10.07.2015 Aufrufe

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104173/3,1Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob <strong>der</strong> Auftragnehmer gegen direktes Entgeltdes Auftraggebers ein Bauwerk errichten soll o<strong>der</strong> ob er die Möglichkeit erhält, sichdurch die Nutzung des Bauwerks zu refinanzieren. Die mangelnde Verfügbarkeit undBebaubarkeit <strong>der</strong> Bauflächen lässt in beiden Fällen seinen wirtschaftlichen Erfolg entfallen(VK Düsseldorf, B. v. 28.01.2010 - Az.: VK - 37/2009 – B).<strong>81.</strong>11.26 Übertragung des Risikos <strong>der</strong> Vollständigkeit undWi<strong>der</strong>spruchsfreiheit <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen4173/4Das Risiko <strong>der</strong> Vollständigkeit und Fehlerfreiheit <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen trägt <strong>der</strong>Auftraggeber (vgl. <strong>§</strong> 9 Nr. 1 und 3 <strong>VOB</strong>/A). Führt die Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit undLückenhaftigkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung dazu, dass bei AuftragsausführungenMehrleistungen zu erbringen sind, so sind diese zu vergüten; kommt es zuVerzögerungen, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Zwar hat <strong>der</strong> Bietergewisse Mitwirkungspflichten. Er muss, wenn er während des Vergabeverfahrens feststellt,dass die Verdingungsunterlagen unklar, lückenhaft o<strong>der</strong> sonst fehlerhaft sind, dieVergabestelle unverzüglich darauf hinweisen. Bei erkannter o<strong>der</strong> erkennbarerUnvollständigkeit soll <strong>der</strong> Bieter sich nicht im Nachhinein hierauf berufen können. Die vomBieter verlangte Vollständigkeitserklärung geht aber weit über eine solcheMitwirkungspflicht hinaus, wenn <strong>der</strong> Bieter mit Abgabe des Angebots "versichern"muss, "dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren,um die übernommenen <strong>Leistung</strong>en abnahmereif und funktionsfähig nach Ausführungsart undUmfang erbringen zu können." Die abzugebende Erklärung bezieht sich also nicht nur aufdie Vollständigkeit <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen, son<strong>der</strong>n weitergehend auf dieHerstellung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit und <strong>der</strong> Abnahmereife. Sollte sich herausstellen, dassdas errichtete Bauwerk mangels vollständiger Angaben in den Verdingungsunterlagen nichtvoll funktionsfähig und abnahmereif zu erbringen war, so hat die abgegebene Erklärung zurFolge, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer hierfür mit verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ober die Lückenhaftigkeit <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen bei Erstellung des Angebotsüberhaupt hätte erkennen können. Bei erfor<strong>der</strong>lichen Mehrleistungen zur Herstellung einerabnahmereifen <strong>Leistung</strong> kann <strong>der</strong> Auftraggeber dem Ansinnen des Auftragnehmers nachMehrvergütung die streitige Klausel entgegenhalten. Wenn es infolge <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen Zweifel am Umfang <strong>der</strong> geschuldeten<strong>Leistung</strong> gibt, soll <strong>der</strong> Auftraggeber bestimmen, wie die Verdingungsunterlagen hier zuverstehen waren und was die vereinbarte <strong>Leistung</strong> ist. Da die so im Nachhinein bestimmte<strong>Leistung</strong> dann die vertraglich vereinbarte <strong>Leistung</strong> im Sinne des <strong>§</strong> 2 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/B ist, stehendem Auftragnehmer keinerlei Mehrvergütungsansprüche zu. Im Ergebnis beansprucht <strong>der</strong>Auftraggeber damit aber das Recht, den in den Verdingungsunterlagen liegenden Fehler imNachhinein zu seinen Gunsten zu korrigieren, ohne dass dem AuftragnehmerAusgleichsansprüche zustehen. In ihren finanziellen Auswirkungen ist die Belastung durchbeide Regelungen nicht absehbar o<strong>der</strong> gar kalkulierbar (3. VK Bund, B. v. 28.01.2008 -Az.: VK 3 - 154/07; B. v. 24.01.2008 - Az.: VK 3 - 151/07).<strong>81.</strong>11.27 Vorabzustimmung des Bieters zur Übertragung <strong>der</strong> Rechteund Pflichten des Auftraggebers auf eine Projektgesellschaft4173/5Eine vorgesehene Vorabzustimmung des Bieters zur Übertragung <strong>der</strong> Rechte undPflichten des Auftraggebers auf eine Projektgesellschaft überträgt ein ungewöhnliches

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!