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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010maßgeblich zugrunde zu legen ist dabei <strong>der</strong> Auftraggeberwille in Bezug auf den konkretenAuftragsgegenstand, den Einsatzort und den individuellen Verwendungszweck. Dabei trägtdiese Regelung dem Umstand Rechnung, dass <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen auch in sehrsubtiler Weise zu einer verbotenen Bevorzugung bestimmter Unternehmen o<strong>der</strong>Erzeugnisse führen können. Dabei können sich bei <strong>der</strong> <strong>Beschreibung</strong> technischer Merkmalesehr schnell diskriminierend wirkende Passagen einschleichen, ohne das die Vergabestelledies beabsichtigt hat o<strong>der</strong> merkt (VK Nie<strong>der</strong>sachsen, B. v. 16.11.2009 - Az.: VgK-62/2009).4202/3Die Rechtfertigungsbedürftigkeit von in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufgestelltenAnfor<strong>der</strong>ungen, die bestimmte Produkte bevorzugen o<strong>der</strong> benachteiligen, folgt aus <strong>der</strong>einerseits bestehenden Freiheit des Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf und damit denAuftragsgegenstand festzulegen, und den an<strong>der</strong>erseits zu beachtenden vergaberechtlichenGrundsätzen des Wettbewerbs und <strong>der</strong> Diskriminierungsfreiheit und ist daher nicht auftechnische Spezifikationen in einem engen Sinne zu beschränken. Sie erstreckt sichvielmehr auch auf an<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen, die geeignet sind, die gleichewettbewerbsbeschränkende o<strong>der</strong> diskriminierende Wirkung zu entfalten. Es ist dahernicht entscheidend, ob man das Verlangen nach einer allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung von ausgeschriebenen Türen als technische Spezifikation auffasst und ob,falls dies <strong>der</strong> Fall ist, diese Spezifikation die in <strong>§</strong> 9 Nr. 10 S. 1 <strong>VOB</strong>/A genanntenParameter betrifft. Maßgeblich ist vielmehr, ob Vorgaben in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung diein <strong>§</strong> 9 Nr. 10 S. 1 <strong>VOB</strong>/A beschriebene Wirkung haben. Ist dies <strong>der</strong> Fall, so bedürfen sie einersachlichen Rechtfertigung, wobei offen bleiben kann, ob dies aus einer unmittelbaren o<strong>der</strong>analogen Anwendung von <strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A o<strong>der</strong> unmittelbar aus den vergaberechtlichenGrundsätzen <strong>der</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 Abs. 1 und 2 GWB, 2 Nr. 1 und 2 <strong>VOB</strong>/A folgt (2. VK Bund, B. v.09.12.2009 - Az.: VK 2 – 192/09).<strong>81.</strong>19.1 Allgemeines42034203/1Nach seinem Wortlaut lässt <strong>§</strong> 9 Nr. 10 zwei Ausnahmen von dem Verbot <strong>der</strong> Verweisungauf eine bestimmte Produktion o<strong>der</strong> Herkunft o<strong>der</strong> ein beson<strong>der</strong>es Verfahren o<strong>der</strong> aufMarken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs o<strong>der</strong> einer bestimmten Produktion zu;einmal ist eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand möglich; zweitens ist eineVerweisung dann zulässig, wenn <strong>der</strong> Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau undallgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz„o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.Der Auftraggeber ist also nicht verpflichtet, z.B. Fabrikatsangaben im Angebot zuverlangen; er darf sie nach <strong>der</strong> Angebotsöffnung im Rahmen <strong>der</strong> Aufklärungnachfragen (VK Nordbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 27/08; B. v. 23.04.2008- Az.: 21.VK - 3194 - 15/08).<strong>81.</strong>19.2 Erster Ausnahmetatbestand<strong>81.</strong>19.2.1 Sinn und Zweck4204Die <strong>VOB</strong> kann ein legitimes Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt zuverwenden o<strong>der</strong> eine bestimmte Art <strong>der</strong> Ausführung zu erhalten, nicht einschränken

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