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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Parallelausschreibung gegen das Gebot <strong>der</strong>eindeutigen <strong>Leistung</strong>sbeschreibung verstoßen. Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierungzu <strong>§</strong> 16 <strong>VOB</strong>/A RZ 4619.<strong>81.</strong>11.18 Vereinbarung einer Vertragsstrafe4171Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Damit mussein Auftragnehmer rechnen. Ergibt sich außerdem die Höhe <strong>der</strong> Vertragstrafe aus einergesetzlichen Regelung (z.B. einem Tariftreuegesetz) und übernimmt die vertraglicheRegelung lediglich die gesetzliche Vorgabe, so „überbürdet“ o<strong>der</strong> verlagert <strong>der</strong> Auftraggebermit dieser Regelung kein Risiko auf die Bieter, mit dessen Eintritt nach dem allgemeinen undvorhersehbaren Ablauf einer Vertragsbeziehung bzw. bei <strong>der</strong> Durchführung des Vertragesnicht gerechnet werden muss, wobei dem Bieter die Möglichkeit genommen wird, die für ihnnachteiligen wirtschaftlichen Folgen abzuwenden (VK Münster, B. v. 24.09.2004 - Az.: VK24/04; im Ergebnis ebenso 3. VK Bund, B. v. 28.01.2008 - Az.: VK 3 - 154/07; B. v.24.01.2008 - Az.: VK 3 - 151/07).<strong>81.</strong>11.19 Vereinbarung einer Vertragsstrafe und Kündigung beiillegalen Praktiken im Baugewerbe4171/1Es dürfte allgemein bekannt sein, dass illegale Praktiken im Baugewerbe ein Problemdarstellen und dass <strong>der</strong> Auftraggeber ein anerkennenswertes Interesse daran hat, solcheVerstöße zu verhin<strong>der</strong>n. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei solchen Verstößenist grundsätzlich zulässig. Hierdurch wird im konkreten Fall auch kein ungewöhnlichesWagnis auf den Auftragnehmer überwälzt. Illegale Beschäftigung und Verstöße gegenarbeits- und sozialrechtliche Vorschriften gehören eher zum Risikobereich desAuftragnehmers, <strong>der</strong> auf die Beschäftigungsverhältnisse auf <strong>der</strong> Baustelle mehr Einfluss hatals <strong>der</strong> Auftraggeber und <strong>der</strong> sich ja <strong>der</strong> Nachunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichenVerpflichtungen bedient. Zwar ist die Zurechnung jeglichen Verschuldens in <strong>der</strong>Nachunternehmerkette sehr weitgehend und begründet unter Umständen – je nachAnzahl <strong>der</strong> einzusetzenden Nachunternehmer – ein Wagnis für den Auftragnehmer.Dieses Wagnis ist hier aber nicht ungewöhnlich im Sinne des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A. Dass demAuftragnehmer das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen auch im Rahmen vereinbarterVertragsstrafen gemäß <strong>§</strong> 278 BGB zugerechnet wird, ist <strong>der</strong> Regelfall. Wenn Vorschriften,die mit deliktischen Sanktionen belegt sind, zum Gegenstand <strong>der</strong> vertraglich geschuldeten<strong>Leistung</strong> gemacht werden, ist die Anwendung des <strong>§</strong> 278 BGB nicht systemwidrig, son<strong>der</strong>n imGegenteil folgerichtig. Das Risiko, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer die vereinbarteVertragsstrafe nicht an seine Nachunternehmer durchreichen o<strong>der</strong> von diesen Regressverlangen kann, besteht auch in an<strong>der</strong>en Fällen vereinbarter Vertragsstrafen,beispielsweise wenn ein Nachunternehmer eine bedeutende Verzögerung desFertigstellungstermins verschuldet. Das übernommene Wagnis ist auch kalkulierbar, wenneine mit <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH vereinbare Höchstsumme festgelegt wird; diesekann <strong>der</strong> Auftragnehmer in seinen Angebotspreis mit einkalkulieren (3. VK Bund, B. v.28.01.2008 - Az.: VK 3 - 154/07; B. v. 24.01.2008 - Az.: VK 3 - 151/07).

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