Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010werden. Beispielsweise ist ein Weniger an Brandsicherheit nicht durch ein Mehr anSchallschutz kompensierbar (VK Münster, B. v. 15.1.2003 - Az.: VK 22/02).<strong>81.</strong>19.3.3 Praxis <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen4221Eine Vorgabe von Leitfabrikaten ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn eine<strong>Beschreibung</strong> durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Vorschriften nicht möglichist. Dies müsste eigentlich in den seltensten Fällen einschlägig sein. Diese Einschränkung <strong>der</strong>Vorschrift wird jedoch nach Kenntnis <strong>der</strong> Vergabekammern nicht immer wahrgenommen: Esentspricht vielfältiger Praxis, dass sich Vergabestellen, ob mit o<strong>der</strong> ohne Unterstützungdurch Planungsbüros, bereits vor <strong>der</strong> Ausschreibung für ein bestimmtes Produkt o<strong>der</strong>System entscheiden. Die technischen Spezifikationen werden sodann - mehr o<strong>der</strong> wenigerkleinteilig - in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis übernommen (1. VK Sachsen, B. v. 13.9.2002 - Az.:1/SVK/080-02).<strong>81.</strong>19.3.4 Zwingende Verwendung des Zusatzes "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art"42224222/1Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit o<strong>der</strong> Verwendung von Herstellerund/o<strong>der</strong>Markennamen u.ä. ist, dass diese mit dem Zusatz "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art"verwendet werden (VK Arnsberg, B. v. 10.08.2009 - Az.: VK 17/09; VK Berlin, B. v.15.02.206 - Az.: VK - B 1 - 63/05; VK Lüneburg, B. v. 30.10.2003 - Az.: 203-VgK-21/2003).Die europäische Richtlinie 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES vom 31. März 2004 über die Koordinierung <strong>der</strong> Verfahren zur Vergabe öffentlicherBauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge hat den Wortlaut für die Vorgabetechnischer Spezifikationen in Art. 23 Abs. 8 zwar übernommen („Soweit es nicht durch denAuftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf...“), hat aber die Ausnahme <strong>der</strong>produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes „o.glw.“gestellt: ("solche Verweise sind mit dem Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.“). Diefür den nationalen Bereich noch weit auslegbare Aussage des <strong>§</strong> 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A wirddamit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbareWi<strong>der</strong>spruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt <strong>der</strong> Zusatz „o.glw.“keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts an<strong>der</strong>es erwünscht ist, löst sich unter <strong>der</strong>Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einenAuftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welcheMöglichkeiten <strong>der</strong> Markt bietet. Das muss insbeson<strong>der</strong>e für Märkte gelten, die sichschnell verän<strong>der</strong>n wie <strong>der</strong> <strong>der</strong> IT-Beschaffung. Der wortgleiche <strong>§</strong> 8a Nr. 5 VOL/A istdaher kumulativ anzuwenden. Daher ist auch im IT-Bereich aufgrund des Vorrangs EUrechtlicherVorgaben oberhalb <strong>der</strong> Schwellenwerte eine produktscharfe Ausschreibunggrundsätzlich nicht ohne Zusatz zulässig und die Ausschreibung mangels an<strong>der</strong>erKorrekturmöglichkeiten aufzuheben. Die für Ausschreibungen oberhalb <strong>der</strong>Schwellenwerte geltende Formulierung lässt Verweise auf Produkte (nur) zu, wenn diesedurch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind, was dann <strong>der</strong> Fall ist, wenn <strong>der</strong>Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werdenkann. Es dürfte wenige Auftragsgebiete geben, in denen <strong>der</strong> Auftragsgegenstandtechnisch präziser beschrieben werden kann als im IT-Bereich, so dass hier eineproduktscharfe Ausschreibung nur unter ganz wenigen sonstigen Voraussetzungenzulässig sein kann. Da es dem Auftraggeber mit Produktvorgabe und Zusatz auch möglichist, alle Details des Gewünschten festzulegen und im Rahmen <strong>der</strong> Gleichwertigkeitsprüfung
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010an<strong>der</strong>es abzulehnen, geht er auch kein unzumutbares Risiko ein, son<strong>der</strong>n erhält sich dieChance marktgerechte Einkaufs unter Vermeidung von Abhängigkeiten (VK Arnsberg,B. v. 10.08.2009 - Az.: VK 17/09).<strong>81.</strong>19.3.5 Ersetzung des Zusatzes "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art" durch dieMöglichkeit <strong>der</strong> Abgabe von Nebenangeboten4223Der Umstand, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Festlegung eines Fabrikats nicht mit demZusatz o<strong>der</strong> "gleichwertiger Art" entsprechend <strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A versehen hat, führt nichtdazu, dass Angebote gleichwertiger Art im Sinne dieser Vorschrift von <strong>der</strong> Wertungausgeschlossen werden, da Nebenangebote ausdrücklich zugelassen waren. Hätte <strong>der</strong>Auftraggeber diesen Zusatz in die Ausschreibung jeweils bei <strong>der</strong> Angabe des gewünschtenHerstellers aufgenommen, hätte das Angebot eines Bieters und die Wertung keinen an<strong>der</strong>enInhalt gehabt (VK Hessen, B. v. 16.6.2003 - Az.: 69 d VK - 19/2003; 1. VK Sachsen, B. v.23.1.2004 - Az.: 1/SVK/160-03).<strong>81.</strong>19.3.6 Weitere Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung4224• so sind z.B. im Falle von Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten bestimmtegestalterische Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich eines einheitlichen Gestaltungsbildesdenkbar. Die Festlegung auf einen bestimmten Farbton sowie Technische Datenhinsichtlich Druckfestigkeit, Wasseraufnahme etc. eines Steinfußbodens sind mitden Anfor<strong>der</strong>ungen für eine neutrale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung nicht vereinbar (VKHessen, B. v. 13.10.2005 - Az.: 69d VK – 69/2005)<strong>81.</strong>19.4 Unzulässige Verengung des Wettbewerbes durch Definitionen<strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung42254225/1Eine Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs liegt im Übrigen nicht erst dann vor, wenn Merkmaledes gefor<strong>der</strong>ten Produkts durch einen Produkt- o<strong>der</strong> Markennamen bezeichnet werden,son<strong>der</strong>n bereits dann, wenn das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehenund technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keinerleiAusweichmöglichkeit mehr bleibt. Hierbei kommt es nicht auf die Feststellung einersubjektiven Absicht <strong>der</strong> Vergabestelle an, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen zu wollen.Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei objektiverBetrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen o<strong>der</strong> Erzeugnisse bevorzugen zuwollen (OLG Düsseldorf, B. v.. 11.02.2009 - Az.: VII-Verg 64/08; Thüringer OLG, B. v.26.06.2006 – Az.: 9 Verg 2/06; VK Arnsberg, B. v. 25.05.2009 - VK 08/09; 1. VK Sachsen,B. v. 7.2.2003 - Az.: 1/SVK/007-03; VK Südbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-23-06/08).Eine Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs liegt auch dann vor, wenn durch die Art <strong>der</strong>gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> nur ein Anbieter zum Zuge kommen kann und eine Rechtfertigunghierfür fehlt bzw. nicht dokumentiert ist (VK Hessen, B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK –37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 29/2007).
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