Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>der</strong> Vergabekammer gemäß 109 GWB zum Nachprüfungsverfahren beigeladen werden.Eine Rechtsverletzung im Sinne des <strong>§</strong> 114 Abs. 1 Satz 1 GWB durch die antizipierteZustimmungserklärung scheidet für diesen Bieterkreis aus. Für den Antragsteller folgt diesschon daraus, dass er ohne Zustimmung zur Bindefristverlängerung bis zum rechtskräftigenAbschluss des Nachprüfungsverfahrens die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahrengemäß <strong>§</strong> 107 Abs. 2 GWB verliert, wenn das Zuschlagsverbot gemäß <strong>§</strong> 115 Abs. 1 GWB dieZuschlags- und Bindefrist nach <strong>§</strong> 19 VOL/A bzw. <strong>VOB</strong>/A überholt. Das Zuschlagsverbot des<strong>§</strong> 115 Abs. 1 GWB und die damit verbundene Verzögerung des Vergabeverfahrens dient jagerade den Interessen des Antragstellers und ist die zentrale Regelung des vergaberechtlichenPrimärrechtsschutzes. Der damit verbundene Bieterschutz aber läuft ins Leere, wenn <strong>der</strong>Antragsteller den Zuschlag nach rechtskräftigem Abschluss des Nachprüfungsverfahrensschon deshalb nicht erhalten kann, weil er mangels Verlängerung <strong>der</strong> Bindefrist keinwirksames Angebot mehr vorweisen kann. Da <strong>der</strong> Gesetzgeber bislang <strong>der</strong> Problematik,dass die Wirkung des Zuschlagsverbots gemäß <strong>§</strong> 115 Abs. 1 GWB die Zuschlags- undBindefrist überholt, nicht Rechnung getragen hat, ist die Lösung über eine antizipierteZustimmungserklärung zur Bindefristverlängerung eine recht- und zweckmäßigeRegelung, die den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (VK Lüneburg, B. v.08.05.2006 - Az.: VgK-07/2006).4173Diese Auffassung muss differenziert betrachtet werden; sie ist mit Blick z.B. auf möglicheMaterialpreissteigerungen bei Stahl o<strong>der</strong> Nichteisenmetalle (Kupfer) nicht haltbar.<strong>81.</strong>11.23 Ausschreibungsbedingung, als Zeitraum für die spätesteAuffor<strong>der</strong>ung zum Beginn <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bauleistungenpauschal vier Monate nach Ablauf <strong>der</strong> Bindefrist des Angebotesvorzusehen4173/1Die Ausschreibungsbedingung, als Zeitraum für die späteste Auffor<strong>der</strong>ung zum Beginn<strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bauleistungen pauschal vier Monate nach Ablauf <strong>der</strong> Bindefrist desAngebotes vorzusehen, stellt ein ungewöhnliches Wagnis dar und verstößt gegen <strong>§</strong> 9 Nr. 2<strong>VOB</strong>/A. Die Eintragung des Auftraggebers in den Beson<strong>der</strong>en Vertragsbedingungen, diespäteste Auffor<strong>der</strong>ung zur Ausführung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> erfolgt ca. vier Monate nach Ablauf <strong>der</strong>Zuschlags- und Bindefrist, enthält mehrere Varianten, sodass eine Kalkulation des Preisesmehr auf Schätzungen als auf einer eindeutigen und erschöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (<strong>§</strong>9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A) beruhen muss. So ist ungewiss, zu welchem Zeitpunkt <strong>der</strong> Auftragnehmervom Auftraggeber in Anspruch genommen wird. Erstreckt sich z.B. dieAusführungsdauer über zwei Winterphasen, ist <strong>der</strong> Gesamtaufwand und mithin auch<strong>der</strong> Gesamtpreis, den die Antragstellerin anbieten kann, wesentlich höher als <strong>der</strong> Preis,<strong>der</strong> angeboten werden kann, wenn nur eine Winterphase zu berücksichtigen ist.Derjenige Bieter, <strong>der</strong> zwei Winterphasen seiner Kalkulation zugrunde legt, wird gegenüberBietern, die nur einen Winter einkalkulieren, im Ergebnis keine Chance auf dieZuschlagserteilung haben. Für die Bieter muss aber überschaubar sein, mit welcherWahrscheinlichkeit sich das Wagnis - Bauausführung während einer o<strong>der</strong> zweiWinterperioden - voraussichtlich realisieren wird und mit welchem Ergebnis sich das Risikosodann preislich entwickelt. Allein <strong>der</strong> Umstand, dass sich das theoretisch aufgebürdeteMaximalrisiko benennen und preislich beziffern lässt, nimmt einer Auftragsbedingung, durchdie ein Auftragnehmer im Sinne von <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A ein ungewöhnliches und seinemEinfluss entzogenes Risiko aufgebürdet wird, noch nicht ihre Unangemessenheit. Erst dann,wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer in <strong>der</strong> Lage ist, das zu überschauende Wagnis konkret abzuschätzen
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu ermessen, ist es gerechtfertigt, die betreffendeAuftragsbedingung vom Verbot des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A freizustellen. Das ist nicht <strong>der</strong> Fall,wenn Inhalt <strong>der</strong> Angebotskalkulation auch <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausschreibung vorgegebenegünstige o<strong>der</strong> ungünstige Zeitraum <strong>der</strong> Bauausführung ist. Ungünstige Zeiträumebedingen Verän<strong>der</strong>ungen in den <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen (an<strong>der</strong>e Beton- undBindemittelzusätze wegen Bauarbeiten in <strong>der</strong> Winterzeit, winterbedingte etwaigeUnterbrechungen in <strong>der</strong> Bauausführung mit an<strong>der</strong>weitiger Verkehrsführung). Die zeitlicheVerschiebung <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bauleistungen kann deshalb nicht ohne Einfluss aufdie Preisgrundlage bleiben (VK Brandenburg, B. v. 30.09.2008 - Az.: VK 30/08).<strong>81.</strong>11.24 Bedingter Zuschlag4173/1,5Ein bedingter Zuschlag z.B. dahingehend, dass bei einem einheitlichen Bauvorhaben, das inLosen ausgeschrieben ist, <strong>der</strong> Auftraggeber berechtigt ist, die Zuschlagserteilung eines Losesunter die aufschiebende Bedingung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Lose zu stellen,überträgt dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis und ist daher unzulässig. Ein Bieterkann den Ablauf <strong>der</strong> Vergabe grundsätzlich nicht beeinflussen und auch nicht für einezusammenhängende Vergabe <strong>der</strong> Lose Sorge tragen. Die wesentlichen für eine Vergabebedeutsamen Umstände hat <strong>der</strong> Auftraggeber in <strong>der</strong> Hand. Er schafft die Voraussetzungen fürdas Vorhaben, gestaltet die Verdingungsunterlagen und prüft und wertet die Angebote. Dieaus <strong>der</strong> Sicht des Auftraggebers entscheidende Motivation für dieses Konstrukt, nämlichdie zeitliche Verschiebung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung in einem Los durch einenNachprüfungsantrag, ist von dem im Parallelverfahren für den Zuschlag vorgesehenenBieter ebenfalls nicht beeinflussbar. Durch die vorgesehene Möglichkeit, den Zuschlagunter die aufschiebende Bedingung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung im Parallelverfahren zu stellen,wird dem Auftragnehmer das zeitliche Risiko des Nachprüfungsverfahrens bei <strong>der</strong>Parallelvergabe mit aufgebürdet. Zwar ist die Dauer des Nachprüfungsverfahrens vor <strong>der</strong>Vergabekammer wegen <strong>der</strong> 5-Wochen Frist des <strong>§</strong> 113 Abs. 1 Satz 1 GWB noch einigermaßenvoraussehbar. Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem OLG trifft dies aber bereitsnicht mehr zu. Für den Bieter ist damit nicht voraussehbar, wann er mit den Bauarbeiten wirdbeginnen können. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies auch die Planbarkeit <strong>der</strong>Auftragsausführung und unter Umständen auch die Verfügbarkeit von Ressourcen beeinflusst.Das dadurch dem Auftragnehmer überbürdete Wagnis ist auch in mehrfacher Hinsichtungewöhnlich: Zutreffend ist zwar, dass Terminverschiebungen in <strong>der</strong> Baubranche nichtsUngewöhnliches sind. Aus <strong>der</strong> Regelung des <strong>§</strong> 5 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/B ergibt sich auch, dass einAuftraggeber nicht zwingend vor Vertragsabschluss den Termin für den Baubeginnangeben muss. Ist <strong>der</strong> Vertrag zustande gekommen, gibt <strong>§</strong> 5 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/B demAuftragnehmer aber das Recht, Auskunft über den voraussichtlichen <strong>Leistung</strong>sbeginn zuverlangen. Diese Bestimmung berücksichtigt das wohlverstandene Interesse desAuftragnehmers, zumindest über den voraussichtlichen Baubeginn Bescheid zu wissen, umseine betrieblichen Planungen auf die Erfüllung <strong>der</strong> bauvertraglichen Pflichten einstellen zukönnen. Richtet <strong>der</strong> Auftragnehmer ordnungsgemäß die Frage über den Baubeginn an denAuftraggeber, so ist dieser verpflichtet, die gefor<strong>der</strong>te Auskunft zu erteilen. Diese Rechtebestehen bei <strong>der</strong> bedingten Zuschlagserteilung nicht. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong>Ausführung von einer Auffor<strong>der</strong>ung des Auftraggebers abhängt, bestimmt <strong>§</strong> 11 <strong>VOB</strong>/ANr. 1 Abs. 3, dass die Frist innerhalb <strong>der</strong>er die Auffor<strong>der</strong>ung auszusprechen ist, in denVerdingungsunterlagen festgelegt sein muss. In Verbindung mit <strong>§</strong> 5 Nr. 2 Satz 2 <strong>VOB</strong>/B,wonach <strong>der</strong> Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Auffor<strong>der</strong>ung zu beginnen hat,ist damit <strong>der</strong> Baubeginn und <strong>der</strong> Bauablauf planbar und kalkulierbar. Teilt <strong>der</strong> Auftraggeberinsoweit mit, dass die Auffor<strong>der</strong>ung mit Erteilung des Zuschlags erfolgt, läuft im Ergebnis
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