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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>19.2.9 Technische Unvereinbarkeit o<strong>der</strong> unverhältnismäßige technischeSchwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung4216/2Der EuGH zieht die Grenze für eine Produkt- bzw. Herstellerangabe etwas enger. DieVorteile z.B. einer Interoperabilität genügen nicht. Vielmehr muss ein Lieferantenwechselden Auftraggeber zwingen, Material unterschiedlicher technischer Merkmale zu kaufen, unddadurch müssen eine technische Unvereinbarkeit o<strong>der</strong> unverhältnismäßige technischeSchwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung entstehen, wobei <strong>der</strong> Auftraggeber dieDarlegungs- und Beweislast für die entstehenden Nachteile trägt (EuGH, Urteil v. 08.04.2008- Az.: C-337/05).<strong>81.</strong>19.2.10 Architektonisches Farbkonzept4216/3Der Auftragsgegenstand kann es rechtfertigen, dass eine Vergabestelle - allerdings allein -hinsichtlich des „Farbtons“ und <strong>der</strong> „Struktur <strong>der</strong> Farbgestaltung“ des Gegenstandes <strong>der</strong>Ausschreibung, sowohl zu den nicht ableitfähigen Linoleumbelägen als auch zu denableitfähigen Linoleum- und Vinylbelägen hinsichtlich ihrer Farbe und Struktur und demOberflächenschutz mit ihren Angaben nicht bloß die Farbtöne nach standardisiertenKlassifizierungen bestimmt, son<strong>der</strong>n auch ein konkretes Produkt eines bestimmt bezeichnetenHerstellers zur Kennzeichnung verwendet. Existiert z.B. ein Farbkonzept für einBauprojekt, das die Vergabestelle anwendet und schon in Teilen realisiert hat undentsprechen die vorgesehenen Farbtöne und Strukturen desAusschreibungsgegenstandes eben diesem Farbkonzept, ist gegen eineproduktgebundene Ausschreibung mit dem Zusatz "o<strong>der</strong> gleichwertig" nichtseinzuwenden (VK Thüringen, B. v. 08.05.2008 - Az.: 250-4002.20-899/2008-006-G).<strong>81.</strong>19.2.11 Angabe von Leitfabrikaten für die Art <strong>der</strong> Dachabdichtung beiFlachdächern4217Die Montage eines Flachdaches mag zwar bestimmte Erzeugnisse, wie Plastomerbitumen-Schweißbahnen, bedingen. Nicht unumgänglich notwendig ist aber die Bezeichnung fürdiese bestimmten Erzeugnisse in Form <strong>der</strong> Angabe eines Leitfabrikats. Denn es istmöglich, die Art <strong>der</strong> Dachabdichtung und die hierfür verwendeten Erzeugnisse durchhinreichend genaue und allgemein verständliche Bezeichnungen zu beschreiben. Auch<strong>der</strong> Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertiger Art“ bzw. die Vorgaben im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis, welchenAnfor<strong>der</strong>ungen an<strong>der</strong>e als die angegebenen Fabrikate genügen sollten, führt deshalb nicht zueiner ordnungsgemäßen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (BayObLG, B. v. 15.09.2004 - Az.: Verg026/03).<strong>81.</strong>19.2.12 For<strong>der</strong>ung nach einer bauaufsichtlichen Zulassung4217/0Die For<strong>der</strong>ung nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung z.B. vonausgeschriebenen Türen ist unzulässig, wenn auch eine Zulassung im Einzelfall o<strong>der</strong> einallgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis den Anfor<strong>der</strong>ungen des Auftraggebers genügen(2. VK Bund, B. v. 09.12.2009 - Az.: VK 2 – 192/09).

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