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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104133413441354136Alternativpositionen in <strong>Leistung</strong>sbeschreibungen sind nicht zulässig, um Mängel einerunzureichenden Planung auszugleichen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom17.2.2000 - Az: 11 U 91/98; VK Arnsberg, B. v. 28.1.2004 - Az.: VK 1-30/2003). Ebensosind sie unzulässig, wenn sie von <strong>der</strong> Zahl o<strong>der</strong> ihrem Gewicht her keine sichereBeurteilung mehr erlauben, welches Angebot das wirtschaftlichste ist (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.2.2000 - Az: 11 U 91/98), insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn dieseBestandteile <strong>der</strong> Ausschreibung ein solches Gewicht in <strong>der</strong> Wertung erhalten sollen, dass sie<strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Haupt- und Grundpositionen für die Zuschlagserteilungengleichkommen (VK Lüneburg, B. v. 17.9.2001 - Az.: 203-VgK-18/2001).Gegen die Ausschreibung von Wahl- o<strong>der</strong> Bedarfspositionen sind außerdem Bedenkenangebracht, wenn sie die Gefahr von Angebotsmanipulationen erhöhen (VK Hessen, B. v.28.07.2004 - Az.: 69 d VK – 49/2004).Eine Bedarfsposition muss sich außerdem an den Erfor<strong>der</strong>nissen des <strong>§</strong> 9 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A messenlassen. Sie darf somit kein ungewöhnliches Wagnis darstellen (1. VK Bund, B. v.23.09.2004 - Az.: VK 1 – 132/04).Eröffnet das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis das Angebot von Wahlpositionen, müssen auch diese dentechnischen Mindestbedingungen entsprechen, die das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis for<strong>der</strong>t, undzwar zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Angebotsabgabe (OLG München, B. v. 27.01.2006 - Az.: VII - Verg1/06).<strong>81.</strong>10.5.3 Formale Anfor<strong>der</strong>ungen im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis4137Da das Austauschen und Zusammenstellen verschiedener Alternativen sehr wohl mit demBlick auf einen favorisierten Bieter erfolgen kann und Manipulationsmöglichkeiten damiteröffnet werden, sind sie sorgfältig zu kennzeichnen, möglichst genaue Mengenanzugeben und auf keinen Fall in den Gesamtbetrag einzubeziehen. Aus diesem Grunde mussdie Gesamtbetragsspalte bei <strong>der</strong> Aufstellung des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses entsprechendgesperrt werden (VK Arnsberg, B. v. 28.1.2004 - Az.: VK 1-30/2003).<strong>81.</strong>10.5.4 Bekanntgabe <strong>der</strong> Kriterien, die für die Inanspruchnahme <strong>der</strong>ausgeschriebenen Wahlpositionen maßgebend sein sollen4138Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens bei Verwendung einer nichtunbeachtlichen Anzahl von Wahlpositionen muss <strong>der</strong> Auftraggeber dem Bieterkreis vorabdie Kriterien bekannt geben, die für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> ausgeschriebenenWahlpositionen maßgebend sein sollen. Er muss dazu z. B. in den Verdingungsunterlagenauf begrenzte Haushaltsmittel als entscheiden<strong>der</strong> Maßstab für die Inanspruchnahme <strong>der</strong>Grund- o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Wahlpositionen hinweisen sowie festlegen, in welcher Reihenfolge dieaufgrund <strong>der</strong> Wahlpositionen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten von ihmbevorzugt werden. Hierdurch wird nicht nur die Transparenz des Vergabeverfahrensgewährleistet, son<strong>der</strong>n auch ausgeschlossen, dass die Zuschlagsentscheidung mit Hilfe <strong>der</strong>Wahlpositionen manipuliert werden kann. Überdies stehen bei einer solchen Vorgehensweisedie Bieter letztlich nicht an<strong>der</strong>s, als wenn <strong>der</strong> Auftraggeber die von ihm in Aussichtgenommenen Ausführungsvarianten nacheinan<strong>der</strong> in jeweils separaten Vergabeverfahrenausschreibt (OLG Düsseldorf, B. v. 24.3.2004 - Az.: Verg 7/04).

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