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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>10.5.5 Richtlinie des VHB 20084139Wahl- und Bedarfspositionen dürfen we<strong>der</strong> in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis noch in die übrigenVergabeunterlagen aufgenommen werden (Richtlinien zu 100 – Allgemeine RichtlinienVergabeverfahren - Ziffer 4.6).<strong>81.</strong>10.5.6 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu Wahlpositionen4140"Wahlpositionen" sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technischgleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt (Ziffer1.4 Nr. 34).<strong>81.</strong>10.6 Zulagepositionen4141Zulagen sind Positionen, bei denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind, unterdenen eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden soll. Im Fall einer Zulagenposition wird<strong>der</strong> Auftrag zur Hauptposition unter <strong>der</strong> aufschiebenden Bedingung (<strong>§</strong> 158 BGB) erteilt,dass die zusätzliche Vergütung bezahlt wird, wenn im einzelnen vom späteren Auftragnehmernachgewiesen wird, dass und inwieweit die von <strong>der</strong> Zulage erfassten Erschwernisseeingetreten sind. Die Zulagenpositionen weisen also bedingte Mehrkosten aus, die auf <strong>der</strong>vierten Wertungsstufe bei Beurteilung <strong>der</strong> Frage, welches Angebot das wirtschaftlichste ist,sowie in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> eine Bedeutung erlangen können (OLGDüsseldorf, B. v. 05.04.2006 - Az.: VII - Verg 3/06).<strong>81.</strong>11 Verbot <strong>der</strong> Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnissesauf den Auftragnehmer (<strong>§</strong> 9 Nr. 2)4142Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umständeund Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und <strong>der</strong>en Einwirkung auf die Preise und Fristener nicht im Voraus schätzen kann.<strong>81.</strong>11.1 Sinn und Zweck <strong>der</strong> Regelung4143Hintergrund <strong>der</strong> Regelung des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A ist, dass die öffentliche Hand alsNachfrager regelmäßig über erweiterte Handlungsspielräume verfügt. Daher kann sie dieVertragsbedingungen oftmals ihre Vertragspartner diktieren und somit dem Auftragnehmerauf dem betreffenden Markt Wagnisse je<strong>der</strong> Art aufbürden. Aufgabe des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A istdaher, angesichts dieses Ungleichgewichts zwischen den Vertragsparteien die Lauterkeitdes Rechtsverkehrs zu wahren (Saarländisches OLG, B. v. 29.09.2004 - Az.: 1 Verg 6/04;1. VK Bund, B. v. 29.10.2009 - Az.: VK 1 - 185/09; 2. VK Bund, B. v. 14.09.2009 - Az.: VK2 – 153/09; B. v. 26.3.2003 - Az.: VK 2 - 06/03; VK Nie<strong>der</strong>sachsen, B. v. 15.01.2010 - Az.:VgK-74/2009).

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