81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010<strong>81.</strong>10.3.5 Keine eindeutige Bezeichnung von Bedarfspositionen4121Bedarfspositionen müssen als Bedarfspositionen gekennzeichnet sein; ansonsten verstößt<strong>der</strong> Auftraggeber mindestens gegen das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen und erschöpfenden<strong>Leistung</strong>sbeschreibung; vgl. im Einzelnen die Kommentierung RZ 4098.<strong>81.</strong>10.3.6 Beauftragung einer Bedarfspositionen4122Die Option bei <strong>der</strong> Beauftragung einer Wahlposition liegt für den Auftraggeber alleindarin, dass es ihm freigestellt ist, die Eventualposition überhaupt in Auftrag zu geben;wenn er sie aber in Anspruch nimmt, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es seidenn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als"Angebotsblanken" zu begreifen, für <strong>der</strong>en Ausführung es einer Anordnung desAuftraggebers bedarf. Meinungsstreit besteht in <strong>der</strong> Literatur auch nur darüber, ob dieEventualposition bei <strong>der</strong> Auftragsvergabe bereits als zusätzliche <strong>Leistung</strong> aufschiebendbedingt beauftragt worden ist o<strong>der</strong> ob dies durch geson<strong>der</strong>te Anordnung des Auftraggeberswährend <strong>der</strong> Bauausführung bei Bedarf zu erfolgen hat (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteilvom 07.11.2003 - Az.: 1 U 108/02).<strong>81.</strong>10.3.7 Richtlinie des VHB 200841234124Wahl- und Bedarfspositionen dürfen we<strong>der</strong> in das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis noch in die übrigenVergabeunterlagen aufgenommen werden (Richtlinien zu 100 – Allgemeine RichtlinienVergabeverfahren - Ziffer 4.6).leer<strong>81.</strong>10.3.8 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu Bedarfspositionen4125Bedarfspositionen (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 2 <strong>VOB</strong>/A) sind nicht zu verwenden (Ziffer 1.4 Nr. 32).<strong>81.</strong>10.4 Angehängte Stundenlohnarbeiten (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 3)4126Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen Umfang in die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung aufgenommen werden.<strong>81.</strong>10.4.1 Richtlinie des VHB 20084127Angehängte Stundenlohnarbeiten (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 3 <strong>VOB</strong>/A) dürfen nur in dem unbedingterfor<strong>der</strong>lichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) aufgenommen werden(Richtlinien zu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.7).