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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu ermessen, ist es gerechtfertigt, die betreffendeAuftragsbedingung vom Verbot des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A freizustellen. Das ist nicht <strong>der</strong> Fall,wenn Inhalt <strong>der</strong> Angebotskalkulation auch <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausschreibung vorgegebenegünstige o<strong>der</strong> ungünstige Zeitraum <strong>der</strong> Bauausführung ist. Ungünstige Zeiträumebedingen Verän<strong>der</strong>ungen in den <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen (an<strong>der</strong>e Beton- undBindemittelzusätze wegen Bauarbeiten in <strong>der</strong> Winterzeit, winterbedingte etwaigeUnterbrechungen in <strong>der</strong> Bauausführung mit an<strong>der</strong>weitiger Verkehrsführung). Die zeitlicheVerschiebung <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bauleistungen kann deshalb nicht ohne Einfluss aufdie Preisgrundlage bleiben (VK Brandenburg, B. v. 30.09.2008 - Az.: VK 30/08).<strong>81.</strong>11.24 Bedingter Zuschlag4173/1,5Ein bedingter Zuschlag z.B. dahingehend, dass bei einem einheitlichen Bauvorhaben, das inLosen ausgeschrieben ist, <strong>der</strong> Auftraggeber berechtigt ist, die Zuschlagserteilung eines Losesunter die aufschiebende Bedingung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Lose zu stellen,überträgt dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis und ist daher unzulässig. Ein Bieterkann den Ablauf <strong>der</strong> Vergabe grundsätzlich nicht beeinflussen und auch nicht für einezusammenhängende Vergabe <strong>der</strong> Lose Sorge tragen. Die wesentlichen für eine Vergabebedeutsamen Umstände hat <strong>der</strong> Auftraggeber in <strong>der</strong> Hand. Er schafft die Voraussetzungen fürdas Vorhaben, gestaltet die Verdingungsunterlagen und prüft und wertet die Angebote. Dieaus <strong>der</strong> Sicht des Auftraggebers entscheidende Motivation für dieses Konstrukt, nämlichdie zeitliche Verschiebung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung in einem Los durch einenNachprüfungsantrag, ist von dem im Parallelverfahren für den Zuschlag vorgesehenenBieter ebenfalls nicht beeinflussbar. Durch die vorgesehene Möglichkeit, den Zuschlagunter die aufschiebende Bedingung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung im Parallelverfahren zu stellen,wird dem Auftragnehmer das zeitliche Risiko des Nachprüfungsverfahrens bei <strong>der</strong>Parallelvergabe mit aufgebürdet. Zwar ist die Dauer des Nachprüfungsverfahrens vor <strong>der</strong>Vergabekammer wegen <strong>der</strong> 5-Wochen Frist des <strong>§</strong> 113 Abs. 1 Satz 1 GWB noch einigermaßenvoraussehbar. Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem OLG trifft dies aber bereitsnicht mehr zu. Für den Bieter ist damit nicht voraussehbar, wann er mit den Bauarbeiten wirdbeginnen können. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies auch die Planbarkeit <strong>der</strong>Auftragsausführung und unter Umständen auch die Verfügbarkeit von Ressourcen beeinflusst.Das dadurch dem Auftragnehmer überbürdete Wagnis ist auch in mehrfacher Hinsichtungewöhnlich: Zutreffend ist zwar, dass Terminverschiebungen in <strong>der</strong> Baubranche nichtsUngewöhnliches sind. Aus <strong>der</strong> Regelung des <strong>§</strong> 5 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/B ergibt sich auch, dass einAuftraggeber nicht zwingend vor Vertragsabschluss den Termin für den Baubeginnangeben muss. Ist <strong>der</strong> Vertrag zustande gekommen, gibt <strong>§</strong> 5 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/B demAuftragnehmer aber das Recht, Auskunft über den voraussichtlichen <strong>Leistung</strong>sbeginn zuverlangen. Diese Bestimmung berücksichtigt das wohlverstandene Interesse desAuftragnehmers, zumindest über den voraussichtlichen Baubeginn Bescheid zu wissen, umseine betrieblichen Planungen auf die Erfüllung <strong>der</strong> bauvertraglichen Pflichten einstellen zukönnen. Richtet <strong>der</strong> Auftragnehmer ordnungsgemäß die Frage über den Baubeginn an denAuftraggeber, so ist dieser verpflichtet, die gefor<strong>der</strong>te Auskunft zu erteilen. Diese Rechtebestehen bei <strong>der</strong> bedingten Zuschlagserteilung nicht. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong>Ausführung von einer Auffor<strong>der</strong>ung des Auftraggebers abhängt, bestimmt <strong>§</strong> 11 <strong>VOB</strong>/ANr. 1 Abs. 3, dass die Frist innerhalb <strong>der</strong>er die Auffor<strong>der</strong>ung auszusprechen ist, in denVerdingungsunterlagen festgelegt sein muss. In Verbindung mit <strong>§</strong> 5 Nr. 2 Satz 2 <strong>VOB</strong>/B,wonach <strong>der</strong> Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Auffor<strong>der</strong>ung zu beginnen hat,ist damit <strong>der</strong> Baubeginn und <strong>der</strong> Bauablauf planbar und kalkulierbar. Teilt <strong>der</strong> Auftraggeberinsoweit mit, dass die Auffor<strong>der</strong>ung mit Erteilung des Zuschlags erfolgt, läuft im Ergebnis

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