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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010(VK Brandenburg, B. v. 31.1.2003 - Az.: VK 37/02, VK 39/02, VK 41/02) und unterscheidetsich hierdurch vom reinen Wettbewerb. Jedoch unterliegt auch die funktionale<strong>Leistung</strong>sbeschreibung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebersoptimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen (OLGNaumburg, B. v. 16.9.2002 - Az.: 1 Verg 02/02).42614262426342644264/1Die Wahl einer funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung steht im Ermessen <strong>der</strong>ausschreibenden Stelle. Es sind dabei eingehende Überlegungen von Auftraggeberseitenotwendig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall vorliegen. Typischerweise isteine funktionale Ausschreibung im Bereich des „industrialisierten Bauens“ zweckmäßig,wenn es sich um Bauten des Massenbedarfs handelt, die mehrfach in <strong>der</strong> gleichen Ausführungerrichtet werden sollen. Insbeson<strong>der</strong>e ist zu berücksichtigen, dass den Bietern im Rahmen<strong>der</strong> Ausschreibung Planungsleistungen aufgebürdet werden, die Bieter dadurcherhebliche Kosten für die Ausschreibung aufzuwenden haben (VK Lüneburg, B. v.11.08.2005 - Az.: VgK-33/2005).Mit <strong>der</strong> Zulassung von funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen wird praktischenBedürfnissen im Vergabewesen Rechnung getragen. Bei immer komplexer werdendenBeschaffungsvorgängen ist es dem Auftraggeber mangels ausreichen<strong>der</strong> Marktkenntnisoftmals nicht möglich, den <strong>Leistung</strong>sgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfanghinreichend zu beschreiben. In solchen Fällen kann <strong>der</strong> Auftraggeber den Zweck und dieFunktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich <strong>der</strong> Umsetzung auf dietechnische Vielfalt <strong>der</strong> Anbieter vertrauen. Damit werden auch traditionelleBeschaffungsvorgänge mo<strong>der</strong>nen Entwicklungen angepasst (VK Baden-Württemberg, B.v. 16.08.2005 - Az.: 1 VK 48/05).Der Auftraggeber kann hierdurch unternehmerisches "know-how" abschöpfen (OLGNaumburg, B. v. 16.9.2002 - Az.: 1 Verg 02/02; 2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 dVK - 08/2007; 1. VK Bund, B. v. 7.4.2004 - Az.: VK 1 - 15/04, B. v. 1.4.2004 - Az.: VK 1 -11/04).Der Auftraggeber kann auch - typisch für die funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung - Risikenauf den Bieter verlagern (OLG Düsseldorf, B. v. 14.2.2001 - Az.: Verg 14/00; OLG Celle,Urteil vom 29.12.2000 - Az.: 7 U 249/96). Die Ausschreibungstechnik <strong>der</strong> funktionalen<strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist verbreitet und in Fachkreisen allgemein bekannt. Einsachkundiger Auftragnehmer kann sich deshalb nicht darauf berufen, die damitverbundene Risikoverlagerung habe er nicht erkennen können o<strong>der</strong> nicht zu erkennenbrauchen (BGH, Urteil vom 27.6.1996 - Az.: VII ZR 59/95). Für die Wirksamkeit einerfunktional beschriebenen <strong>Leistung</strong>sverpflichtung kommt es also nicht darauf an, dass <strong>der</strong>Auftragnehmer den Umfang <strong>der</strong> übernommenen Verpflichtung genau kennt o<strong>der</strong>zuverlässig ermitteln kann (BGH, Urteil vom 23.1.1997 - Az: VII ZR 65/96).Ist <strong>Leistung</strong>sinhalt die Erbringung verschiedener <strong>Leistung</strong>en in einem schlüssigenBetriebskonzept, das es insbeson<strong>der</strong>e erlaubt, Synergieeffekte aufzuzeigen und die<strong>Leistung</strong> somit effizienter zu gestalten, als dies bei einer bloßen Betrachtung <strong>der</strong> Summe<strong>der</strong> Einzelleistungen möglich wäre, ist jedenfalls dieser Teil <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> nicht hinreichendgenau beschreibbar. Die Konzepte können bei solchen Ausschreibungsgegenständen vonden einzelnen Bietern weitaus besser dargestellt und ihrem jeweiligen Betrieb angepasstwerden, als dies bei einer <strong>Beschreibung</strong> durch die Vergabestelle gewährleistet wäre. Es liegthier also ein typischer Fall <strong>der</strong> funktionalen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung vor, in dem dieVergabestelle Knowhow <strong>der</strong> Bieter nutzen möchte und sie sich daher auf eine <strong>Beschreibung</strong>

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