Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010und Umstände erkennen können und in <strong>der</strong> sowohl <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> fertigen <strong>Leistung</strong> alsauch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen undfunktionsbedingten Anfor<strong>der</strong>ungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls einMusterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz o<strong>der</strong> teilweise offengelassen sind.(2) Die Nummern 12 bis 14 gelten sinngemäß.17. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> denEntwurf nebst eingehen<strong>der</strong> Erläuterung und eine Darstellung <strong>der</strong> Bauausführung sowieeine eingehende und zweckmäßig geglie<strong>der</strong>te <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> - gegebenenfallsmit Mengen- und Preisangaben für Teile <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> - umfasst. Bei <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong><strong>Leistung</strong> mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass era) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbeson<strong>der</strong>e die von ihm selbst ermitteltenMengen, entwe<strong>der</strong> ohne Einschränkung o<strong>der</strong> im Rahmen einer in denVerdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass erb) etwaige Annahmen, zu denen er in beson<strong>der</strong>en Fällen gezwungen ist, weil zumZeitpunkt <strong>der</strong> Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nichtbestimmt werden können (z.B. Aushub-, Abbruch- o<strong>der</strong> Wasserhaltungsarbeiten) -erfor<strong>der</strong>lichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.<strong>81.</strong>1 Vergleichbare Regelungen4051Der Vorschrift des <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A vergleichbar sind im Bereich <strong>der</strong> <strong>VOB</strong> <strong>§</strong> 9b <strong>VOB</strong>/A, imBereich <strong>der</strong> VOF <strong>§</strong> 8 VOF und im Bereich <strong>der</strong> VOL <strong>§</strong><strong>§</strong> 8, 8a, 8b VOL/A. DieKommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu <strong>der</strong> Kommentierungdes <strong>§</strong> 9 herangezogen werden.<strong>81.</strong>2 Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A 20064052In <strong>§</strong> 9 sind in den Nummern 5 – 10 Regelungen über technische Spezifikationen neuaufgenommen.<strong>81.</strong>3 Bieterschützende Vorschrift<strong>81.</strong>3.1 <strong>§</strong> 9 Nr. 14053Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bietern eine klare Kalkulationsgrundlage zu liefern.Zugleich - und damit korrespondierend - hat sie den Zweck, die Vergleichbarkeit <strong>der</strong>Angebote zu sichern. Dass die eindeutige und erschöpfende <strong>Leistung</strong>sbeschreibung auchzutreffend in dem Sinne sein muss, dass die Ausführung <strong>der</strong> beschriebenen <strong>Leistung</strong> allerVoraussicht nach zur Erreichung des seitens des Auftraggebers mit dem Auftrag verfolgtenZwecks führt, wird in <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A zwar zumindest nicht ausdrücklich gesagt, kann jedoch dieGrundvoraussetzung dafür sein, dass die <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>en eine hinreichendeKalkulationsgrundlage bildet. Soweit <strong>Leistung</strong>en wegen ersichtlicher Unausführbarkeit nicht
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010verlässlich kalkuliert werden können, stellen sie keine hinreichende Basis für einen Vergleich<strong>der</strong> Angebote dar. Eine unzutreffende <strong>Leistung</strong>sbeschreibung kann insoweit Bieterrechteverletzen (VK Südbayern, B. v. 08.06.2006 - Az.: 14-05/06; VK Baden-Württemberg, B. v.26.07.2005 - Az.: 1 VK 39/05; 1. VK Bund, B. v. 6.3.2002 - Az.: VK 1 - 05/02;Saarländisches OLG, B. v. 23.11.2005 - Az.: 1 Verg 3/05; B. v. 29.09.2004 - Az.: 1 Verg6/04; VK Hamburg, B. v. 30.07.2007 - Az.: VgK FB 6/07; 1. VK Brandenburg, B. v.18.01.2007 - Az.: 1 VK 41/06 für den vergleichbaren <strong>§</strong> 8 Nr. 1 VOL/A; 2. VK Bund, B. v.16.02.2004 - Az.: VK 2 – 22/04). Der Wortlaut <strong>der</strong> Nr. 1 des <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A hat also eindeutigeine bieterschützende Tendenz. Ist das Nachprüfungsverfahren im Falle europaweiterPublizität des Vergabeverfahrens eröffnet, so kann ein Bieter im Falle eines Verstoßes gegen<strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A die Wie<strong>der</strong>holung des Vergabeverfahrens erzwingen (VK Lüneburg, B. v.29.1.2004 - Az.: 203-VgK-40/ 2003, B. v. 30.10.2003 - Az.: 203-VgK-21/2003).<strong>81.</strong>3.2 <strong>§</strong> 9 Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4 Abs. 1, Nr. 1040544055Die entsprechenden Vorschriften <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A dienen <strong>der</strong> Chancengleichheit <strong>der</strong> Bieter unddem Schutz vor einer unangemessenen Überbürdung von Risiken durch den Auftraggeber(Saarländisches OLG, B. v. 29.09.2004 - Az.: 1 Verg 6/04; OLG Düsseldorf, B. v. 5.12.2001 -Az.: Verg 32/01).<strong>§</strong> 9 Nr. 10 <strong>VOB</strong>/A hat bieterschützende Funktion. Die Aufrechterhaltung einesfunktionierenden Wettbewerbes dient <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Bieterrechte; diese können sichauf die Verletzung des Gebots zur produktneutralen Ausschreibung berufen (BayObLG, B. v.15.09.2004 - Az.: Verg 026/03; im Ergebnis ebenso VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.:39-12/06; B. v. 28.04.2005 - Az.: 13-03/05).<strong>81.</strong>4 Grundsatz<strong>81.</strong>4.1 Rechtsprechung40564056/1Die in <strong>§</strong> 9 geregelten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung sindsowohl für das Vergabeverfahren als auch für die spätere Vertragsdurchführung mitdem erfolgreichen Bieter von fundamentaler Bedeutung. Die <strong>Leistung</strong>sbeschreibungbildet dabei das Kernstück <strong>der</strong> Vergabeunterlagen (VK Lüneburg, B. v. 12.01.2007 - Az.:VgK-33/2006; B. v. 12.4.2002 - Az.: 203-VgK-05/2002; VK Südbayern, B. v. 26.06.2008 -Az.: Z3-3-3194-1-16-04/08).Die Regelung des <strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A zählt zu den Zentralnormen des Vergaberechts. Siestellt nicht nur inhaltliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>, die als "invitatioad offerendum" den wesentlichen Inhalt des zu schließenden Vertrages bestimmt. <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/Aist darüber hinaus unmittelbarer Ausfluss <strong>der</strong> in <strong>§</strong> 97 Abs. 1 und 2 GWB enthaltenenGrundsätze einer transparenten, die Bieter gleich behandelnden Vergabe imWettbewerb (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007; VK Südbayern, B.v. 26.06.2008 - Az.: Z3-3-3194-1-16-04/08).Kennzeichnend für den Inhalt einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung sind individuell aufgestellteRegelungen zur Bauausführung, zur Verwendung und zum Einbau von Materialien und
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