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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010werden. Beispielsweise ist ein Weniger an Brandsicherheit nicht durch ein Mehr anSchallschutz kompensierbar (VK Münster, B. v. 15.1.2003 - Az.: VK 22/02).<strong>81.</strong>19.3.3 Praxis <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen4221Eine Vorgabe von Leitfabrikaten ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn eine<strong>Beschreibung</strong> durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Vorschriften nicht möglichist. Dies müsste eigentlich in den seltensten Fällen einschlägig sein. Diese Einschränkung <strong>der</strong>Vorschrift wird jedoch nach Kenntnis <strong>der</strong> Vergabekammern nicht immer wahrgenommen: Esentspricht vielfältiger Praxis, dass sich Vergabestellen, ob mit o<strong>der</strong> ohne Unterstützungdurch Planungsbüros, bereits vor <strong>der</strong> Ausschreibung für ein bestimmtes Produkt o<strong>der</strong>System entscheiden. Die technischen Spezifikationen werden sodann - mehr o<strong>der</strong> wenigerkleinteilig - in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis übernommen (1. VK Sachsen, B. v. 13.9.2002 - Az.:1/SVK/080-02).<strong>81.</strong>19.3.4 Zwingende Verwendung des Zusatzes "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art"42224222/1Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit o<strong>der</strong> Verwendung von Herstellerund/o<strong>der</strong>Markennamen u.ä. ist, dass diese mit dem Zusatz "o<strong>der</strong> gleichwertiger Art"verwendet werden (VK Arnsberg, B. v. 10.08.2009 - Az.: VK 17/09; VK Berlin, B. v.15.02.206 - Az.: VK - B 1 - 63/05; VK Lüneburg, B. v. 30.10.2003 - Az.: 203-VgK-21/2003).Die europäische Richtlinie 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATES vom 31. März 2004 über die Koordinierung <strong>der</strong> Verfahren zur Vergabe öffentlicherBauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge hat den Wortlaut für die Vorgabetechnischer Spezifikationen in Art. 23 Abs. 8 zwar übernommen („Soweit es nicht durch denAuftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf...“), hat aber die Ausnahme <strong>der</strong>produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes „o.glw.“gestellt: ("solche Verweise sind mit dem Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.“). Diefür den nationalen Bereich noch weit auslegbare Aussage des <strong>§</strong> 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A wirddamit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbareWi<strong>der</strong>spruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt <strong>der</strong> Zusatz „o.glw.“keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts an<strong>der</strong>es erwünscht ist, löst sich unter <strong>der</strong>Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einenAuftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welcheMöglichkeiten <strong>der</strong> Markt bietet. Das muss insbeson<strong>der</strong>e für Märkte gelten, die sichschnell verän<strong>der</strong>n wie <strong>der</strong> <strong>der</strong> IT-Beschaffung. Der wortgleiche <strong>§</strong> 8a Nr. 5 VOL/A istdaher kumulativ anzuwenden. Daher ist auch im IT-Bereich aufgrund des Vorrangs EUrechtlicherVorgaben oberhalb <strong>der</strong> Schwellenwerte eine produktscharfe Ausschreibunggrundsätzlich nicht ohne Zusatz zulässig und die Ausschreibung mangels an<strong>der</strong>erKorrekturmöglichkeiten aufzuheben. Die für Ausschreibungen oberhalb <strong>der</strong>Schwellenwerte geltende Formulierung lässt Verweise auf Produkte (nur) zu, wenn diesedurch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind, was dann <strong>der</strong> Fall ist, wenn <strong>der</strong>Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werdenkann. Es dürfte wenige Auftragsgebiete geben, in denen <strong>der</strong> Auftragsgegenstandtechnisch präziser beschrieben werden kann als im IT-Bereich, so dass hier eineproduktscharfe Ausschreibung nur unter ganz wenigen sonstigen Voraussetzungenzulässig sein kann. Da es dem Auftraggeber mit Produktvorgabe und Zusatz auch möglichist, alle Details des Gewünschten festzulegen und im Rahmen <strong>der</strong> Gleichwertigkeitsprüfung

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