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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>10.4.2 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu angehängtenStundenlohnarbeiten4128Positionen (Verrechnungssätze) für Stundenlohnarbeiten (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 3 <strong>VOB</strong>/A) sind nichtzu verwenden (Ziffer 1.4 Nr. 32).<strong>81.</strong>10.5 Wahlpositionen/Alternativpositionen4129Sie sind in <strong>§</strong> 9 nicht ausdrücklich geregelt.<strong>81.</strong>10.5.1 Begriff41304131Wahl- o<strong>der</strong> Alternativleistungen sind generell dadurch gekennzeichnet, dass beiFertigstellung <strong>der</strong> Verdingungsunterlagen noch nicht feststeht, ob die <strong>Leistung</strong> in <strong>der</strong> eineno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ausführungsart tatsächlich erbracht werden soll, und <strong>der</strong> Auftraggeber sich -darin liegt <strong>der</strong> wirtschaftliche Sinn - die dahingehende Entscheidung bis zurAuftragserteilung vorbehalten will - Wahlschuldverhältnis - (OLG Düsseldorf, B. v.2.8.2002 - Az.: Verg 25/02; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.2.2000 - Az: 11 U91/98; VK Arnsberg, B. v. 28.1.2004 - Az.: VK 1-30/2003).Wahlpositionen kommen grundsätzlich nur an Stelle <strong>der</strong> alternativ im<strong>Leistung</strong>sverzeichnis aufgeführten Grundposition zur Ausführung. WerdenWahlpositionen ausgeführt, verdrängen sie somit die entsprechende Hauptposition (OLGMünchen, B. v. 27.01.2006 - Az.: VII - Verg 1/06; VK Nordbayern, B. v. 12.12.2001 - Az.:320.VK-3194-41/01).<strong>81.</strong>10.5.2 Zulässigkeit in einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung41324132/1Die Aufnahme von Wahlpositionen in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis ist nicht per severgaberechtlich unstatthaft. Sie beeinträchtigt allerdings die Bestimmtheit undEindeutigkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung. Die Verwendung von Wahlpositionen tangiertüberdies die Transparenz des Vergabeverfahrens. Denn sie versetzt den öffentlichenAuftraggeber in die Lage, vermöge seiner Entscheidung für o<strong>der</strong> gegen eine Wahlposition dasWertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Aus diesem Grundist <strong>der</strong> Ansatz von Wahlpositionen nur unter engen Voraussetzungen statthaft. Er kommtnur in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebersbesteht, die zu beauftragende <strong>Leistung</strong> in den betreffenden Punkten einstweilen offen zuhalten (OLG München, B. v. 27.01.2006 - Az.: VII - Verg 1/06; OLG Düsseldorf, B. v.24.3.2004 - Az.: Verg 7/04) bzw. wenn diese nur mehr o<strong>der</strong> weniger geringfügige Teile<strong>der</strong> ausgeschriebenen <strong>Leistung</strong> betreffen und ihnen we<strong>der</strong> in Bezug auf den<strong>Leistung</strong>sumfang noch auf die Zuschlagsentscheidung ein gleich großes Gewicht wie denGrundleistungen zukommt (VK Münster, B. v. 11.02.2010 - Az.: VK 29/09).Eine Ausschreibung von <strong>Leistung</strong>spositionen als Grund- und Alternativpositionen istunzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung <strong>der</strong> Ausschreibung eineFestlegung auf eine <strong>der</strong> beiden Alternativen möglich und zumutbar ist (OLG Naumburg,B. v. 01.02.2008 - Az.: 1 U 99/07).

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