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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; VK Lüneburg, B. v. 12.01.2007 – Az.:VgK-33/2006).4148So ist z. B. die Munitionsberäumung eines ehemaligen militärischenTruppenübungsplatzes typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass <strong>der</strong> Aufwand zurAbarbeitung des Auftrages vorab nicht hinreichend sicher zu ermitteln ist. Die Erstellungeiner <strong>Leistung</strong>sbeschreibung für den Auftrag auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> "Hochrechnung" <strong>der</strong>Ergebnisse <strong>der</strong> Beräumung eines repräsentativen Testfeldes ist insoweit nicht als fehlerhaft imSinne von <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber im<strong>Leistung</strong>sverzeichnis nicht die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitsstunden, son<strong>der</strong>n die Zahl bzw. das Gewicht<strong>der</strong> Fundstücke zur Grundlage <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Vergütung erhebt. Es ist dann dieureigenste Aufgabe <strong>der</strong> Bieter, diesem für die hier zu erbringende Arbeit typischenRisiko durch eine entsprechend angepasste Kalkulation Rechnung zu tragen, etwa indem aufgrund des diesem Vertrag immanenten, nicht zu vermeidenden und daher auch nichtungewöhnlichen "Wagnisses" angemessene Zuschläge einkalkuliert werden (OLG Naumburg,Urteil vom 15.12.2005 - Az.: 1 U 5/05; Urteil vom 22.1.2002 - Az.: 1 U (Kart) 2/01).<strong>81.</strong>11.3 Weite Auslegung zugunsten des Bieters4149Die Regelung dient dem Schutz des Auftragnehmers vor unangemessenenVertragsbedingungen (VK Hamburg, B. v. 25.7.2002 - Az.: VgK FB 1/02). Entsprechenddiesem Normzweck des <strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A ist die Vorschrift nicht eng, son<strong>der</strong>n eher weitauszulegen (2. VK Bund, B. v. 13.07.2005 - Az.: VK 2 – 69/05; B. v. 19.3.2002 - Az.: VK 2 -06/02; 1. VK Bund, B. v. 19.7.2002 - Az.: VK 1 - 37/02).<strong>81.</strong>11.4 <strong>Leistung</strong>s- und Erfüllungsrisiko4150Die Übertragung eines ungewöhnlichen Risikos liegt nicht im <strong>Leistung</strong>s- undErfüllungsrisiko (VK Lüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008). Der Auftragnehmereines Bauauftrags trägt nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur das Risiko, seine vertraglichübernommen Verpflichtungen erfüllen zu können; ihm ist nach allgemeinem Vertragsrechtüberdies auch das Risiko zugewiesen, die versprochene <strong>Leistung</strong> über die gesamteVertragslaufzeit zu dem vereinbarten Preis kostendeckend erbringen zu können. Es fälltmithin auch in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverän<strong>der</strong>t bleibenden<strong>Leistung</strong>sgegenstand seine Kosten aufgrund verän<strong>der</strong>ter gesetzlicher (o<strong>der</strong>wirtschaftlicher) Rahmenbedingungen steigen, so dass er seine Vertragsleistung mit einemerhöhten Kostenaufwand erbringen muss. Es ist nach <strong>der</strong> vertragstypischen Risikoverteilung -auch im Bauvertrag - vielmehr Sache des Auftragnehmers, für <strong>der</strong>artige KostensteigerungenVorsorge zu treffen und sie durch einen entsprechenden Wagniszuschlag in seinerPreiskalkulation zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, B. v. 9.7.2003 - Az.: Verg 26/03).<strong>81.</strong>11.5 Bestehen eines Auftragsbedarfes und Finanzierbarkeit4151Behält sich <strong>der</strong> Auftraggeber die Möglichkeit vor, die Vertragsdauer durch einseitigeErklärung um ein Jahr zu verlängern, unter <strong>der</strong> Voraussetzung eines entsprechendenBedarfs und <strong>der</strong> Finanzierbarkeit, wird das Risiko, dass nach einem bestimmten Zeitpunktnoch Bedarf für die Beratungsleistung besteht o<strong>der</strong> dass diese zu diesem Zeitpunkt

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