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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Erklärungen im Angebot enthalten sein müssen und damit zwingend zurVertragsbedingung werden (VK Nordbayern, B. v. 1.4.2003 - Az.: 320.VK-3194-08/03).4234Deshalb gehören nicht in die Baubeschreibung rechtliche Vertragsbedingungen über diePreisermittlungen. Solche Bedingungen sind im Rahmen einer Baubeschreibungüberraschende Klauseln und damit nach <strong>§</strong> 305 c Abs. 1 BGB unwirksam (VKBrandenburg, B. v. 30.04.2004 - Az.: VK 13/04).<strong>81.</strong>20.2.2 For<strong>der</strong>ung nach einem Bauzeitenplan<strong>81.</strong>20.2.2.1 Sinn und Zweck des Bauzeitenplans42354235/1Ein Bauzeitenplan beschreibt den Bauablauf in zeitlicher Hinsicht und stellt als solcher in<strong>der</strong> Regel ein Betriebsinternum des Auftragnehmers dar; er kann zwar auch <strong>der</strong>Feststellung des Auftraggebers dienen, ob <strong>der</strong> Bieter zeitlich plausibel in <strong>der</strong> Lage ist, dieBauleistung zu bewältigen; er ermöglicht dem Auftraggeber vor Vertragsschluss, dengeplanten Ablauf auf Übereinstimmung mit etwaigen Vertragsterminen, auf innereStimmigkeit, auf korrekte Mengenansätze und auf plausible Zeitverbrauchsparameter zuüberprüfen (VK Nordbayern, B. v. 15.03.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 06/07). In <strong>der</strong> Regelbildet <strong>der</strong> Bauzeitenplan keinen Beleg für die Eignung, son<strong>der</strong>n soll <strong>der</strong> Vergabestelleeinen leichteren Überblick über den Ablauf <strong>der</strong> Bauleistung und <strong>der</strong>en Koordination mitan<strong>der</strong>en Unternehmen ermöglichen. Bauzeitenpläne, zumal vom Unternehmer erstellt, habenin <strong>der</strong> Regel also nur Kontrollfristenqualität. Denn im Allgemeinen hat <strong>der</strong> Auftraggeber nurein Interesse daran, dass die Vertragsleistung in ihrer Gesamtheit fristgerecht begonnen undbeendet wird; dagegen unterliegt <strong>der</strong> Zeitraum zwischen Beginn und Vollendunggrundsätzlich <strong>der</strong> Disposition des Unternehmers (BayObLG, B. v. 28.5.2003 - Az.: Verg 6/03;1. VK Sachsen, B. v. 13.06.2007 - Az.: 1/SVK/039-07).Einen in Fachkreisen anerkannten Unterschied zwischen den Begriffen "Bauzeitenplan"und "Bauablaufplan" gibt es nicht. Beide Begriffe bezeichnen eine Übersicht über diezeitliche Abfolge von Arbeiten auf einer Baustelle zur Information über den geplantenBeginn, die Dauer und das voraussichtliche Ende einzelner Tätigkeiten. Ein solcher Plan kannauch in Form eines Netz- o<strong>der</strong> Balkenplans erstellt werden (OLG München, B. v. 23.05.2007- Az.: Verg 03/07).<strong>81.</strong>20.2.2.2 For<strong>der</strong>ung nach einem Bauzeitenplan zur Angebotsabgabe<strong>81.</strong>20.2.2.2.1 Grundsatz4236Der öffentliche Auftraggeber kann auch die For<strong>der</strong>ung nach Vorlage einesBauzeitenplanes bereits zur Angebotsabgabe aufstellen. Er muss diese For<strong>der</strong>ung dannklar und eindeutig entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bekanntmachung o<strong>der</strong> im Anschreiben (Auffor<strong>der</strong>ung zurAngebotsabgabe) stellen und die für die Bieter notwendigen Fristen angeben (VKNordbayern, B. v. 15.03.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 06/07; B. v. 1.4.2003 - Az.: 320.VK-3194-08/03).

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