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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104215/142164216/1Wird in <strong>der</strong> Baugenehmigung (Brandschutzgutachten) o<strong>der</strong> von Seiten <strong>der</strong> Versicherer füreine Baumaßnahme eine Sprinkleranlage (z.B. Sprinkleranlage mit Zumischung filmbilden<strong>der</strong>Schaummittel) gemäß den VdS CEA- Richtlinien für Sprinkleranlagen gefor<strong>der</strong>t, ist unstreitigdie Richtlinie VdS CEA 4001 Prüfgrundlage für die Abnahme. Dem steht auch nichtentgegen, dass im Fall <strong>der</strong> Prüfung einer Löschanlage (z. B. einer Sprinkleranlage mitZumischung filmbilden<strong>der</strong> Schaummittel) durch die beauftragte VdS, die installierteLöschanlage auf Konformität mit den als Prüfungsgrundlage vorgegebenen Regelwerken(z.B. VdS CEA 4001) geprüft wird. Etwaige Abweichungen von den Prüfungsgrundlagenwerden als Mängel dokumentiert und bewertet. Dennoch sind Sprinkleranlagen inÜbereinstimmung mit diesen Richtlinien von VdS-anerkannten Errichtern unter VerwendungVdS-anerkannter Bauteile und Verfahren für die Dimensionierung <strong>der</strong> Rohrleitungen zuinstallieren. Der Errichter muss für jeden Anlagentyp, den er installiert, anerkannt sein (1.4.1<strong>der</strong> VdS CEA-Richtlinien). Zudem müssen die Errichtung, Erweiterungen, Än<strong>der</strong>ungen undWartungen von Sprinkleranlagen von durch die Versicherer anerkannten Errichtern unterVerwendung von anerkannten Bauteilen durchgeführt werden (3.1 <strong>der</strong> VdS CEA-Richtlinien).Wird zwischen Vertragspartnern o<strong>der</strong> in einer Ausschreibung eine Sprinkleranlage (mitSchaumzumischung) nach den VdS CEA-Richtlinien gefor<strong>der</strong>t, so gelten auch hier dieentsprechenden Abschnitte <strong>der</strong> Richtlinien. Das heißt, die Errichterfirma muss anerkanntsein (VK Südbayern, B. v. 25.07.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-30-06/07).Das Thüringer OLG zieht die Grenzen insoweit deutlich enger. Der öffentlicheAuftraggeber darf nicht nur ein spezielles technologisches - unter mehreren für dieAufgabenstellung theoretisch in Betracht kommenden - Verfahren (z.B. Hochdruck- o<strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>druckwassernebelsystem) näher untersuchen und zur Feststellung gelangen, dassgerade dieses Verfahren exakt seinen Wünschen und Anfor<strong>der</strong>ungen genügt. Eine solcheVorgehensweise entspricht we<strong>der</strong> den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichenHaushaltsführung noch den Vorgaben des Wettbewerbsprinzips. Hiernach ist <strong>der</strong>Auftraggeber vielmehr gehalten, vor Festlegung <strong>der</strong> Ausschreibungsbedingungen sich einenmöglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden Lösungsvarianten zuverschaffen und diese nicht gleichsam schon ex ante auszublenden. Nur so ist gewährleistet,dass die Beschaffung tatsächlich in <strong>der</strong> technisch und wirtschaftlich effizientesten Weiseerfolgt. Schließt daher die Vergabestelle kraft <strong>der</strong> Definition ihrerAusschreibungsbedingungen ausdrücklich o<strong>der</strong> inzident - durch Vorgabe bestimmterParameter - ein Verfahren aus, hat sie nicht nur zu prüfen, ob die zugelassene Lösungden Ausschreibungszweck erfüllt, son<strong>der</strong>n darüber hinaus zu prüfen und positivfestzustellen, dass und aus welchen Gründen ein hiernach ausgeschlossenes Verfahrennicht geeignet erscheint. Zwar wird man <strong>der</strong> Vergabestelle im Rahmen einer solchenPrüfung eine gewisse Einschätzungsprärogative zubilligen müssen, da sie die Schwerpunkteund Nuancen ihrer Wünsche und Vorstellungen bezogen auf die <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen ambesten kennt. Das entbindet sie aber an<strong>der</strong>erseits nicht, ihren zur Verfügung stehendenBeurteilungsspielraum auch auszuschöpfen und in eigener Verantwortung eine substantiierteEinschätzung zu treffen (Thüringer OLG, B. v. 26.06.2006 - Az.: 9 Verg 2/06).Bei <strong>der</strong> <strong>Beschreibung</strong> von brandschutztechnischen Anlagen ist die Bezeichnung für diesebestimmten Erzeugnisse in Form <strong>der</strong> Angabe eines Leitfabrikats nicht notwendig. Dennes ist möglich, die <strong>Leistung</strong> und die hierfür verwendeten Erzeugnisse durch hinreichendgenaue und allgemein verständliche Bezeichnungen zu beschreiben (VK Südbayern, B. v.29.01.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-37-11/06).

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