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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010414541464146/1Der Auftragnehmer kann nur dann im Sinne von <strong>§</strong> 9 Nr. 1 <strong>VOB</strong>/A die Einwirkung des ihmüberbürdeten Wagnisses auf die Preise schätzen, wenn er im konkreten Fall das Risikoselbst abzusehen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Preis zuermessen vermag (OLG Düsseldorf, B. v. 18.11.2009 - Az.: VII-Verg 19/09; B. v.19.10.2006 - Az.: VII - Verg 39/06). Hierzu muss für ihn überschaubar sein, mit welcherWahrscheinlichkeit sich das Wagnis voraussichtlich realisieren und wirtschaftlich für ihnauswirken wird (OLG Düsseldorf, B. v. 09.06.2004 - Az.: VII - Verg 18/04; VK Lüneburg, B.v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008; 2. VK Brandenburg, B. v. 08.12.2005 - Az.: 2 VK 72/05;3. VK Bund, B. v. 06.05.2005 - Az.: VK 3 – 28/05).Unter <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A fallen we<strong>der</strong> allgemeine Bauwagnisse noch beson<strong>der</strong>e Wagnisse,die mit einer bestimmten Bauausführung o<strong>der</strong> einem Teil <strong>der</strong>selben ursächlichverbunden sind. Nicht "ungewöhnlich" i. S. des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A sind in <strong>der</strong> Regel auchsolche Wagnisse und Risiken, auf die <strong>der</strong> Auftraggeber ausdrücklich hinweist, so dass<strong>der</strong> Auftragnehmer sich entscheiden kann, ob er sie übernehmen möchte (OLG Naumburg,Urteil vom 15.12.2005 - Az.: 1 U 5/05).Gewöhnliche Wagnisse sind solche, die - wie die Beschaffenheit und Finanzierbarkeit vonMaterialien o<strong>der</strong> technische Schwierigkeiten <strong>der</strong> Ausführung - zum typischen Risikoeines Unternehmers, zu seiner Sphäre, gehören und die im Prinzip von ihm beherrschbarsind (VK Brandenburg, B. v. 30.09.2008 - Az.: VK 30/08).Für die Frage, ob den Bietern in unzulässiger Weise ein ungewöhnliches Kalkulationswagnisaufgebürdet wird, ist insbeson<strong>der</strong>e maßgeblich, welchen Umfang das Risiko hat und wiewahrscheinlich seine Verwirklichung ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, welcheMöglichkeiten Auftraggeber und Auftragnehmer haben, das Risiko zu beherrschen.Schließlich können sich Indizien für ein entsprechendes Wagnis daraus ergeben, dass dasfragliche Risiko den Bietern in <strong>der</strong> Vergangenheit o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Vergabeverfahrennicht aufgebürdet wurde/wird. Schlichte Äußerungen im politischen Raum sind hingegenfür sich genommen nicht geeignet, stichhaltige Anhaltspunkte für o<strong>der</strong> gegen die Annahmeeines ungewöhnlichen Wagnisses im Rahmen <strong>der</strong> rechtlichen Prüfung zu geben (2. VK Bund,B. v. 14.08.2009 - Az.: VK 2 – 93/09).4147Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt vor, wenn dem AuftragnehmerRisiken aufgebürdet werden, die er nach <strong>der</strong> in dem jeweiligen Vertragstypüblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat (LSG Hessen, B. v.15.12.2009 - Az.: L 1 KR 337/09 ER Verg). Zu <strong>der</strong>artigen Umständen und Ereignissenkönnen beispielsweise Beistellungen, <strong>Leistung</strong>en vorgeschriebener Unterauftragnehmer,Ersatzteilbedarf und Wartungsaufwand in <strong>der</strong> Nutzungsphase sowie an<strong>der</strong>e<strong>Leistung</strong>sziele zählen. Zu einem ungewöhnlichem Wagnis wird aber auch in diesen Fällendas dem Auftragnehmer auferlegte Risiko erst dann, wenn es darüber hinaus nach Art <strong>der</strong>Vertragsgestaltung und nach dem allgemein geplanten Ablauf nicht zu erwarten ist und imEinzelfall wirtschaftlich schwerwiegende Folgen für den Auftragnehmer mit sich bringenkann (OLG Düsseldorf, B. v. 19.10.2006 - Az.: VII - Verg 39/06; OLG Naumburg, B. v.05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; VK Baden-Württemberg, B. v. 30.12.2008 - Az.: 1 VK 51/08;VK Lüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008; B. v. 12.01.2007 – Az.: VgK-33/2006;B. v. 18.06.2004 - Az.: 203-VgK-29/2004 – für den Bereich <strong>der</strong> VOL/A). Die Vorschriftfindet deshalb von vornherein auf solche Risiken keine Anwendung, die vertragstypischohnehin den Auftragnehmer treffen (OLG Düsseldorf, B. v. 9.7.2003 - Az.: Verg 26/03;

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