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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010(Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.3.5).<strong>81.</strong>20.4 Zeichnerische Darstellung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> o<strong>der</strong> durchProbestücke (<strong>§</strong> 9 Nr. 12)<strong>81.</strong>20.4.1 Vorrang <strong>der</strong> schriftlichen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung42484249Es kann dahinstehen, ob die schriftliche <strong>Leistung</strong>sbeschreibung den Ergänzungsmittelnzumindest dann vorgeht, wenn kein eindeutiger Hinweis auf die Maßgeblichkeit <strong>der</strong>Zeichnung in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung im Sinne von <strong>§</strong> 9 Nr. 12 <strong>VOB</strong>/A enthalten ist, obschriftliche und zeichnerische Darstellung grundsätzlich gleichwertig sind o<strong>der</strong> ob es imEinzelfall auf eine Auslegung dessen ankommt, was aus Sicht des objektiven Empfängers zuerwarten war (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.1.2002 - Az.: 12 U 126/01).Es ist jedenfalls nicht die Regel, son<strong>der</strong>n die Ausnahme, die <strong>Leistung</strong> über die allgemeine<strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Bauaufgabe und ein in Teilleistungen geglie<strong>der</strong>tes <strong>Leistung</strong>sverzeichnishinaus vorab auch noch zeichnerisch, etwa durch Pläne, darzustellen (vgl. <strong>§</strong> 9 Nr. 11 und Nr.12 <strong>VOB</strong>/A). In <strong>der</strong> Regel sind nämlich Zeichnungen und Pläne nur notwendig, wenn diesnach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> zu einer klaren Darstellung erfor<strong>der</strong>lich ist(BayObLG, B. v. 17.11.2004 - Az.: Verg 016/04).<strong>81.</strong>20.4.2 Darstellung in einer Entwurfsplanung4250Wesen <strong>der</strong> Entwurfsplanung ist es, dass diese nicht letztverbindlich die tatsächlich bei<strong>der</strong> Errichtung anfallenden Mengen und Massen wie<strong>der</strong>gibt. Die endgültigen Mengenund Massen sind vielmehr erst in <strong>der</strong> Ausführungsplanung enthalten, die aus <strong>der</strong>Entwurfsplanung entwickelt wird, dementsprechend allerdings auch von dieser nochabweichen kann soweit sich aus den statischen und konstruktiven Erfor<strong>der</strong>nissenÄn<strong>der</strong>ungserfor<strong>der</strong>nisse ergeben (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.1.2002 - Az.: 12 U126/01).<strong>81.</strong>20.4.3 Richtlinie des VHB 20084251Das Beifügen von Plänen zur zeichnerischen Erläuterung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> entbindet nicht von <strong>der</strong>Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Teilleistungen (Richtlinien zu100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.8.4).<strong>81.</strong>20.5 Nebenleistungen/Beson<strong>der</strong>e <strong>Leistung</strong>en (<strong>§</strong> 9 Nr. 13)4252<strong>Leistung</strong>en, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen o<strong>der</strong><strong>der</strong> gewerblichen Verkehrssitte zu <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> gehören (<strong>§</strong> 2 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B),brauchen nicht beson<strong>der</strong>s aufgeführt zu werden.

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