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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>11.20 Vereinbarung einer Vertragsstrafe für nicht rechtzeitigeMitteilungen über organisatorische o<strong>der</strong> strukturelle Verän<strong>der</strong>ungenbeim Auftragnehmer o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Zusammensetzungeiner AuftragnehmergemeinschaftAn <strong>der</strong> Bestimmung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass <strong>Leistung</strong>serbringerorganisatorische o<strong>der</strong> strukturelle Verän<strong>der</strong>ungen in ihrem Unternehmen o<strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Zusammensetzung einer Auftragnehmergemeinschaft nicht o<strong>der</strong>nicht rechtzeitig mitteilen, ist nichts auszusetzen. Der Auftraggeber will sich während <strong>der</strong>Vertragslaufzeit über Verän<strong>der</strong>ungen im Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>serbringer unterrichtethalten, welche die Fachkunde, die <strong>Leistung</strong>sfähigkeit o<strong>der</strong> die Zuverlässigkeit beeinträchtigenkönnen. Dazu ist er bei einem für mehrere Jahre einzugehenden Dauerschuldverhältnisberechtigt. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, die von dem Auftraggebergetroffene Vertragsstrafenregelung bleibe hinter den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen anVertragsstrafen nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 339 ff. BGB zurück o<strong>der</strong> überbürde dem <strong>Leistung</strong>serbringer zuUnrecht den Nachweis, dass ihn an einem Vertragsverstoß kein Verschulden trifft. DieBestimmungen <strong>der</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 339 bis 343 BGB sind auf die in Vertragsbedingungen desAuftraggebers geregelten Vertragsstrafen ohne Weiteres anzuwenden (OLG Düsseldorf, B. v.17.04.2008 - Az.: VII - Verg 15/08).<strong>81.</strong>11.21 Vereinbarung einer Bürgschaft als Sicherheit für dieVertragserfüllungSoll eine Bürgschaft als Sicherheit für die Vertragserfüllung gestellt werden, ist ein<strong>der</strong>artiges Verlangen des Auftraggebers legitim, und die Erfüllung ist für den späteren<strong>Leistung</strong>serbringer nicht unzumutbar. Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers umfasstselbstverständlich auch etwaige Schadensersatzansprüche. Eine Sicherheitsleistung ist<strong>Leistung</strong>serbringern <strong>der</strong> Höhe nach zuzumuten, wenn sie fünf Prozent <strong>der</strong> pauschal zuzahlenden monatlichen Vergütung beträgt (OLG Düsseldorf, B. v. 17.04.2008 - Az.: VII -Verg 15/08).<strong>81.</strong>11.22 Vorweggenommene Zustimmung zur Verlängerung <strong>der</strong>Bindefrist für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens zum Zeitpunkt<strong>der</strong> Angebotsabgabe4172Die Verpflichtung <strong>der</strong> Beter durch den Auftraggeber, bereits zum Zeitpunkt <strong>der</strong>Angebotsabgabe die vorweggenommene Zustimmung zur Verlängerung <strong>der</strong> Bindefristmindestens bis zur Rechtskraft des letzten Beschlusses im Nachprüfungsverfahren zuverlangen, sofern <strong>der</strong> Bieter Beteiligter des Nachprüfungsverfahrens ist, stellt keinungewöhnliches Wagnis dar. Nicht nur ein öffentlicher Auftraggeber, son<strong>der</strong>n auch dieBieter müssen bei europaweiten Vergabeverfahren stets damit rechnen, dass ein Bieter vonseinem Rechtsschutz nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 107 ff. GWB Gebrauch macht. Darin liegt keinungewöhnliches Kalkulationsrisiko. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die For<strong>der</strong>ungnach <strong>der</strong> antizipierten Zustimmung zur Bindefristverlängerung ausdrücklich nur auf die Bieterbeschränkt, die Beteiligte eines Nachprüfungsverfahrens werden. Dies sind neben demjeweiligen Antragsteller regelmäßig nur die Bieter, die nach dem <strong>der</strong>zeitigen Stand desVergabeverfahrens die aussichtsreichsten Angebote abgegeben haben und deshalb von

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