfahrens4265Der Gewährleistung <strong>der</strong> Transparenz des Vergabeverfahrens kommt bei Verfahren, indenen die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung in Form einer Funktionalausschreibung erfolgt und dieinsbeson<strong>der</strong>e als Verhandlungsverfahren geführt werden, eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.Denn in solchen Verfahren ist das gemeinsame Bedürfnis von Bietern und Auftraggeber an<strong>der</strong> Gewährleistung und Transparenz einer willkürfreien Verfahrensdurchführung durch denAuftraggeber erhöht, weil die Angebote wegen <strong>der</strong> teilweisen Übertragung <strong>der</strong>konzeptionellen Arbeit auf die Bieter regelmäßig in geringerem Maße miteinan<strong>der</strong>vergleichbar sind und weil im Verhandlungsverfahren die Handlungsmöglichkeiten desAuftraggebers wegen <strong>der</strong> grundsätzlichen Verhandelbarkeit von Angebotsinhalt undAngebotspreis größer sind (OLG Naumburg, B. v. 16.9.2002 - Az.: 1 Verg 02/02).<strong>81.</strong>21.4 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bestimmtheit des Verfahrens42664266/1Auch die funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung unterliegt gewissen Anfor<strong>der</strong>ungen an dieBestimmtheit. Der Auftraggeber darf nicht von je<strong>der</strong> eigenen Planungstätigkeit absehenund diese - etwa um Kostenaufwand, Zeit und/o<strong>der</strong> Personal einzusparen - gänzlich denBietern übertragen. Die eigene Planung des Auftraggebers muss vor einer Ausschreibungvielmehr insoweit feststehen, als die Kriterien für die spätere Angebotsbewertungfestliegen und das <strong>Leistung</strong>sziel, die Rahmenbedingungen sowie die wesentlichenEinzelheiten <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> in <strong>der</strong> Weise bekannt sind, dass mit Verän<strong>der</strong>ungen nichtmehr zu rechnen ist. Dies folgt aus dem selbstverständlichen Gebot, dass auch diefunktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung Missverständnisse bei den Bietern vermeiden und damitletztlich sicherstellen soll, dass miteinan<strong>der</strong> vergleichbare Angebote abgegeben werden, dienachher einer ordnungsgemäßen Bewertung zugänglich sind. Erfüllt eine funktionale<strong>Leistung</strong>sbeschreibung diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht, fehlt es <strong>der</strong> Ausschreibung an <strong>der</strong>Vergabereife; sie kann keine Grundlage für einen Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebotsein (OLG Düsseldorf, B. v. 14.2.2001 - Az.: Verg 14/00; OLG Naumburg, B. v. 16.9.2002 -Az.: 1 Verg 02/02).Die Vergabestelle ist auch bei einer Funktionalausschreibung an die Grundsätze des <strong>§</strong> 9Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A gebunden (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007).Auch eine Funktionalausschreibung ist deshalb eindeutig und erschöpfend zuformulieren, gegebenenfalls sind weitere Feststellungen erfor<strong>der</strong>lich. Beson<strong>der</strong>s <strong>der</strong>Transparenzgrundsatz hat im Rahmen <strong>der</strong> Funktionalausschreibung einen hohenStellenwert. Die Vergabestelle muss - auch im Rahmen einer Funktionalausschreibung -sorgfältig abwägen, ob die Feststellung eines bestimmten Umstandes im Verhältnis zurErleichterung einer einwandfreien Kalkulation erfor<strong>der</strong>lich ist. Bei dieser Abwägung sindfolgende Gesichtspunkte zu beachten: Der mit <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> maßgeblichen Umständeverbundene Aufwand ist ins Verhältnis zur Bedeutung des Auftrages zu setzen. Geht es nichtum die Ausschreibung einer isoliert zu sehenden <strong>Leistung</strong> son<strong>der</strong>n um ein Pilotprojekt, hatdie Vergabestelle einen entsprechend höheren Aufwand zu betreiben. Hier sind durchausauch Verzögerungen beim Beginn <strong>der</strong> Ausschreibung und des Beginns <strong>der</strong><strong>Leistung</strong>sausführung hinzunehmen. Die Vergabestelle darf die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung

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