Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201042134213/1Stehen nur zwei innovative Systeme zu Gebote und besitzt noch keines eine allgemeineZulassung, so sind keine durchgreifenden Gründe erkennbar, dass die Vergabestelle nichtsich für eines entscheiden, die Einzelzulassung aus Gründen <strong>der</strong> Verfahrensbeschleunigungund <strong>der</strong> Kostenbegrenzung betreiben und einzelsystemspezifisch ausschreiben dürfte.An<strong>der</strong>nfalls stünde sie in <strong>der</strong> Gefahr, die auf die beiden innovativen Systeme hinausgerichteten Angebote, welche sie breit abgerufen hatte, selbst einer Zulassung zuführen zumüssen. In dieser aufgezeigten beson<strong>der</strong>en Situation erscheint eine auf ein spezielles Systemzugeschnittene Ausschreibung gerechtfertigt (OLG Stuttgart, B. v. 15.1.2003 - Az.: 2 Verg17/02).Der Umstand, dass eine Vergabestelle <strong>der</strong> Ausschreibung in technischer Hinsichtunterschiedliche <strong>Leistung</strong>svarianten zugrunde legt, ist in bestimmten Fällenvergaberechtlich nicht zu beanstanden. Der <strong>Leistung</strong>sgegenstand unterliegt <strong>der</strong> autonomenBestimmung des Auftraggebers. Dabei hat <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber im Prinzip freilichtechnikoffen auszuschreiben. Dem wird von <strong>der</strong> Vergabestelle jedoch entsprochen, wenn dieaufgrund sachverständiger Beratung als technisch machbar in Betracht kommendenBauarten (z.B. Ersatz <strong>der</strong> vorhandenen Betondecke und <strong>der</strong> oberen HGT-Lage durch einenbituminösen Aufbau = Ausschreibung 05T0536 sowie Ersatz <strong>der</strong> vorhandenen Betondeckeund HGT-Schicht durch Schottertragschicht und bituminösen Aufbau = Ausschreibung05T0537) parallel ausgeschrieben werden. Die Parallelausschreibung sicherte einengrößtmöglichen Wettbewerb. Sie soll eine Auftragsvergabe auf das in je<strong>der</strong> Hinsichtwirtschaftlichste Angebot vorbereiten (OLG Düsseldorf, B. v. 26.07.2006 - Az.: VII - Verg19/06).<strong>81.</strong>19.2.7 Festlegung auf nur ein Produkt4214Nach Auffassung <strong>der</strong> VK Münster kann auch eine <strong>Leistung</strong>sbeschreibung auf ein alseinziges <strong>der</strong>zeit marktgängiges Produkt hinauslaufen. Dies führt nicht per se zu einerwettbewerbsfeindlichen Verengung des Angebotsmarktes, die durch <strong>§</strong> 9 Nr. 5 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/Averhin<strong>der</strong>t werden soll. Wenn nämlich die Bieter sich dieses Produkt besorgen können und dieBieter von <strong>der</strong> Möglichkeit eines Bezugs von <strong>der</strong> Herstellerfirma we<strong>der</strong> aus rechtlichen nochaus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sind, haben sie auch die Möglichkeit, sich diesesProdukt zu “besorgen“ und in ihrem Angebot anzubieten. Dass dies nicht wirtschaftlich ist,wenn man selbst ein ähnliches Produkt herstellt, kann nicht zum Anlass genommen werden,<strong>der</strong> Vergabestelle vorzuhalten, dass sie ein Produkt mit ganz bestimmten technischenMerkmalen nicht for<strong>der</strong>n darf (VK Münster, B. v. 20.04.2005 - Az.: VK 6/05).<strong>81.</strong>19.2.8 Bestimmte Art <strong>der</strong> Ausführung4215Die gefor<strong>der</strong>te <strong>Leistung</strong> (Ausführung einer Sprinkleranlage) rechtfertigt eine Festlegung aufeine bestimmte Art <strong>der</strong> Ausführung (Bau einer Sprinkleranlage nur durch einUnternehmen, das auf <strong>der</strong> Errichterliste <strong>der</strong> VdS Schadensverhütung GmbH steht) aber nur,wenn eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Ausführung für den Bauherrn unzumutbare Härten o<strong>der</strong>wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würden. Findet sich dafür kein Hinweis und istdie entsprechende Position des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses auch nicht mit dem Zusatz "o<strong>der</strong>gleichwertiger Art" versehen, stellt dies einen Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A dar, <strong>der</strong> denBieter in seinen Rechten verletzt (VK Südbayern, B. v. 4.10.2001 - Az.: 31-09/01).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104215/142164216/1Wird in <strong>der</strong> Baugenehmigung (Brandschutzgutachten) o<strong>der</strong> von Seiten <strong>der</strong> Versicherer füreine Baumaßnahme eine Sprinkleranlage (z.B. Sprinkleranlage mit Zumischung filmbilden<strong>der</strong>Schaummittel) gemäß den VdS CEA- Richtlinien für Sprinkleranlagen gefor<strong>der</strong>t, ist unstreitigdie Richtlinie VdS CEA 4001 Prüfgrundlage für die Abnahme. Dem steht auch nichtentgegen, dass im Fall <strong>der</strong> Prüfung einer Löschanlage (z. B. einer Sprinkleranlage mitZumischung filmbilden<strong>der</strong> Schaummittel) durch die beauftragte VdS, die installierteLöschanlage auf Konformität mit den als Prüfungsgrundlage vorgegebenen Regelwerken(z.B. VdS CEA 4001) geprüft wird. Etwaige Abweichungen von den Prüfungsgrundlagenwerden als Mängel dokumentiert und bewertet. Dennoch sind Sprinkleranlagen inÜbereinstimmung mit diesen Richtlinien von VdS-anerkannten Errichtern unter VerwendungVdS-anerkannter Bauteile und Verfahren für die Dimensionierung <strong>der</strong> Rohrleitungen zuinstallieren. Der Errichter muss für jeden Anlagentyp, den er installiert, anerkannt sein (1.4.1<strong>der</strong> VdS CEA-Richtlinien). Zudem müssen die Errichtung, Erweiterungen, Än<strong>der</strong>ungen undWartungen von Sprinkleranlagen von durch die Versicherer anerkannten Errichtern unterVerwendung von anerkannten Bauteilen durchgeführt werden (3.1 <strong>der</strong> VdS CEA-Richtlinien).Wird zwischen Vertragspartnern o<strong>der</strong> in einer Ausschreibung eine Sprinkleranlage (mitSchaumzumischung) nach den VdS CEA-Richtlinien gefor<strong>der</strong>t, so gelten auch hier dieentsprechenden Abschnitte <strong>der</strong> Richtlinien. Das heißt, die Errichterfirma muss anerkanntsein (VK Südbayern, B. v. 25.07.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-30-06/07).Das Thüringer OLG zieht die Grenzen insoweit deutlich enger. Der öffentlicheAuftraggeber darf nicht nur ein spezielles technologisches - unter mehreren für dieAufgabenstellung theoretisch in Betracht kommenden - Verfahren (z.B. Hochdruck- o<strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>druckwassernebelsystem) näher untersuchen und zur Feststellung gelangen, dassgerade dieses Verfahren exakt seinen Wünschen und Anfor<strong>der</strong>ungen genügt. Eine solcheVorgehensweise entspricht we<strong>der</strong> den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichenHaushaltsführung noch den Vorgaben des Wettbewerbsprinzips. Hiernach ist <strong>der</strong>Auftraggeber vielmehr gehalten, vor Festlegung <strong>der</strong> Ausschreibungsbedingungen sich einenmöglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden Lösungsvarianten zuverschaffen und diese nicht gleichsam schon ex ante auszublenden. Nur so ist gewährleistet,dass die Beschaffung tatsächlich in <strong>der</strong> technisch und wirtschaftlich effizientesten Weiseerfolgt. Schließt daher die Vergabestelle kraft <strong>der</strong> Definition ihrerAusschreibungsbedingungen ausdrücklich o<strong>der</strong> inzident - durch Vorgabe bestimmterParameter - ein Verfahren aus, hat sie nicht nur zu prüfen, ob die zugelassene Lösungden Ausschreibungszweck erfüllt, son<strong>der</strong>n darüber hinaus zu prüfen und positivfestzustellen, dass und aus welchen Gründen ein hiernach ausgeschlossenes Verfahrennicht geeignet erscheint. Zwar wird man <strong>der</strong> Vergabestelle im Rahmen einer solchenPrüfung eine gewisse Einschätzungsprärogative zubilligen müssen, da sie die Schwerpunkteund Nuancen ihrer Wünsche und Vorstellungen bezogen auf die <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen ambesten kennt. Das entbindet sie aber an<strong>der</strong>erseits nicht, ihren zur Verfügung stehendenBeurteilungsspielraum auch auszuschöpfen und in eigener Verantwortung eine substantiierteEinschätzung zu treffen (Thüringer OLG, B. v. 26.06.2006 - Az.: 9 Verg 2/06).Bei <strong>der</strong> <strong>Beschreibung</strong> von brandschutztechnischen Anlagen ist die Bezeichnung für diesebestimmten Erzeugnisse in Form <strong>der</strong> Angabe eines Leitfabrikats nicht notwendig. Dennes ist möglich, die <strong>Leistung</strong> und die hierfür verwendeten Erzeugnisse durch hinreichendgenaue und allgemein verständliche Bezeichnungen zu beschreiben (VK Südbayern, B. v.29.01.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-37-11/06).
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