Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>12 Angabe aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände(<strong>§</strong> 9 Nr. 3 Abs. 1)4176Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussendenUmstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<strong>81.</strong>12.1 Umfangreiche Prüfungen41774178Der For<strong>der</strong>ung an die Vergabestelle, "alle" die Preisermittlung beeinflussenden Umständefestzustellen, ist zu entnehmen, dass <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber umfangreiche Prüfungengegebenenfalls durch Sachverständige vorzunehmen hat, um den Bietern auch tatsächlichalle Umstände mitteilen zu können, die sich auf die Preisermittlung auswirken können (2. VKBund, B. v. 24.6.2003 - Az.: VK 2 - 46/03).Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln undzusammenzustellen und damit den genauen <strong>Leistung</strong>sgegenstand und -umfang vor Erstellung<strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufzuklären, unterliegt <strong>der</strong> Grenze des Mach- undZumutbaren. Er ist daher einerseits verpflichtet, zumutbaren finanziellen Aufwand zutreiben, um die kalkulationsrelevanten Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung zu ermitteln.Diese Pflicht des Auftraggebers endet jedoch, wo eine in allen Punkten eindeutige<strong>Leistung</strong>sbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist (VKSchleswig-Holstein, B. v. 17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08). Soweit <strong>der</strong> Auftraggebertatsächlich bestehende Möglichkeiten zu einer vollständigen Ermittlung nicht nutzt, obliegtihm <strong>der</strong> konkrete Nachweis, dass eine vollständige Aufklärung wegen des damitverbundenen Aufwands trotz Aufklärungspflicht unzumutbar ist (VK Lüneburg, B. v.07.09.2005 - Az.: VgK-38/2005).<strong>81.</strong>12.2 Genaue Kennzeichnung <strong>der</strong> Bestandteile des Vertrages4179Der Auftraggeber ist verpflichtet, genau zu kennzeichnen, welche Teile <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen Bestandteil des Vertrages werden und also die Bewertungbeeinflussen können. Ein Vertragsmuster für einen Wartungsvertrag, welches vom Bietermit Preisen zu versehen ist, muss dies deutlich erkennen lassen. Es wird nicht bereitsdadurch zum Vertragsbestandteil, dass es den Verdingungsunterlagen beigefügt ist, son<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Bieter muss auf diese Tatsache hingewiesen werden sowie darauf, dass er bereitsjetzt verpflichtet ist, Preisangaben für einen zu einem späteren Zeitpunktabzuschließenden Wartungsvertrag zu machen. Hierfür sind die anzukreuzenden Optionenauf dem Vorblatt des üblichen Wartungsvertragsmusters sowie gegebenenfalls sonstigeAngaben (z. B. EVM(B)Ang) vorgesehen. Unterlässt <strong>der</strong> Auftraggeber es, hier diegefor<strong>der</strong>ten Angaben zu machen, entspricht dies nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen, die gemäß <strong>§</strong> 9 Nr.3 <strong>VOB</strong>/A an den Auftraggeber zu stellen sind (1. VK Sachsen, B. v. 11.10.2001 - Az.:1/SVK/94-01).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>12.3 Hinweise auf Asbestzementmaterial4180Ein nach <strong>VOB</strong>/A erstelltes <strong>Leistung</strong>sverzeichnis über die Demontage von Abflussrohrenmuss auf etwaig erfor<strong>der</strong>liche beson<strong>der</strong>e Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen aus <strong>der</strong>Behandlung und Beseitigung von Asbestzementmaterial ausdrücklich hinweisen (OLGCelle, Urteil vom 3.5.2001 - Az.: 13 U 186/00).<strong>81.</strong>12.4 Genaue Kennzeichnung <strong>der</strong> Kostenbestandteile desgefor<strong>der</strong>ten Angebotspreises4181Aus den Verdingungsunterlagen muss deutlich werden, aus welchen Kostenbestandteilensich <strong>der</strong> im Preisblatt anzugebende Angebotspreis zusammensetzen soll (3. VK Bund, B.v. 24.09.2004 - Az.: VK 3 - 161/04).<strong>81.</strong>12.5 Richtlinie des VHB 2008<strong>81.</strong>12.5.1 Technische Richtigkeit einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung4182Eine <strong>Leistung</strong>sbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten <strong>der</strong>Ausführung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> entsprechend den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, denAllgemeinen Technischen Vertragsbedingungen o<strong>der</strong> etwaigen leistungs- undproduktspezifischen Vorgaben zutreffend festlegt (Richtlinien zu 100 – AllgemeineRichtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.2.1.3).<strong>81.</strong>12.5.2 Arbeiten in belegten Anlagen4183Wenn <strong>Leistung</strong>en in Bauwerken/Anlagen ausgeführt werden sollen, in denen <strong>der</strong> Betriebweitergeführt wird, ist vor Aufstellung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>der</strong> nutzendenVerwaltung abzustimmen, welche beson<strong>der</strong>en Vorkehrungen bei <strong>der</strong> Ausführung getroffenwerden müssen, siehe Nr. 0.2.2 <strong>der</strong> ATV DIN 18299 (Ziffer 6.1).<strong>81.</strong>12.5.3 Auswertung von Gutachten4184Wenn Gutachten - z. B. über Baugrund, Grundwasser o<strong>der</strong> Altlasten - eingeholt werden, sind<strong>der</strong>en Ergebnisse und die dadurch begründeten Anfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibungvollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eineordnungsgemäße <strong>Leistung</strong>sbeschreibung nicht aus (Ziffer 6.2).<strong>81.</strong>12.6 Beson<strong>der</strong>e Hinweise für die Ausschreibung vonLebenszeitkosten
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