10.07.2015 Aufrufe

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.201042134213/1Stehen nur zwei innovative Systeme zu Gebote und besitzt noch keines eine allgemeineZulassung, so sind keine durchgreifenden Gründe erkennbar, dass die Vergabestelle nichtsich für eines entscheiden, die Einzelzulassung aus Gründen <strong>der</strong> Verfahrensbeschleunigungund <strong>der</strong> Kostenbegrenzung betreiben und einzelsystemspezifisch ausschreiben dürfte.An<strong>der</strong>nfalls stünde sie in <strong>der</strong> Gefahr, die auf die beiden innovativen Systeme hinausgerichteten Angebote, welche sie breit abgerufen hatte, selbst einer Zulassung zuführen zumüssen. In dieser aufgezeigten beson<strong>der</strong>en Situation erscheint eine auf ein spezielles Systemzugeschnittene Ausschreibung gerechtfertigt (OLG Stuttgart, B. v. 15.1.2003 - Az.: 2 Verg17/02).Der Umstand, dass eine Vergabestelle <strong>der</strong> Ausschreibung in technischer Hinsichtunterschiedliche <strong>Leistung</strong>svarianten zugrunde legt, ist in bestimmten Fällenvergaberechtlich nicht zu beanstanden. Der <strong>Leistung</strong>sgegenstand unterliegt <strong>der</strong> autonomenBestimmung des Auftraggebers. Dabei hat <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber im Prinzip freilichtechnikoffen auszuschreiben. Dem wird von <strong>der</strong> Vergabestelle jedoch entsprochen, wenn dieaufgrund sachverständiger Beratung als technisch machbar in Betracht kommendenBauarten (z.B. Ersatz <strong>der</strong> vorhandenen Betondecke und <strong>der</strong> oberen HGT-Lage durch einenbituminösen Aufbau = Ausschreibung 05T0536 sowie Ersatz <strong>der</strong> vorhandenen Betondeckeund HGT-Schicht durch Schottertragschicht und bituminösen Aufbau = Ausschreibung05T0537) parallel ausgeschrieben werden. Die Parallelausschreibung sicherte einengrößtmöglichen Wettbewerb. Sie soll eine Auftragsvergabe auf das in je<strong>der</strong> Hinsichtwirtschaftlichste Angebot vorbereiten (OLG Düsseldorf, B. v. 26.07.2006 - Az.: VII - Verg19/06).<strong>81.</strong>19.2.7 Festlegung auf nur ein Produkt4214Nach Auffassung <strong>der</strong> VK Münster kann auch eine <strong>Leistung</strong>sbeschreibung auf ein alseinziges <strong>der</strong>zeit marktgängiges Produkt hinauslaufen. Dies führt nicht per se zu einerwettbewerbsfeindlichen Verengung des Angebotsmarktes, die durch <strong>§</strong> 9 Nr. 5 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/Averhin<strong>der</strong>t werden soll. Wenn nämlich die Bieter sich dieses Produkt besorgen können und dieBieter von <strong>der</strong> Möglichkeit eines Bezugs von <strong>der</strong> Herstellerfirma we<strong>der</strong> aus rechtlichen nochaus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sind, haben sie auch die Möglichkeit, sich diesesProdukt zu “besorgen“ und in ihrem Angebot anzubieten. Dass dies nicht wirtschaftlich ist,wenn man selbst ein ähnliches Produkt herstellt, kann nicht zum Anlass genommen werden,<strong>der</strong> Vergabestelle vorzuhalten, dass sie ein Produkt mit ganz bestimmten technischenMerkmalen nicht for<strong>der</strong>n darf (VK Münster, B. v. 20.04.2005 - Az.: VK 6/05).<strong>81.</strong>19.2.8 Bestimmte Art <strong>der</strong> Ausführung4215Die gefor<strong>der</strong>te <strong>Leistung</strong> (Ausführung einer Sprinkleranlage) rechtfertigt eine Festlegung aufeine bestimmte Art <strong>der</strong> Ausführung (Bau einer Sprinkleranlage nur durch einUnternehmen, das auf <strong>der</strong> Errichterliste <strong>der</strong> VdS Schadensverhütung GmbH steht) aber nur,wenn eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Ausführung für den Bauherrn unzumutbare Härten o<strong>der</strong>wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würden. Findet sich dafür kein Hinweis und istdie entsprechende Position des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses auch nicht mit dem Zusatz "o<strong>der</strong>gleichwertiger Art" versehen, stellt dies einen Verstoß gegen <strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A dar, <strong>der</strong> denBieter in seinen Rechten verletzt (VK Südbayern, B. v. 4.10.2001 - Az.: 31-09/01).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!