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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010an<strong>der</strong>es abzulehnen, geht er auch kein unzumutbares Risiko ein, son<strong>der</strong>n erhält sich dieChance marktgerechte Einkaufs unter Vermeidung von Abhängigkeiten (VK Arnsberg,B. v. 10.08.2009 - Az.: VK 17/09).<strong>81.</strong>19.3.5 Ersetzung des Zusatzes "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art" durch dieMöglichkeit <strong>der</strong> Abgabe von Nebenangeboten4223Der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Festlegung eines Fabrikats nicht mit demZusatz o<strong>der</strong> "gleichwertiger Art" entsprechend <strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A versehen hat, führt nichtdazu, dass Angebote gleichwertiger Art im Sinne dieser Vorschrift von <strong>der</strong> Wertungausgeschlossen werden, da Nebenangebote ausdrücklich zugelassen waren. Hätte <strong>der</strong>Auftraggeber diesen Zusatz in die Ausschreibung jeweils bei <strong>der</strong> Angabe des gewünschtenHerstellers aufgenommen, hätte das Angebot eines Bieters und die Wertung keinen an<strong>der</strong>enInhalt gehabt (VK Hessen, B. v. 16.6.2003 - Az.: 69 d VK - 19/2003; 1. VK Sachsen, B. v.23.1.2004 - Az.: 1/SVK/160-03).<strong>81.</strong>19.3.6 Weitere Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung4224• so sind z.B. im Falle von Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten bestimmtegestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich eines einheitlichen Gestaltungsbildesdenkbar. Die Festlegung auf einen bestimmten Farbton sowie Technische Datenhinsichtlich Druckfestigkeit, Wasseraufnahme etc. eines Steinfußbodens sind mitden Anfor<strong>der</strong>ungen für eine neutrale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung nicht vereinbar (VKHessen, B. v. 13.10.2005 - Az.: 69d VK – 69/2005)<strong>81.</strong>19.4 Unzulässige Verengung des Wettbewerbes durch Definitionen<strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung42254225/1Eine Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs liegt im Übrigen nicht erst dann vor, wenn Merkmaledes gefor<strong>der</strong>ten Produkts durch einen Produkt- o<strong>der</strong> Markennamen bezeichnet werden,son<strong>der</strong>n bereits dann, wenn das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehenund technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keinerleiAusweichmöglichkeit mehr bleibt. Hierbei kommt es nicht auf die Feststellung einersubjektiven Absicht <strong>der</strong> Vergabestelle an, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen zu wollen.Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei objektiverBetrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen o<strong>der</strong> Erzeugnisse bevorzugen zuwollen (OLG Düsseldorf, B. v.. 11.02.2009 - Az.: VII-Verg 64/08; Thüringer OLG, B. v.26.06.2006 – Az.: 9 Verg 2/06; VK Arnsberg, B. v. 25.05.2009 - VK 08/09; 1. VK Sachsen,B. v. 7.2.2003 - Az.: 1/SVK/007-03; VK Südbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-23-06/08).Eine Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs liegt auch dann vor, wenn durch die Art <strong>der</strong>gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> nur ein Anbieter zum Zuge kommen kann und eine Rechtfertigunghierfür fehlt bzw. nicht dokumentiert ist (VK Hessen, B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK –37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 29/2007).

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