81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege
81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege
81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>20.2.2.2.2 For<strong>der</strong>ung nach einem Bauzeitenplan zur Angebotsabgabe in <strong>der</strong>Baubeschreibung4237Nach Auffassung <strong>der</strong> VK Nordbayern kann ein Bauzeitenplan zur Angebotsabgabe in <strong>der</strong>Baubeschreibung nicht gefor<strong>der</strong>t werden. Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 11 <strong>VOB</strong>/A soll dieBaubeschreibung dazu dienen, die <strong>Leistung</strong> durch eine allgemeine Darstellung <strong>der</strong>Bauaufgabe zu beschreiben. Dazu sind von Auftraggeberseite allgemeine Angaben zumachen, die zum Verständnis <strong>der</strong> Bauaufgabe und zur Preisermittlung erfor<strong>der</strong>lich sind. Indiesem Zusammenhang steht die For<strong>der</strong>ung, vor Baubeginn einen Bauzeitenplan vorzulegen.Der Auftraggeber möchte anhand des Bauzeitenplanes prüfen, ob die in den Beson<strong>der</strong>enVertragsbedingungen festgelegte Baufrist sicher eingehalten wird. Dazu reicht es aus, dass <strong>der</strong>Bauzeitenplan rechtzeitig vor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten vorgelegt wird (VK Nordbayern, B. v.1.4.2003 - Az.: 320.VK-3194-08/03).<strong>81.</strong>20.2.3 Richtlinie des VHB 20084238In <strong>der</strong> Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis <strong>der</strong>Bauaufgabe und zur Preisermittlung erfor<strong>der</strong>lich sind und die sich nicht aus <strong>der</strong> <strong>Beschreibung</strong><strong>der</strong> einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Hierzu gehören - abhängig von denErfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalles - z. B. Angaben über• Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. <strong>der</strong> technischen Anlage,• ausgeführte Vorarbeiten und <strong>Leistung</strong>en,• gleichzeitig laufende Arbeiten,• Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,• Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept <strong>der</strong> technischen Anlage.(Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.3.2.1).<strong>81.</strong>20.2.4 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zur Baubeschreibung42394240In <strong>der</strong> "Baubeschreibung" ist eine allgemeine Darstellung <strong>der</strong> Bauaufgabe zu geben. Darinsind alle objektbezogenen Angaben, Anfor<strong>der</strong>ungen und Bedingungen aufzunehmen, die zur<strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> neben dem "<strong>Leistung</strong>sverzeichnis" erfor<strong>der</strong>lich sind und demVerständnis <strong>der</strong> <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> einzelnen Teilleistungen dienen. <strong>Leistung</strong>en, die sich nachArt und Umfang bestimmen lassen, sind nicht in <strong>der</strong> Baubeschreibung anzugeben, son<strong>der</strong>n alsPositionen in das "<strong>Leistung</strong>sverzeichnis" aufzunehmen (Ziffer 1.4 Nr. 7).Die Baubeschreibung ist wie folgt zu glie<strong>der</strong>n:1. Allgemeine <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>2. Angaben zur Baustelle3. Angaben zur Ausführung4. Ausführungsunterlagen5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen(Ziffer 1.4 Nr. 8)