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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104115Es ist verbreitet, mit <strong>der</strong> Abkürzung "nEP" Eventualpositionen zu bezeichnen (BGH, Urteilvom 23.1.2003 - Az.: VII ZR 10/01).<strong>81.</strong>10.3.3 Zulässigkeit in einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibung4116411741184119Zwar dürfen Bedarfs- o<strong>der</strong> Eventualpositionen nur im Ausnahmefall und in begrenztemUmfang ausgeschrieben werden, <strong>der</strong>en grundsätzliche Zulässigkeit steht aber nicht mehraußer Zweifel. Sie dürfen allerdings nicht dazu führen, Mängel einer unzureichendenPlanung auszugleichen. Ein Grund für eine restriktive Handhabung von Bedarfspositionen ist,dass sie den Grundsätzen einer eindeutigen und erschöpfenden <strong>Leistung</strong>sbeschreibungwi<strong>der</strong>sprechen, die den Bieter in die Lage versetzen soll, seine Preise sicher zu berechnen.Der Auftraggeber soll nicht das Risiko von Fehlbestellungen auf den Auftragnehmerabwälzen können (VK Schleswig-Holstein, B. v. 03.11.2004 - Az.: VK-SH 28/04; imErgebnis ebenso Saarländisches OLG, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 4 U 478/07; VK Berlin, B.v. 04.05.2009 - Az.: VK - B 2 - 5/09).Bedarfspositionen sind unzulässig, wenn sie von <strong>der</strong> Zahl o<strong>der</strong> ihrem Gewicht her keinesichere Beurteilung mehr erlauben, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, insbeson<strong>der</strong>edann, wenn diese Bestandteile <strong>der</strong> Ausschreibung ein solches Gewicht in <strong>der</strong> Wertungerhalten sollen, dass sie <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Haupt- und Grundpositionen für dieZuschlagserteilungen gleichkommen (OLG Celle, B. v. 18.12.2003 - Az.: 13 Verg 22/03).Außerdem muss <strong>der</strong> Auftraggeber hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Bedarfsposition eineernsthafte Durchführungsabsicht haben (1. VK Bund, B. v. 15.7.2003 - Az.: VK 1 - 53/03).Gegen die Ausschreibung von Wahl- o<strong>der</strong> Bedarfspositionen sind außerdem Bedenkenangebracht, wenn sie den Grundsätzen einer eindeutigen und erschöpfenden<strong>Leistung</strong>sbeschreibung wi<strong>der</strong>sprechen, die Gefahr von Angebotsmanipulationenerhöhen o<strong>der</strong> zur Undurchsichtigkeit <strong>der</strong> Transparenz des Wettbewerbes führen können(VK Hessen, B. v. 28.07.2004 - Az.: 69 d VK – 49/2004).Unabhängig davon, ob man die Zulässigkeitsgrenze für Bedarfspositionen nun bei in <strong>der</strong>Regel 10% des geschätzten Auftragsvolumens ansetzt, wird eine absolute, keine Ausnahmemehr zulassende Obergrenze jedenfalls bei 15% anzusetzen sein (1. VK Bund, B. v.14.07.2005 - Az.: VK 1 - 50/05).<strong>81.</strong>10.3.4 Wartung als Bedarfsposition41204120/1Bereits die Angabe <strong>der</strong> Wartung als Zuschlagskriterium wi<strong>der</strong>spricht dem Verständnis<strong>der</strong> Bedarfsposition, denn das Zuschlagskriterium selbst kann nicht je nach Bedarf wegfalleno<strong>der</strong> zur Anwendung gelangen (VK Hessen, B. v. 5.5.2003 - Az.: 69 d VK - 16/2003).Die VK Südbayern geht ins soweit davon aus, dass die Wartung rechtlich alsBedarfsposition einzuordnen ist, da die <strong>Leistung</strong>en des Wartungsvertrages zum Vertragssolldes künftigen Auftragnehmers gehören können, dies aber von einer weiteren Anordnung <strong>der</strong>Vergabestelle bzw. des späteren Nutzers abhängt. Es ist nicht nur zulässig,Bedarfspositionen zu werten, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Wertung ist aus Gründen <strong>der</strong> Transparenzund <strong>der</strong> Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten (VK Südbayern, B. v. 07.04.2006 -Az.: 07-03/06).

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