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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>11.12 Vorhaltung von Personal4165Ein öffentlicher Auftraggeber bürdet Bietern mit seiner Auffassung, dass bereits die Abgabeeines Angebots in einem an<strong>der</strong>en Vergabeverfahren unter Benennung des jeweiligenPersonals als eine Verplanung des Personals anzusehen ist, ein ungewöhnliches Wagnisauf. Er zwingt damit die Bieter, ihr Personal bis zum Ablauf <strong>der</strong> Bindefrist zugunsten <strong>der</strong>Vergabestelle vorzuhalten, so dass sich die Bieter nicht gleichzeitig mit diesem Personal uman<strong>der</strong>e Maßnahmen bewerben können. Da die Teilnahme an einem Vergabeverfahren für denBieter letztlich nur die Chance auf Zuschlagserteilung bedeutet, er aber darauf angewiesenist, sein Personal auszulasten, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, durch gleichzeitigeAbgabe mehrerer Angebote die Chancen auf Erlangung wenigstens einiger Aufträge zuerhöhen. Indem ein öffentlicher Auftraggeber die Bieter hinsichtlich dieser Möglichkeiteinengt, beschränkt er <strong>der</strong>en wettbewerbliche Handlungsfreiheit in nicht hinnehmbarer Weise.Darin liegt gleichzeitig auch eine für die Bieter unangemessene Bedingung (1. VK Bund, B.v. 19.7.2002 - Az.: VK 1 - 37/02).<strong>81.</strong>11.13 Gerüstvorhaltung für an<strong>der</strong>e Unternehmen4166Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn ein öffentlicher Auftraggeber in <strong>der</strong>Ausschreibung for<strong>der</strong>t, dass die Gerüste für die Dauer <strong>der</strong> Arbeiten auch an<strong>der</strong>en genaubezeichneten Unternehmern "vorzuhalten" sind, weil es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist,dass je<strong>der</strong> Unternehmer, <strong>der</strong> tätig wird und ein Gerüst benötigt, mit entsprechendemKostenaufwand sein Gerüst selbst stellt und wie<strong>der</strong> abbaut und auf diese Weise <strong>der</strong>Auftraggeber mehr bezahlen muss, als wenn ein Gerüst einmal gestellt wird. Entgegen <strong>der</strong>Auffassung des Berufungsgerichts überbürdet ein Auftraggeber dem Anbieter keinunüberschaubares und für ihn in keiner Weise beeinflussbares Preisrisiko, wenn er beidem Vorhalten von Gerüsten keine Angaben über die Dauer <strong>der</strong> Arbeiten macht.Hiergegen spricht schon <strong>der</strong> Umstand, dass üblicherweise in einer Ausschreibung auchAusführungsfristen genannt sind. Selbst wenn für das den Bieter betreffende Gewerk diehierauf vorgesehene Ausführungsfrist genannt ist und nicht für die nachfolgenden, än<strong>der</strong>t diesnichts an <strong>der</strong> Beurteilung. Der Bieter hat verschiedene Möglichkeiten, sich Aufschlussüber die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Gerüstvorhaltung zu verschaffen und <strong>der</strong>en Wertzu kalkulieren. Er kann sich beim öffentlichen Auftraggeber erkundigen. Er hat auch dieMöglichkeit, einen Einheitspreis zu kalkulieren, <strong>der</strong> für die Zeit nach Abschluss <strong>der</strong> eigenenArbeiten nach Zeiteinheiten berechnet wird. Er hat die Möglichkeit, hierauf in denAnmerkungen zum Angebot hinzuweisen. Schließlich darf auch nicht die unternehmerischeErfahrung außer Acht gelassen werden. Ein Bieter ist als Fachunternehmen damit vertraut,wie sich <strong>der</strong> Ablauf bei Übernahme eines solchen Auftrages auch mit Nachfolgearbeitenan<strong>der</strong>er Handwerker und Unternehmer gestaltet (BGH, Urteil vom 8.9.1998 - Az.: X ZR85/97).<strong>81.</strong>11.14 Keine Mehrfor<strong>der</strong>ungen bei Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>leistungenauch über 10%?4167Hat ein öffentlicher Auftraggeber in seinen Verdingungsunterlagen, ohne dies optisch o<strong>der</strong>sonst wie hervorzuheben, die Bestimmung getroffen, dass Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>leistungenauch über 10% nicht zu Mehrfor<strong>der</strong>ungen berechtigen, bürdet dies den Bietern einungewöhnliches Wagnis auf und wi<strong>der</strong>spricht dem einzubeziehenden Regelwerk <strong>der</strong>

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