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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulung und Wartungsarbeiten in einem wirtschaftlichvertretbaren Rahmen zu halten, entsprechen <strong>der</strong> gebotenen wirtschaftlichen Beschaffungund genügen für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Produktvorgabe. In dieser beson<strong>der</strong>en Situationerscheint eine auf spezielle Produkte zugeschnittene Ausschreibung gerechtfertigt (BayObLG,B. v. 15.09.2004 - Az.: Verg 026/03; Saarländisches OLG, B. v. 29.10.2003 - Az.: 1 Verg2/03; OLG Frankfurt, B. v. 29.05.2007 - Az.: 11 Verg. 12/06; B. v. 28.10.2003 - Az.: 11 Verg9/03; VK Hessen, B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 dVK – 29/2007; 1. VK Sachsen, B. v. 23.1.2004 - Az.: 1/SVK/160-03; im Ergebnis ebenso VKSüdbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-37-11/06).42104210/1In solchen Fällen muss <strong>der</strong> Auftraggeber darlegen, inwieweit und nach welchen Kriteriener eine Ersatzteillagerung vornimmt. Ersatzteile sind nämlich je<strong>der</strong>zeit bei den Herstellernz.B. von Beschlägen bestellbar. Aus Sicht <strong>der</strong> Vergabekammer ist bei einem Defekt daherweniger eine Lagerhaltung bei dem Auftraggeber notwendig, als vorrangig eine Beschaffungbei dem Hersteller zu gewährleisten. Der Auftraggeber kann sich hierfür zur Absicherung bei<strong>der</strong> Auftragsvergabe die Gewährleistung einer Ersatzteilversorgung über einen bestimmtenZeitraum vertraglich zusichern lassen. Aber selbst wenn man unterstellt, es ist eine gewisseVorhaltung von Ersatzteilen erfor<strong>der</strong>lich, so sind in bestimmten Fällen nur relativ wenige undvor allem kleine Ersatzteile von z.B. bestimmten anfälligeren Teilen <strong>der</strong> Beschläge (z.B.Schließmechanismus <strong>der</strong> Auszugssperre) vorzuhalten. Hierfür ist keine umfangreicheBereithaltung von Lagerkapazitäten erfor<strong>der</strong>lich, die einen Ausschluss des Wettbewerbsrechtfertigt (2. VK Bund, B. v. 23.01.2006 - Az.: VK 2 - 168/05).Sehr viel restriktiver beurteilt die 1. VK Hessen eine mögliche Rechtfertigung mit Blick aufVereinfachung von Wartungsverträgen. Das Ziel <strong>der</strong> „Vereinfachung vonWartungsverträgen“ betrifft zwar ein durchaus berechtigtes Interesse des Auftraggebers.Jedoch reicht dieses Kriterium nicht als Rechtfertigung für die ausnahmsweise Zulassungeines bestimmten Erzeugnisses aus: Die Vergabestelle hat diesbezüglich die Möglichkeit,die eingehenden Angebote (bei Aufnahme entsprechen<strong>der</strong> Wertungskriterien in denAusschreibungsbedingungen) auch nach <strong>der</strong> Wartungsfreundlichkeit, <strong>der</strong>Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Schulungen <strong>der</strong> Hausmeister etc. zu bewerten. EntsprechendeZuschlagskriterien sind beispielsweise Folgekosten, Bedienungsfreundlichkeit, etc. (1. VKHessen, B. v. 11.12.2006 – Az.: 69 d VK 60/2006).<strong>81.</strong>19.2.5 Schnittstellenrisiko42114212Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ein Bieteranbietet, durch Installation einer produktneutralen Schnittstelle die Kompatibilität - etwa imMess-, Steuer- und Regeltechnikbereich bzw. Elektronikbereich - erst herzustellen. Allein dieNotwendigkeit einer zusätzlichen Anbindung begründet ein Risiko, welches <strong>der</strong>Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner legitimen Risiken nicht übernehmen muss(OLG Frankfurt, B. v. 28.10.2003 - Az.: 11 Verg 9/03; VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 -Az.: Z3-3-3194-1-37-11/06; 1. VK Sachsen, B. v. 23.1.2004 - Az.: 1/SVK/160-03).Zu Abwägungsfragen bei Schnittstellenrisiken im IuK- und EDV-Bereich vgl. dieKommentierung zu <strong>§</strong> 8 VOL/A RZ 6665.<strong>81.</strong>19.2.6 Wahl zwischen nur zwei Systemen

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