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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>12 Angabe aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände(<strong>§</strong> 9 Nr. 3 Abs. 1)4176Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussendenUmstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<strong>81.</strong>12.1 Umfangreiche Prüfungen41774178Der For<strong>der</strong>ung an die Vergabestelle, "alle" die Preisermittlung beeinflussenden Umständefestzustellen, ist zu entnehmen, dass <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber umfangreiche Prüfungengegebenenfalls durch Sachverständige vorzunehmen hat, um den Bietern auch tatsächlichalle Umstände mitteilen zu können, die sich auf die Preisermittlung auswirken können (2. VKBund, B. v. 24.6.2003 - Az.: VK 2 - 46/03).Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln undzusammenzustellen und damit den genauen <strong>Leistung</strong>sgegenstand und -umfang vor Erstellung<strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufzuklären, unterliegt <strong>der</strong> Grenze des Mach- undZumutbaren. Er ist daher einerseits verpflichtet, zumutbaren finanziellen Aufwand zutreiben, um die kalkulationsrelevanten Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung zu ermitteln.Diese Pflicht des Auftraggebers endet jedoch, wo eine in allen Punkten eindeutige<strong>Leistung</strong>sbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist (VKSchleswig-Holstein, B. v. 17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08). Soweit <strong>der</strong> Auftraggebertatsächlich bestehende Möglichkeiten zu einer vollständigen Ermittlung nicht nutzt, obliegtihm <strong>der</strong> konkrete Nachweis, dass eine vollständige Aufklärung wegen des damitverbundenen Aufwands trotz Aufklärungspflicht unzumutbar ist (VK Lüneburg, B. v.07.09.2005 - Az.: VgK-38/2005).<strong>81.</strong>12.2 Genaue Kennzeichnung <strong>der</strong> Bestandteile des Vertrages4179Der Auftraggeber ist verpflichtet, genau zu kennzeichnen, welche Teile <strong>der</strong>Verdingungsunterlagen Bestandteil des Vertrages werden und also die Bewertungbeeinflussen können. Ein Vertragsmuster für einen Wartungsvertrag, welches vom Bietermit Preisen zu versehen ist, muss dies deutlich erkennen lassen. Es wird nicht bereitsdadurch zum Vertragsbestandteil, dass es den Verdingungsunterlagen beigefügt ist, son<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Bieter muss auf diese Tatsache hingewiesen werden sowie darauf, dass er bereitsjetzt verpflichtet ist, Preisangaben für einen zu einem späteren Zeitpunktabzuschließenden Wartungsvertrag zu machen. Hierfür sind die anzukreuzenden Optionenauf dem Vorblatt des üblichen Wartungsvertragsmusters sowie gegebenenfalls sonstigeAngaben (z. B. EVM(B)Ang) vorgesehen. Unterlässt <strong>der</strong> Auftraggeber es, hier diegefor<strong>der</strong>ten Angaben zu machen, entspricht dies nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen, die gemäß <strong>§</strong> 9 Nr.3 <strong>VOB</strong>/A an den Auftraggeber zu stellen sind (1. VK Sachsen, B. v. 11.10.2001 - Az.:1/SVK/94-01).

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